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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1912
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- Deutsch
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154. 5 Juli 1212. Nichtamtlicher Teil. kSrlenblLtt s. d. T'schn. vuchhandel. 8115 Vertiältnis steht). Er weist ja gar nicht, ob gerade das eine Blatt, dem er den Bericht schickt, ihn zurzeit brauchen kann es spielen da so viele Zufälligkeiten mit —, und ehe er die Nachricht von der Nichtaufnahme erhält, ist das Ding veraltet. Überdies ist es unwirtschaftlich und fast unmöglich, datz jede Zeitung an jedem Ort ihren eigenen Korrespondenten haben sollte; es würde dies so hohe Kosten verursachen, wie es eben nicht im Verhältnis zu dem dadurch erzielten Vorteil, der Ausschließlichkeit, stehen würde. Da ist denn die Praxis neben dem Gesetze zu einem Kompromiß gelangt. Bei kleine ren Blättern wird man die gleichzeitige Verwertung aktueller Beiträge in mehreren, einander lokal nicht ins Ge hege kommenden Blättern rechtlich zulassen. Aus schlaggebend sind auch hier wie in allen diesen Fragen die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Auffassung des »nor malen« Kontrahenten. Ein Blatt wird oft genug den aktuellen Artikel gern akzeptieren, selbst wenn ein anderes Blatt von entfernterem Wirkungskreis ihn auch bringt, um nur dem Kon kurrenzblatt am Orte damit zuvorzukommen. Die zeitlich und räumlich enge Begrenzung der Wirksamkeit einer Tages zeitung (im Gegensätze z. B. zu einer führenden Zeitschrift) gibt hier im wesentlichen die »Umstände des Falles« ab. nach denen die Entscheidung zu erfolgen haben wird. Doch ändert sich alles dies sogleich, wenn es sich um persönlicher gefärbte, über einen gewissen eng begrenzten Umfang hinausgehende Aufsätze und Berichte individueller Art handelt. Von den Umständen des Falles hängt auch das Rechts verhältnis ab, in welchem der Herausgeber eines Sammel werks oder eines periodischen Unternehmens zum Verleger steht. Es sind da die allerverschiedensten rechtlichen Gestaltun gen möglich — Dienstvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag, Gesellschaftsvertrag —, deren Vorhandensein aus allerlei tat sächlichen Vorgängen, aus der Geschäftsführung, aus dem Verkehr zwischen den Kontrahenten, aus dem Umfange der Arbeitsleistung und der diskretionären Befugnis, last not least aus den Abmachungen, die aber gewöhnlich über die Frage des Verlagsrechts und Urheberrechts an dem ganzen Unternehmen und der Übertragbarkeit auf andere nichts sagen, zu schließen ist. Das Reichsgericht hat bei der Entscheidung eines solchen Falles (17. Januar 1908, RGZ. 68, 49) einmal das interessante und treffende Schlagwort geprägt, es komme darauf an, wer der »Herr des Unternehmens« ist. Das be leuchtet die Dinge ganz grell, ist aber selber doch nichts anderes als eine Umschreibung der »Umstände des Falles«. Ein neues Gesetz könnte und müßte ohne Schaden des Verkehrs in allen diesen Fragen, die jetzt Zweifelsfragen sind und deren gericht licher Austragung die Parteien bewußt aus dem Wege gehen, wahrlich herzhafter zugreifen! Kleine Mitteilungen. Galerie Del Vecchio in Leipzig. — Die Juli-Ausstellung wurde soeben eröffnet mit Sonderausstellungen von dem Münchener Landschafter Franz Frankl und dem Historienmaler Professor H. Breling-Hannover. Weiter sind ausgestellt die neuesten Schöpfungen von Fritz Oßwald-München, speziell Winter bilder. Dann Werke von H. Kauffungen, Alex Weise, F. Halberg- Kraus, Corneille Max, Hans Hörnigk, C. Langhorst, Max Loose, F. Spiegel, V. Heller-Spieß, L. Skramstad, Müller-Gossen, V. Schivert. Das graphische Kabinett enthält das graphische Werk von Ingwer Paulsen. Im Lesezimmer fanden Platz: die neuesten Werke von Erich Wolfsfeld, der Radierungszyklus: »Die Schöpfung« von Oswald Pohl und Radierungen von Max Brüning-Leipzig. Au» dem Antiquariate. — Von bemerkenswerten Biblio- theken sind in den Besitz der Firma Wilh. Jacobsohn L Co. in Breslau in den letzten Monaten übergegangen und werden katalogisiert: Bibliothek des f Historikers Geh. Archivrat Professor Ol. Grünhagen-Breslau (Geschichte, Silesiaca), — des