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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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138, 17. Juni 1912. Nichtamtlicher Teil. Vöyendlatt s. k>. Lr-chn. VUÄyanoer. 7373 geschöpften Stoffmustern möglich ist, was durch eine Reihe von Versuchstabellen erhärtet wird. Ferner bespricht Herzberg in dem 6. Artikel vergleichende Versuche zwischen dem Kollmann- schen Verfahren zur Prüfung der Leimfestigkeit von Papier und der gewöhnlichen Prüfung mit Ziehfeder und Tinte mit dem Ergebnis, daß das Kollmannsche Verfahren (Prüfung mit Natronlauge und Phenolphthalein) zur Beurteilung der Leimfestig keit nicht brauchbar ist. Im letzten, umfangreichsten Artikel bringt Herzberg eine kurze Zusammenstellung der wichtigsten Neuheiten in Verfahren und Apparaten, in der angewandten Papierprüfung und auf dem Gebiete der papiertechnischen Literatur, auf die näher einzugehen hier leider nicht der Platz ist. Ein Blatt mit sehr schönen Lichtdrucken erleichtert das Verständnis der wert vollen Broschüre. Wenn auch einzelne Artikel schon in der Fach presse veröffentlicht waren, so ist es für Interessenten doch will- kommen, die Beiträge in einem Heftchen vereint zu besitzen. vr-. v. Possanner. Kleine Mitteilungen. Bestellungen zn antiquarischer Verwertung. — Der »Deutsche Verlegeroerein« erhielt über dieses Thema aus seinem Mitgliederkreise eine Zuschrift, die auf Wunsch auszugsweise hier mitgeteilt wird: »Ferner möchte ich die Aufmerksamkeit noch auf eine Sache lenken, die dem Sortiment nicht unerheblichen Schaden verursacht und gegen die Verkaufsordnung verstößt. Es handelt sich nämlich um die Gepflogenheit vieler Antiquare, neue Werke mit dem Zusatz zu bestellen, »zu antiquarischer Verwertung«. Dieser Zu satz ist häufig so unauffällig angebracht, daß er vom Auslieferer im Drange des Geschäftes leicht übersehen werden kann, und er liefert, ohne daran zu denken, daß der Antiquar daraus das Recht herleitet, das neue Buch unter dem Ladenpreise abzugeben. Da durch kommt es, daß der Kunde beim Antiquar ein neues Buch häufig billiger kauft als beim Sortiment. Ich habe dieser ver steckten Schleuderei schon seit einiger Zeit meine besondere Auf merksamkeit zugewendet, während früher von meinem Auslieferer oft achtlos an der Bemerkung vorübergegangen wurde. Einer Firma, bei der dies besonders häufig vorkam, sah ich mich sogar veranlaßt, brieflich zu erklären, daß ich niemals neue Bücher zu antiquarischer Verwertung liefere, und daß, wenn trotz des be- treffenden Zusatzes von uns geliefert wäre, dies stets nur ein Versehen sein könne, woraus ein Recht zur Abgabe unterm Laden- preis nicht hergeleitet werden dürfe, es sei denn, daß ausdrücklich ein beschädigtes Exemplar als »antiquarisches, zu ermäßigtem Preise von uns geliefert sei. Ich kann natürlich in dem angeführten Fall nicht behaupten, daß bei der namhaft gemachten Firma positiv beabsichtigte Schleuderfälle vorliegen, aber die Häufigkeit derartiger Bestellungen einerseits — die Klagen des Sortiments, daß neue Bücher beim Antiquar billiger zu haben seien, andererseits lassen es doch angebracht erscheinen, näher zu untersuchen, ob derartige Schleuderfälle häufig Vorkommen. Es ließe sich dies im Ein verständnis mit den betreffenden Verlegern leicht feststellen.« Post. — Auf Postanweisungen nach Konstantinopel und Smyrna (deutsche Postanstalten) sowie nach den ottomani- schen Postanstalten ist fortan die auszuzahlende Summe ausschließ lich in Piaster (Gold) und Para anzugeben, und zwar auch dann, wenn sie 100 Piaster (Gold) --- 1 Pfund Türkisch und darüber beträgt. Bei der Ausfüllung des Postanweisungsformu lars, insbesonders auch bei der Wiederholung des Piasterbetrags in Buchstaben, sind lateinische Schriftzeichen anzuwenden. 25 Peitschenhiebe für den Vertrieb pornographischer Karte«. — Die englischen Behörden gehen jetzt mit aller Strenge gegen die Verbreiter pornographischer Schriften vor. So wurden kürzlich nach dem Bericht verschiedener Tageszeitungen vor dem Londoner Gerichtshöfe zwei Personen abgeurteilt, die angeklagt waren, auf den Straßen pornographische Karten verkauft zu haben. Beide wurden zu der ungewöhnlichen Strafe von 25 Peitschenhieben und 9 Monaten Zwangsarbeit verurteilt. Der Richter Lawrie bedauerte bei Verkündung des Urteils, daß er sie nicht noch härter bestrafen konnte. