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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1912
- Strukturtyp
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- 1912-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1912
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7204 vvrsenblatt f. d. Dlschn. Vuchhandc-I. Nichtamtlicher Teil. 135 13. Juni 1912. «lanbigerschaft und geistiges Werkzeug. — Von Herrn Rechtsanwalt v,-. Carl Spiller in Berlin erhielt die Redaktion zu der in Nr. 127 des Bbl., S. 6817, mitgeteilten Gerichts entscheidung (»Das Handwerkszeug des Schriftstellers«), die in den Tagesblättern lange Erörterungen hervorgerufen hat, folgende beachtenswerte Ausführungen: Vor kurzem hat ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg durch den deutschen Blätterwald die Runde gemacht. In dieser Entscheidung war der Gedanke ausgesprochen, daß dem pfändenden Gläubiger gegenüber der durch die Pfändung um den Besitz seiner Bücher gekommene Schuldner sich nicht darauf berufen könne, daß ihm als Schrift steller hinsichtlich der Bücher die Wohltat des § 811,5 der Reichszivilprozeßordnung zu gute komme. Der angezogene Paragraph sieht bei Künstlern, Handwerkern und gewerb lichen Arbeitern sowie anderen Personen, die aus Hand- arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, vor, daß diejenigen Gegenstände, die zur persön lichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, unpfändbar sind. Mit Rücksicht hierauf hat das Amtsgericht angenommen, daß die Bücherei eines Schriftstellers zur persön lichen Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit sehr wohl entbehrt werden könne. Selbstverständlich klingt in dieser Allgemeinheit der Rechtsspruch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Grund lage des Rechts etwas schroff. Aber es ist auch nicht in der Wiedergabe des gerichtlichen Beschlusses gesagt, um welche Art von Schriftsteller es sich gehandelt hat. Und das will mir gerade als die Hauptsache erscheinen. Man denke sich z. B. einen Fachschriftsteller auf chemischem Gebiete, der in seiner Bibliothek auch über die übliche Reihe von Klassikern ver fügt und auch sonst noch schöngeistige Bücher im Bücherbrett stehen hat. Sollte man in diesem Falle bei der Auslegung der gedachten Gesetzesstelle wirklich dahin gelangen, die Erinne- rung des Schuldners gegen die Pfändung der letztgenannten Bücher gelten zu lassen? Ich glaube wohl nicht, daß die Kritiker des oben zitierten gerichtlichen Ausspruches daran gedacht haben, einen solchen Fall unter die Lupe zu nehmen, was man aber eigentlich bei dem schweren Geschütz, mit dem sie auffahren, erwarten sollte. Denn Schlagworte wie »Mehr Respekt vor geistiger Arbeit!« haben zwar einen ganz guten sensationellen Klang, nur müssen sie auch, zumal wenn damit eine nicht gerade schmeichelhafte Beurteilung eines deutschen Gerichts verbunden ist, den Kern der Sache treffen. Dies ist im vorliegenden Falle des halb nicht möglich, weil in der Wiedergabe des Gerichtsbeschlusses nur allgemein von einem Schriftsteller die Rede ist, während es doch nicht ausgeschlossen erscheint, daß ein Fall wie der von mir zur Diskussion gestellte Vorgelegen hat. Deshalb möchte ich es doch immer als nützlich empfehlen, namentlich wenn sich Laien berufen fühlen, eine scharfe Kritik zu üben, daß der vor liegende Gegenstand erst genau geprüft wird. Deshalb war es auch im vorliegenden Falle die Pflicht der Referenten, erst den Wortlaut des Tatbestandes und der Gründe des besprochenen Beschlusses näher zu berücksichtigen. Jedenfalls wird man mir zugeben, daß man in einem solchen Falle, wie ich ihn angenommen habe, niemals die Bücher als unpfändbar im Sinne des § 811 ZPO wird ansprechen wollen. Aber noch eine andere Möglichkeit will ich erörtern. Ein schöngeistiger Schriftsteller hat sich eine nicht geringe Anzahl von Büchern von seinem Buchhändler erstanden und, da er gerade nicht gut bei Kasse war, den Betrag seinem Konto gut- schreiben lassen. Der vertrauensselige Buchhändler, der schon aus Geschäftsrücksichten nicht mit Eigentumsvorbehalt die Bücher dem Käufer, dem Schriftsteller, übergeben konnte, sah sich ge nötigt, dem Wunsche des Schriftstellers zu willfahren. Selbst verständlich wächst das Konto des Käufers infolge von Neu erwerbungen — auch immer wieder auf Kredit — weiter an, so daß sich eines Tages der Buchhändler gezwungen sieht, gegen seinen Kunden vorzugehen. Um es kurz zu machen, es kommt zur Zwangsvollstreckung, und dabei ist fast das einzige im Besitz des Schriftstellers befindliche Vermögensstück