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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1925
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- 1925-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1925
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84, 17, März 1925, Redaktioneller Teil. vörsenblaü f. d. Dtichll- Bllchhanbcr 4587 mit aber gleichzeitig die Möglichkeit der Nachzahlung auszuschal ten, Ohne eine gewisse Großzügigkeit lassen sich nun einmal diese Fragen, die in den verfahrenen Verhältnissen der Inflationszeit ihren Ursprung haben, nicht lösen. Weit wichtiger noch als die Abgeltung sür l924 ist die Frage der Vorauszahlungen für 1925, ohne die es leider nicht abgeht. Zu wünschen ist zunächst die Beschränkung auf vierteljährliche Vorauszahlungen, die der Entwurf allgemein Vor sicht, Ferner ist eine weitere Herabsetzung der Steuersätze beab sichtigt, bis eine endgültige Veranlagung nach dem neuen Ein kommensteuergesetz erfolgen kann. Nach dem Entwurf sollen die Vorauszahlungen an den Ablösungsbetrag für 1924 angepaßt, also herabgesetzt werden. Praktisch wirksam werden kann aber diese Bestimmung, wie gesagt, zunächst nicht, weil der Über leitungsentwurf aus die Vermögcnssteuervcranlagung 1925 ab- stcllt, die erst nach Ablauf dieses Jahres durchgeführt werden kann. Besondere Hervorhebung verdient jedoch die Vorschrift, das; einem Gewerbetreibenden auf Antrag die Vorauszahlungen für das zweite Halbjahr 1925 zinslos zu stunden sind, sofern er auf Grund seiner Buchführung für das erste Halbjahr 1925 nach weist, daß er in diesem Zeitraum Verlust oder einen so geringen Gewinn gehabt hat, daß die von ihm entrichteten Vorauszah lungen den Betrag übersteigen, der voraussichtlich auf diesen Zeit raum für Einkommen- oder Körperschaftssteuer entfällt. Der Erlast dieser Bestimmung ist dringend notwendig und sollte daher unter allen Umständen gesetzlich festgelegt werden, nötigenfalls sogar durch eine Sonderverordnung, Der Entwurf des E i n k o m me n st e u c r g e s c tz e s kann iin ganzen genommen als wohlgelungen bezeichnet werden, da er an die frühere Einkommensteucrgesetzgebung und die inzwischen gemachten praktischen Erfahrungen anknüpst. Wie in der Begründung an geführt wird, versucht der Entwurf vor allen Dingen den schwer sten Fehler zu vermeiden, der bei dem bisherigen Reichsein- kommensteuergesctz gemacht worden ist, nämlich die Über spannung des Tarifs. Die Steuermvral hält solchen Anforde rungen nicht stand, eine Erfahrung, die nicht nur in Deutsch land nach Beendigung des Krieges, sondern in fast allen großen Staaten gemacht worden ist. Daher sind die meisten Länder, zum Beispiel England und die Vereinigten Staaten von Amerika, bereits zu einem wesentlichen Abbau ihrer hohen Steuersätze ge kommen, Nach einem Ausspruch des Finanzwissenschastlcrs Adols Wagner verträgt die Steuermvral im Höchstfall eine Belastung von nicht mehr als etwa einem Drittel des Einkommens. Der Tarif des neuen Einkommensteuergesetzes überschreitet diese Grenze auch nicht, doch wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Landes und Gemeindesteuern, insbesondere die Gewerbesteuer, diesen Grundsatz wieder durchbrechen. Allerdings ist es außerordentlich schwierig, etwa auch die Gewerbesteuer zu limitieren, es sei denn, daß man zu einer Reichsgewerbestcuer käme, was aber bei der augenblicklichen politischen Konstellation völlig aussichtslos er scheint, Aber jedenfalls müssen hier Mittel und Wege für eine Begrenzung gefunden werden, damit den aus der Erfahrung ge wonnenen finanzwissenschafilichen Erkenntnissen Genüge geschieht, da man sich nicht ungestraft darüber hinwcgsctzen kann. Bezüglich der persönlichen Stcuerpflicht sieht der Entwurf eine erfreuliche Begünstigung der Auslanddeutschen vor, unter wirft andererseits aber Erträgnisse des in Deutschland investierten Auslandkapitals der Besteuerung, wogegen die Industrie im In teresse des ungehemmten Zuflusses ausländischer Kredite schwerste Bedenken erhebt, wenn auch andererseits nicht verkannt werden darf, daß diese Erträge von der ausländischen Steuergesetzgebung ebenfalls erfaßt werden. Grundsätzlich kehrt der Entwurf zur sogenannten Ouellentheorie zurück, trägt aber dem weitgehenden Schanzschcn Einkommensbegriff noch insoweit Rechnung, als er auch sonstige Lcistungsgewinne der Einkommensteuer unterwirft. Mit dem Gesichtspunkt der Vereinfachung des Steuerrechts steht diese Durchbrechung der Ouellentheorie im Widerspruch, da sich gerade bei der Erfassung der sonstigen Lcistungsgewinne, insbe sondere der Spekulationsgewinne, regelmäßig erhebliche Schwie rigkeiten und zahlreiche Stcuerprozesse ergeben, sodaß der