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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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140, IS. Juni ISIS.' Amtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 7467 bestimmen, daß die Veröffentlichung innerhalb eines gewissen Zeitraums — doch nicht über fünfzig Jahre nach seinem Tode — nicht stattfinden darf, sowie auch, wer die Befugnis haben soll, die Befolgung einer solchen Bestimmung zu überwachen. Die Bestimmungen der Verordnung vom ll. September 1839 finden auch Anwendung auf das Urheberrecht. Ist ein Werk von mehreren verfaßt, ohne daß deren Ar beiten sich trennen lassen, so geht das Recht des einzelnen Mit arbeiters, wenn er ohne Erben oder ohne sein Recht übertragen zu haben, stirbt, auf die Mitarbeiter oder auf diejenigen über, die in deren Rechte eingetreten sind, doch mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger nach K 12 dieses Gesetzes. Wenn sich nach dem Tode des Urhebers niemand findet, dem das Urheberrecht gehört, so steht das Recht der Veröffent lichung allen frei. 8 12. Solange ein Werk nicht durch Herausgabe oder öffent liche Aufführung veröffentlicht ist, können die Gläubiger des Urhebers oder seiner Erben durch keine gemeinschaftliche oder besondere Rcchtsverfolgung irgendwelcher Art das Recht er langen, das Werk zu veröffentlichen oder über das Manu skript des Urhebers zu verfügen. Auch können die Gläubiger ohne Genehmigung des Ur hebers oder seiner Erben durch Rechtsverfolgung nicht die Befugnis einer erneuten Veröffentlichung eines schon erschie nenen Werkes erlangen. Wie sie dagegen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Ersatz an dem pekuniären Ertrag des Urheberrechts suchen können, insofern die betreffenden Werke schon veröffentlicht sind oder es später werden, so sind sic auch befugt, die Einkünfte aus spätem Ausgaben oder öffentlichen Aufführungen schon veröffentlichter Werke, sowie auch nach dem Tode des Urhebers aus nachgelassenen Werken gerichtlich mit Beschlag zu belegen, so daß der Verfasser oder seine Erben, falls sie ohne Genehmigung des Auspfänders diese Einkünfte beziehen oder verbrauchen, der Strafe nach 8 253 des allgemeinen bürgerlichen Strafgesetzes verfallen. Dasselbe Recht wie der Anspfänder haben sämtliche Gläubiger bei Konkurs und Teilung der Nachlaßmasse, falls das Erbe ausgeschlagen wird oder die Schuldforderungen nicht anerkannt werden. Kapitel III. Verletzungen des Verfasserrechts und die Verantwortlichkeit dafür. 8 13. Das dem Urheber oder andern nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende ausschließliche Recht zur Veröffentlichung eines Werks wird nicht nur durch unveränderte Wiedergabe des Werks verletzt, sondern auch durch solche Wiedergaben, an denen Kürzungen, Zusätze oder Umarbeitungen vorgenom men sind — darunter Dramatisierung oder Übertragung aus der einen literarischen oder künstlerischen Form in eine andre — wenn die Bearbeitung nicht eine solche ist, daß ein wesent lich neues und selbständiges Gcisteswerk hierdurch hervorge bracht worden ist. Doch sind Ankündigungen s^nmsläslssrj und kurze Referate über veröffentlichte Werke keinesfalls als Eingriffe in das genannte ausschließliche Recht anzusehen. 8 14. Als Verletzung des Urheberrechts ist nicht anzusehen: a) die Aufnahme von einzelnen früher heraugegebenen kleinern Gedichten oder von einzelnen aus früher her ausgegebenen Werken entnommenen Stücken in ein größeres abgeschlossenes Ganzes, das seinem Haupt inhalt nach ein selbständiges Werk bildet; b) die Aufnahme von solchen einzelnen kleinern Gedichten oder Stücken in Lesebücher, Schulbücher und in Bücher zum Gebrauch bei Gottesdienst und bei Versammlungen, wenn wenigstens zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die benutzte Schrift zum erstenmal erschienen ist; c) der Abdruck von früher herausgegcbenen fremdsprach lichen Werken oder Auszügen aus solchen Werken zum Schulgebrauch, sofern der Abdruck von der Übersetzung einzelner Worte oder Sätze sowie von andem ähnlichen Anmerkungen zum Text begleitet und sofern letzterer mit Verweisungen auf solche Anmerkungen versehen ist; hierbei müssen aber wenigstens zwei Jahre vom Ab lauf desjenigen Jahres an verflossen sein, in dem die benutzte Schrift zum ersten Male herausgegeben wurde; ck) der Abdruck einzelner früher herausgegebenen kleineren Gedichte als Text für musikalische Kompositionen, wenn eine solche Benutzung nicht ausdrücklich vom Berechtig ten verboten worden ist; o) der Abdruck von vereinzelten früher herausgegebenen kleineren Gedichten in Konzertprogrammen und deren Benutzung als Text bei der öffentlichen Ausführung musikalischer Kompositionen; k) der Abdruck einzelner früher erschienenen kleineren Ge dichte und Aufsätze zur Erläuterung künstlerischer Illu strationen, wenn letztere für die Bedeutung des Werks überwiegend maßgebend sind und wenigstens zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Schrift erstmals erschienen ist; g) die Aufführung früher herausgegebener Tänze oder einzelner kleineren Stücke, die schon herausgegebenen größeren musikalischen Kompositionen entnommen sind, sofern die Aufführung nicht den Charakter einer dra matischen Vorstellung trägt. Dasselbe gilt für die Auf führung schon herausgegebener Lieder, sofern wenig stens zwei Jahre nach dem Ablauf desjenigen Jahres verflossen sind, in dem das Lied zum ersten Male heraus gegeben wurde; b) die nicht den Charakter dramatischer Vorstellung tra gende Ausführung schon herausgegebener musikalischer Kompositionen, wenn entweder die Zuhörer unentgelt lich zugelassen werden und die Aufführung überhaupt nicht zu Erwerbszwecken erfolgt oder die Einnahme ausschließlich zu wohltätigen Zwecken bestimmt ist und die Mitwirkenden für ihre Mitwirkung keine Vergütung erhalten. In den unter o) bis k) genannten Fällen muß die be nutzte Quelle deutlich angegeben werden. 8 15. Als Verletzung des Urheberrechts wird nicht angesehen der in Zeitungen oder Zeitschriften erfolgende Abdruck ein zelner aus anderen Zeitungen oder Zeitschriften entnomnienen Artikel oder Mitteilungen. Dies gilt jedoch nicht für dieje nigen Artikel, die einen besonderen Vermerk gegen Nachdruck tragen, noch für Feuilletonromane mit Einschluß der Novellen. Auch in diesem Falle ist die Quelle deutlich anzugcben. 8 16. Von einem wider dieses Gesetz innerhalb oder außerhalb des Reichs gedruckten oder abgeschriebenen Werk sind alle zur Veröffentlichung bestimmten Exemplare, die sich im Reich finden, zu vernichten. Wenn nur ein Teil des Werks eine unrechtmäßige Wieder gabe des Werks eines andern ist, so betrifft die Vernichtung, soweit möglich, nur diesen Teil. Ebenso sind alle Platten, Formen und ähnliche ausschließ lich zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vor richtungen zu vernichten oder doch in eine solche Form zu bringen, daß Mißbrauch unmöglich ist. Doch kann der Geschädigte — oder, wenn mehrere ge schädigt worden sind, diese gemeinschaftlich — verlangen, daß 972«
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