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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1925
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- 1925-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1925
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Redaktioneller Teil. X- 64, 17. März 1925. hinzuweisen, der eine Darstellung des Fortschrittes der Konsum- vereinbewegung bringt. Die steigenden Umsätze, welche die Kon sumvereine im abgclaufenen Jahre in zahlreichen Ländern zu verzeichnen hatten, werden als ein Index für den Wohlstand der Arbeiterschaft aufgefaßt. In England wird beispielsweise die Bruttoeinnahme der englischen Konsumgenossenschaften um etwa 100 OM Pfund Sterling höher eingeschätzt als im Vorjahr. Ähn liche Fortschritte weisen Belgien, die skandinavischen Staaten, die Schweiz und Italien auf. Aber auch in Deutschland haben sich die Genossenschasten, wie sich aus ihren Veröffentlichungen er gibt, weiter kapitalistisch entwickelt, und es muß daher merkwürdig wirken, wenn neuerdings von Genossenschaftlerseite versucht wird, die Warenverkäufe der Genossenschaften an ihre Mitglieder nicht als Käusgeschästc, sondern als eine Art Familienvcrsorgung hin- zustellcn. Hoffentlich gelingt es, dieser Steuerflucht rechtzeitig einen Riegel vorzuschieben. Aus dem Körperschaftssteuerentwurf verdient weiter Hervor hebung, daß die Unterscheidung zwischen ausgcschütteten und thesaurierten Gewinnen fallen gelassen und damit die Einheit lichkeit mit der Gcwinnbcstcucrung nach dem Einkommensteuer gesetz hergestellt wird. Der Satz von 20N wird zwar als hoch, aber doch wohl als tragbar bezeichnet werden müssen. Da der Buchhandel einer der wenigen Gcwcrbezweige ist, in dem die Einzelfirma noch dominiert, erscheint ein weiteres Eingehen auf den Körperschaftssteuerentwurf nicht erforderlich. Ein völliges Novum stellt der Entwurf des Reichsbe wertungsgesetzes dar. Der an sich richtige und begrüßens werte Gedanke einer einheitlichen Bewertung des Vermögens für Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern wird hier in einer Weise durchgcführt, die nur als theoretisch bezeichnet werden kann. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, daß die für das landwirtschaftliche Betriebsvermögen wohl geeigneten Wertermit- tclungsvorschristcn stark auf die Bewertung des gewerblichen Be triebsvermögens abgesärbt haben. Das Reichssinanzministerium hat die Rückkehr zu den Bestimmungen der Reichsabgabcnordnung an und für sich vollziehen wollen, andererseits aber so zahlreiche fiskalische Bedenken gehabt, die wohl hauptsächlich aus der In flationszeit herrühren, daß cs durch die Vorschrcibung von Min destwerten, beispielsweise des Steuerkurswertes, die nach der Ab gabenordnung vorgesehene Bewertung gerade an den wichtigsten Stellen durchbrochen, ja geradezu in ihr Gegenteil verkehrt hat. Der Entwurf begeht aber weiterhin eine Sünde wider den Geist der Einhcitsbewertung, indem er in Z 4 Absatz 2 eine ganze Reihe von Ausnahmen von dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung vorsieht, die den Ländern eine Durchbrechung des Prinzips in wesentlichem Ilmsange ermöglichen. Hiernach haben Handel und Gewerbe nicht die geringste Veranlassung, an dem Reichsbewsr- tungsgesetz festzuhalten. Hinzu kommt, daß nicht nur die mate riellen Vorschriften für die Bewertung des Betriebsvermögens unzulänglich sind, sondern auch das Verfahren mit Bewertungs ausschüssen und Oberbcwertungsausschüsscn vollkommen unzweck mäßig erscheint. Wie läßt es sich mit dem Gesichtspunkt der Ver einfachung und Sparsamkeit der Steucrvcrwaltung vereinbaren, wenn vollkommen neue Ausschüsse neben die bereits vorhandenen Finanzausschüsse treten, nur um die Bewertung vorzuirchme.,, während etwaige sonstige Streitfragen, die sich aus dem Ver- mögcnssteucrgesctz ergeben können, im ordentlichen Berufungs verfahren auszutragen sind! Es werden also zwei Rechtsmittel züge nebeneinandergestellt, und überdies ist die Zusammensetzung der Ausschüsse eine solche, daß eine ordnungsgemäße Bewertung keineswegs gewährleistet ist. Das Beamtenclemcnt überwiegt, und die zuzuziehenden Laicnmitglieder sind von den Organen der Selbstverwaltung, d. h. von den überwiegend arbeitnehmersreund- lichen Stadtparlamcntcn zu wählen, ohne Sachverständige sein zu müssen. Der gesamte Komplex der Bewertungssragen ist viel zu kom pliziert, um ini Rahmen dieses Aufsatzes erörtert zu werden. Dazu besteht um so weniger Veranlassung, als man sich aus