Auf wand in keinem angemessenen Verhältnis zu den etwa erzielten Erträgen steht. Es ist eine kleinliche fiskalische Einstellung, wenn man kasuistisch alle nur denkbaren Fälle treffen will und gleich zeitig ein Mangel an Vertrauen zur Rechtsprechung, die es gerade auf steuerlichem Gebiete unter Zuhilfenahme des Z 5 der Reichs abgabenordnung sehr wohl verstanden hat, krassen Umgehungen der Steuergesetzc wirksam entgegenzutreten. Als steuerpflichtiger Gewinn wird der Überschuß der Einnahmen und der Ausgaben zuzüglich des Mehrwertes oder abzüglich des Minderwertes der Erzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst Zubehör sowie des beweglichen Anlage kapitals am Schluß des Steuerabschnitts gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Steuerabschnitts angenommen. Hier ist also eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Als Wert maßstab gilt in Anlehnung an die Reichsabgabenordnung grundsätz lich der gemeine Wert der dem Betrieb gewidmeten Gegenstände, ivas dem Buchhandel eine Berücksichtigung der Gangbarkeit er möglicht, Die Vermögcnszuwachssteucr soll bis auf weiieres nicht erhoben werden, wohl aber wird sie bis zu einem gewissen Grade in den Entwurf dadurch hineingeschmuggelt, daß als Einkommen aus Gewerbebetrieb auch Gewinne gelten, die bei der ganzen oder tcilweisen Veräußerung des Betriebes oder auch bei der Ver äußerung von Anteilen an einer Handelsgesellschaft erzielt wer den. Hiergegen werden mit Recht gewichtige Bedenken erhoben; man sollte auf die Erfassung dieser Gewinne ebenso verzichten wie auf die der sonstigen Leistungsgewinne, Ubcrflüssigerweise wird an der Verbrauchsbesteuerung, wie sie durch die Notver ordnungen aufgekommen ist, festgehalten, obwohl ihr beispielsweise der letzte deutsche Juristentag nur für außergewöhnliche Notzeiten eine Daseinsberechtigung zugesprochcn hat und diese Versteuerung des Verbrauches eine Ncidsteuer im schlimmsten Sinne ist, die in der Praxis zu den unerfreulichsten Auswirkungen führt. Aller dings soll die Verbrauchsbestcuerung nur dann eiutreten, wenn der Verbrauch mindestens um die Hälfte höher ist als das dckla rierte Einkommen, Die Frage des Tarifs kann nur im Zu sammenhang mit den Bewertungsvorschriftcn und andererseits, wie schon gezeigt, dem Finanzausgleich geprüft werden. Davon losgelöst wird man gegen den vorgesehenen Tarif nur insofern Einwendungen erheben können, als eine bessere Durchstaffelung durch Auseinanderziehung der vorgesehenen Stufen erfolgen sollte, während die Sätze von 10, 15, 20, 25, 90 und 35?? unverändert bleiben können. Der letztgenannte Satz gilt nur mit der Maß gabe, daß die Steuer ein Drittel des Einkommens nicht übersteigt. Selbstverständlich sind die Verbände bestrebt, die dreijährige Durchschnittsbesteuerung zu erreichen, die einen gewissen Aus gleich der Konjunkturschwankungen ermöglicht. Hinsichtlich der Entrichtung der Steuer hält der Entwurf ani Steuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag fest. Beim Lohnabzug wird eine weitere Erhöhung des steuerfreien Betrages vorgesehen, die einen beträchtlichen Ausfall an Reichseinnahmen bedeutet und durch anderweite Belastung aufgebracht werden muß. Vom Unternehmerstandpunkt aus wäre zu wünschen, daß für die Tätigkeit, die der Arbeitgeber dem Fiskus bei der Einbehaltung der Lohn steuern leistet, ein gewisser Vergütungsprozentsatz gewährt wird, zum mindesten aber von der dekadenweise zur monatlichen Über weisung übergegangen wird. Die Besteuerung des Kapitalertrages durch Abzug von 10?? erfolgt im Rahmen der Einkommenbestcuc- rung, stellt also nicht etwa eine Doppelbesteuerung wie die alte Kapitalertragssteuer dar. Künftig sollen am 15, Februar, 15, Mai, 15, August und 15, November Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten Steuerschuld entrichtet werden, während die endgültige Abrechnung in Form einer Ab schlußzahlung bzw, einer Rückerstattung erfolgt. Bei der K ö r p e r s ch a f t s sie u e r ist zunächst hervorzu heben, daß auch die Betriebe in öffentlicher Hand der Besteuerung untcrsallen sollen, wie dies von der Wirtschaft stets gefordert worden ist. Hoffentlich gelingt es, den Widerstand der Länder und Gemeinden gegen diese wirtschaftlich durchaus berechtigte Besteuerung zu brechen. Ebenso werden die Verbände alles daran setzen, die gleichmäßige steuerliche Erfassung der Genossenschaften zu erreichen, die mit allen Mitteln versuchen, trotz ihrer rein er- werbswirtschaftlichcn Einstellung sich den allgemeinen Steuer lasten zu entziehen. Es dürfte in diesem Zusammenhänge zweck mäßig sein, auf eine Veröffentlichung des »dlsuebestor OuLi-ckian- S0S»
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