weiland preuß. Gesandten Freiherrn von Jacoby-Glöß, f 1845 (Geschichte, Seltenheiten^, — des Generals von Glisczynski-Bunzlau, Abge ordneten (Geschichte, Literatur). — des Kanonikus vr. Franck- Breslau (Reichslagsabgeordneten). Kardinal Fischer über die Kunst. — In der Aula der Düsseldorfer Kunstakademie wird jetzt ein künstlerischer Ausbil- dungskursus für katholische Geistliche abgehalten. Nach einer Be grüßungsansprache des Akademiedirektors Prof. Röber dankte der Kardinalerzbischof vr. Fischer-Köln den Veranstaltern des Kurses für ihre Mühewaltung. Der Kardinal sagte dann u. a. noch: »Ich habe das feste Vertrauen, daß die Kurse recht viele gute Früchte tragen werden. Das Schöne in der Kunst, zumal in der bildenden, ist nicht ein vager Begriff, nicht eine Idee, die in der Luft schwebt, sondern etwas, was sich auf Konkretes stützt. Dieses Gut zu pflegen, ist eine schöne Aufgabe des Klerus. Der Priester hat die wirkliche Kunst, praktisch zu pflegen, denn er ist ja Herr in den Gotteshäusern. Es ist schon oft erwähnt worden, daß heute ein Gären durch die Kunst geht, ein Suchen und Tasten nach Neuem. Es sei ferne von mir, zu verbieten, daß die Kunst auf die modernen Anschauungen die gebührende Rücksicht nimmt; aber gediegene Kunst, zumal kirchliche Kunst, wird niemals von den alten Traditionen abweichen; das hervorragende Gute der alten Zeit zu studieren, um daraus Neues zu bilden, wird der Jetztzeit entsprechen.« sk. Vom Reichsgericht. Massenfabrikation. Nachdruck verboten. — Was bedeutet bei Massenfabrikation die Zu sicherung »beste Ausführung«? Auf diese interessante Frage gibt nachstehender Rechtsstreit eine sehr bemerkenswerte Antwort von prinzipieller Bedeutung Analog läßt sich die Entscheidung auf alle Branchen anwenden. Die Firma G. hatte für die Firma L. die Lieferung von 3 120 060 Stück Wappenkarten, in 62 Karten ä 60 000 Stück sortiert, übernommen. Nachdem über eine Million Stück geliefert und bezahlt worden waren, stellte die Firma L. eine Sendung zur Verfügung und verweigerte die An nahme weiterer Sendungen. Die Firma G. erhob Klage auf Abnahme und Zahlung von 4 792,20 Unter Abweisung eines Betrages von 140,66 ^ für Fehldrucke wurde die beklagte Firma nach dem Klageanträge verurteilt. Ihre Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen. Auch die Revision war erfolglos, denn der 2. Zivilsenat des Reichs gerichts erklärte: Das Berufungsgericht sieht als festgestellt an, daß bei dem zunächst mündlich erfolgten Vertragabschluß über die Lieferung von 3 120 000 Reklamekarten der Inhaber der klagen den Firma »beste Ausführung« der Karten versprochen und daß auch bei der schriftlichen Bestätigung des erteilten Auftrages die Klägerin »beste Lieferung« zugesichert hat. Es führt aber aus, da es sich um einen fabrikmäßig herzustellenden, billigen Massenartikel handle, so sei der in den Gutachten des Sach- verständigen ausgesprochenen Ansicht beizustimmen, daß die ge machten Zusicherungen sinngemäß dahin eingeschränkt werden müßten, daß nur eine nach dem Stande der Technik bei maschi neller Herstellung im großen erreichbare Ausführung gewähr leistet werden sollte. Nehme man dies an, so habe die Klägerin ihre Leistungsverpflichtung erfüllt, da auf die gesamten, von der Beklagten teils abgenommenen, teils zurückgewiesenen Liefe rungen auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr als 4'/, A Fehldrucke zu rechnen seien, dieser Prozentsatz aber dasjenige Maß nicht übersteige, das auch bei Zusicherung bester Ausführung der maschinellen Massenher- stellung zulässig sei. Diese Ausführungen enthalten eine bedenken freie Auslegung der getroffenen Vertragsbestimmungen. Daß bei dieser Auslegung die Zusicherung nicht über das hinausgehe, was auch ohne Zusicherung zu leisten gewesen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden, da ohne Zusicherung nur Handelsgut mittlerer Art und Güte geleistet zu werden brauchte, während auf Grund der Zusicherung die höchste bei maschineller Einrichtung erreichbare Güte geliefert werden mußte. Das Berufungsgericht führt weiter aus, den Gutachten des 1067*
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