den angeführten grundsätzlichen Bedenken heraus veranlaßt sieht, das Rcichsbewertungsgesetz in der vorliegenden Fassung abzulehnen und auf die Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Betriebs vermögens zu beschränken. Die Bewertungsvorschriften für das gewerbliche Betriebsvermögen und das sonstige Vermögen aber müssen in das Vermögenssteuergesetz eingearbeitct werden, das im Entwurf nur einen Torso darstellt, da das Kernstück, die ge samte Bewertungsregelung, im Reichsbewertungsgesetz enthalten ist. Damit entfällt gleichzeitig für die Bewertung des gewerb lichen Betriebsvermögens die Notwendigkeit der Schaffung neuer Bewertungsausschüssc, da die Veranlagung zur Vermögenssteuer durch die schon immer vorhandenen Finanzausschüsse vorgcnom- men wird. Trotzdem braucht deshalb der gesunde Gedanke der Einheitsbewertung nicht fallen gelassen zu werden, vielmehr wäre er durch eine Vorschrift im Finanzausgleichsgesetz sicherzustellen, wonach Länder und Gemeinden, soweit sie bei ihrer Besteuerung das Betriebsvermögen zugrunde legen, von dem für die Reichs- Vermögenssteuer ermittelten Betriebsvermögen auszugehen haben. Hierdurch wird das vom Reichssinanzministerium verfolgte Ziel jedenfalls einfacher, damit praktischer und wirtschaftlicher er reicht als auf dem Umwege über das in seinen Auswirkungen unübersehbare Reichsbewertungsgesetz, das vor Ablauf von ein bis zwei Jahren praktisch überhaupt nicht funktionieren könnte. Aus dem Vermögens st euerentwurs sei hervor gehoben, daß offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell schaften für die Vermögenssteuer den juristischen Personen gleich gestellt werden, demzufolge der einzelne Gesellschafter bet seiner Vcrmögenssteucrveranlagung die Beteiligungen an diesen Gesell schaften als Schuldposten abziehen kann. Auch hier werden die Betriebe und Verwaltungen in öffentlicher Hand zur Besteuerung herangezogen, hoffentlich auch die Genossenschaften. Der Tarif geht grundsätzlich von einem Satz von 5"/»» aus, doch ermäßigt sich die Vermögenssteuer auf 3"/»«, wenn das steuerpflichtige Ver mögen 25 000 Mark nicht übersteigt, und auf 4°/»», wenn es 50 000 Mark nicht übersteigt. Vermögen unter 5000 Mark bleiben über haupt frei. Die Erbschaftssteuer wird entsprechend den im Dawes-Bericht gemachten Ausstellungen verschärft, insbe sondere bleibt der Erwerb des Ehegatten nur steuerfrei, wenn Abkömmlinge vorhanden sind. Im Vorstehenden ist versucht worden, in großen Zügen ein Bild von der bevorstehenden Steuerreform zu entwerfen. Unter den Einwirkungen der Interessenvertretungen und der par lamentarischen Körperschaften auf der einen und der Länder und Gemeinden aus der anderen Seite wird sich dieses Bild noch mannigfach und sicherlich auch in entscheidenden Punkten wandeln, sodaß es heute noch nicht angebracht erscheint, die breite Öffent lichkeit allzusehr mit den Einzelheiten der Entwürfe zu belasten. Im Interesse der Wirtschaft muß man jedoch hoffen, daß cs gelingt, auf dem wichtigen Ge biete des Steuerrcchts ein ausgereiftes und Bestand versprechendes Werk zu schaffen, das dem Reiche gibt, was des Reiches ist, der Wirt schaft aber genügend Bewegungs Möglichkeit bietet, da ein gesundes Staatswescn nur auf einem gesunden Wirtschaftskörper ruhen kann. Frankfurter Drucke der Nenaissancezeit und des Barock. Ausstellung der Frankfurter Bibliophilen Gesellschaft in den Räumen der »Linecl-Sammlung flir Buch und Schrift in Frankfurt am Main vom 22. Februar bis 21. März 1925. Für die Freunde und Bewunderer der deutschen Bnchdrnckcrkunst hat die jüngste deutsche Pslegstätte buchgewerblicher Kunst, die L i n e e l- Sammlung in Frankfurt, außer ihren ständigen buchkünst lerischen Ausstellungen von Zeit zu Zeit sehenswerte Sonderausstel lungen eingerichtet. Der Sonntag vom 22. Februar stand ganz unter den herrlichen Eindrücken der Eröffnung einer Ausstellung von Druck werken mit höchsten typographischen und bibliophilen Reizen. Eine stattliche Schar von Sammlern, Buchgewcrblern, Antiquaren und Freunden der typographischen Kunst war in dem würdigen Ausstel lungsräume für alte Drucke der Lineel-Sammlung erschienen, um aus dem Munde eines berufenen Kenners, des Antiquars Herrn A. Sond- h e i m (i. Fa. Jo-scph Bacr L Co. in Frankfurt a. M.), das verdiente Lob der Meister der schwarzen und Kupfer st ichkun st aus der Zeit der Renaissance und des Barock zu ver nehmen. Die damalige Reichs- und Krönungsstadt Frankfurt stand
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