die Bücherei, die er auf Kosten des Buchhändlers erworben hat. Soll nun in einem solchen Falle der Schriftsteller mit seiner Erinnerung gegen die Pfändung durchdringen? Oder wird man nicht vielmehr den Standpunkt vertreten müssen, daß dem Gläubiger dennoch ein Zugriff auf die! ehemals in seinem Eigentum befindlich gewesenen Bücher zusteht? Allerdings wird man, wenn es sich um Werke eines Fachschrift stellers handelt, die in das Fach schlagen, dem Buchhändler zu seinen Büchern nicht mehr verhelfen können, denn durch die vor behaltlose Eigentumsübertragung hat er sich seines Rechtes daran begeben, und jetzt muß man gerade diese Bücher als unter die un- pfändbaren Gegenstände im Sinne des § 811 ZPO fallend an- sehen. Anders dürfte es aber bei einem allgemeinen Schriftsteller sein, dessen schöngeistige Bücherei gepfändet worden ist. Hier mag dem Schriftsteller der Nachweis auferlegt werden, daß gerade die gepfändeten Bücher zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit un entbehrlich sind. Erst wenn er diesen Nachweis erbracht haben sollte, wäre es angebracht, der Erinnerung des Schuldners statt zugeben. Man wird vielleicht der vorstehend angewendeten Methode den Vorwurf der Haarspalterei zu machen geneigt sein, nament lich wenn beteiligte Laien zum Wort kommen, doch erscheint sie bei der heutigen Wirtschaftslage, bei der der Schuldner stets als der Unterdrückte, Schwache, der Ausbeutung Ausgesetzte geschildert wird, als absolut geboten. Es gilt eben, auch endlich einmal den Gläubiger zu schützen und nicht nur immer von der »Schikane des böswilligen Gläubigers« zu reden. Post. Briefmarken im Betrage von 35 H. — Der Staatssekretär des Reich-Postamts erteilte am 29. Mai auf eine vom Deutschen Handelstage an ihn gerichtete Eingabe folgende Antwort: »Bei den Verkehrsanstalten des Reichs-Postgebiets muß schon jetzt eine so große Zahl von Wertzeichensorten bereitgehalten werden, daß eine Vermehrung nur dann in Frage kommen kann, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis dazu vor liegt. Das trifft jedoch, wie früher und neuerdings angestellte Ermittelungen ergeben haben, auf eine Postfreimarke zu 35 H nicht zu. Anscheinend wird in den beteiligten Kreisen der Ver- wendungsbereich einer derartigen Markensorte überschätzt. Die Zahl der Fälle, in denen der Frankosatz von 35 H erhoben und in Freimarken verrechnet wird, ist im Verhältnis zu der überaus großen Gesamtmenge der sonstigen Frankierungen unbedeutend. Demgegenüber ist zu bedenken, daß jede Vermehrung der Zahl der Wertzeichensorten das Schreibwerk und Rechnungswesen bei den Postanstalten erschwert und diesen eine Mehrarbeit verursacht, im Vergleich zu der die Mühe, die das Aufkleben von zwei Frei- marken an Stelle einer einzigen Freimarke erfordert, nicht ins Gewicht fällt. Unter diesen Umständen bin ich zu meinem Be dauern nicht in der Lage, dem Wunsche des Deutschen Handels tages nach Ausgabe einer Freimarke zu 36 H zu entsprechen.« »Lphynx«, Verein jüngerer Buchhändler Hamburg» AltonaS. — Der Vorstand ladet die Mitglieder zu einer Ver- sammlung bei Hinsch L Ecks, Fuhlentwiete 4 (Ecke Gr. Bleichen) für Dienstag den 18. Juni, abends 9V, Uhr, ein. Auch Gäste find willkommen. Auf der Tagesordnung stehen folgende Punkte: 1. Bericht über die Vorbereitung für das 50jährige Jubelfest. — 2. Wahl eines Ehren-Vorsitzenden und eines Ausschusses für das Fest. — 3. Besprechung über den Antrag eines Mitgliedes, das Fest ohne Damen zu feiern. — 4. Besprechung über »Pellkartoffel- und Herings-Essen« mit Damen im Juni oder Juli — 6. Verschiedenes. Die Verbindung für historische Kunst, die fast alle re- gierenden Fürsten, die deutschen Standesherren, die staatlichen und städtischen Verwaltungen zu ihren Mitgliedern zählt, hielt kürzlich in Frankfurt a/M. unter Vorsitz des Professors von Stieler- München ihre Hauptversammlung ab, die alle zwei Jahre statt- findet. Der Zweck der Verbindung ist die Förderung der deutschen Kunst durch den Erwerb bedeutender Werke, und zwar vorzugs weise des geschichtlichen Faches. In einer der Sitzungen be schäftigte man sich im wesentlichen mit der Auswahl der in den letzten zwei Jahren für den Ankauf gesammelten Werke, die im Frankfurter Kunstverein ausgestellt sind. Im ganzen sind dies mal 60 000 für Käufe ausgeworfen. Der Internationale Kongretz für Neurologie, Psychiatrie ! und Psychologie, der zuletzt im Jahre 1907 in Amsterdam ab- ! gehalten wurde, wird im September 1914 in Bern während der Landesausstellung stattfinden
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