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. (?in Jnknnabelfnnd. — Für die Bibliothek des Ger manischen Nationalmuseums in Nürnberg ist es kürzlich ge lungen einen außerordentlich seltenen alten Druck zu erwerben, der vielleicht nur in diesem einen Exemplar auf uns gekommen ist. Es handelt sich um eine frühe Ausgabe jenes mittel alterlichen Heldengedichts, das die Kämpfe Dietrichs von Bern und Hildebrands mit dem Riesen Sigenat zum Gegenstände hat. Gleichzeitig werden die Fährlichkeiten, welche die beiden Recken zu bestehen haben, dem Leser in einer Reihe volkstümlich - kräftiger Holzschnitte vor Augen geführt, von denen unser Oktavbändchen noch 35 auf weist. Denn leider ist das Büchlein nicht vollständig erhalten, es fehlen ihm die anderthalb ersten Bogen, sowie das letzte Blatt, und auch die meisten der erhaltenen Blätter sind — zum Glück ohne wesentlichen Textverlust — durch Feuer, Rauch und Mäusefraß arg mitgenommen. In dieser Zer störung ist das Buch bei Ausbesserungsarbeiten in einem alten Nürnberger Patrizierhause in der Nähe des Ofens hinter einer Holzverschalung zum Vorschein gekommen. Es teilt damit freilich das Los der meisten Wiegendrucke alter Volksepen, von denen uns die wenigen Exemplare, die sich erhalten haben, in der Regel nur in Bruchstücken vorliegen. Infolge der Defekte mangeln auch die Angaben über Drucker, Druck ort und Jahr, die sich auf der letzten Seite des Buches befunden haben mögen. Die Holzschnitte scheinen indessen auf Augsburg zu weisen, wo in den siebziger bis neunziger Jahren des 15. Jahrhunderts offenbar der gleiche Künstler für die Offizinen Günther Zainers und des Hans Schaur tätig gewesen ist. Die prächtige, klare und sehr originelle Type, in der das Buch gedruckt ist, hat sich bisher allerding in den alten Augsburger Drucken nicht Nachweisen lassen. Die Folioausgaben des Gedichts, die zu Anfang der neunziger Jahre bei Heinrich Knoblochzer in Heidelberg herauskamen und von denen die Bibliothek des Germanischen Museums gleichfalls ein Exemplar (der Ausgabe von 1493) besitzt, sind aller Wahr scheinlichkeit nach als Nachdrucke des »Dietrich von Bern in Oktav«, die Holzschnitte darin wohl zweifellos als Nachschnitte anzusehen. »L. VerichtignngSzwang der Presse. Urteil des Bayrischen Obersten Landesgerichts. (Nachdr., auch im Auszug, Verb.) — Berichtigungen, die von einer Zeitung verlangt werden, sind nach § 11, Absatz 1 des Preßgesetzes »ohne Einschaltungen oder Weg- lassungen« aufzunehmen. Dieser Wortlaut des Gesetzes ist schon bei dessen Beratung Gegenstand eingehender Erörterungen ge wesen. Ein Abgeordneter stellte damals den Antrag, lieber vor zuschreiben, daß die Berichtigung ohne alle Bemerkungen, Zusätze oder Weglassungen aufzunehmen sei, der Redakteur solle zwar einen Gegenartikel bringen dürfen, der aber nicht in irgend welchem technischen Zusammenhangs mit der Berichtigung stehen dürfe. Der Gegenartikel müsse außer Verbindung mit der Be richtigung sein. Auch »Anmerkungen« wollte dieser Abgeordnete ausgeschlossen wissen. Dieser Antrag ist aber, wie der Wortlaut des Gesetzes zeigt, abgelehnt worden. Streitig ist darum immer noch, ob die Art der Aufnahme, die »Verwebung« in den Text eines Redaktionsartikels, der die Berichtigung selbst wieder angreift, als gesetzentsprechende Art der Berichtigungsaufnahme anzusehen sei. Ein höchst interessanter Streit dieser Art ist vom Bayrischen Obersten Landesgericht zugunsten des angeklagten Redakteurs entschieden worden. Die Vorinstanzen hatten den Angeklagten auf Grund der 88 11, 19 Ziff. 3 des Preßgesetzes verurteilt und die Aufnahme der Berichtigung in die nächstfolgende Nummer der betreffenden Zeitung angeordnet. Sie erkannten zwar an, daß die Art der Ausnahme der Berichtigung äußerlich der Vorschrift im § 11 Abs. 2 des Preßgesetzes genügt, erachteten jedoch auch solche im Gesetze nicht namentlich aufgeführten »Manipulationen« für unzulässig, durch die der Zweck der Berichtigung vereitelt werde; dies sei hier der Fall, weil die Berichtigung durch ihre Verwebung in einen Redaktionsartikel nicht mehr als selb ständige Kundgebung in die Erscheinung treten könne und durch ein beabsichtigtes Verstecktsein jede Wirkung verliere. Das Revisionsgericht hob aber diese Urteile auf und sprach den Re dakteur frei. »Das Verbot der Einschaltungen oder Weglassungen in 8 11 Abs. 1 des Preßgesetzes«, so wurde ausgeführt, soll nicht 961
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