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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1912
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- 1912-07-09
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- 09.07.1912
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8286 vörl-nblatt I. d. Dtlchn. vuchh-ndkl. Nichtamtlicher Teil. 157, 9. Juli 1912 Sollte indes im konkreten Falle das so gebotene Material zur Entscheidung der Urhcberfrage nicht ausreichen, so bietet die Betrachtung des Begriffs »Miturheberschaft« noch weitere wertvolle Anhaltspunkte. Miturheberschaft liegt dann vor, wenn mehrere Personen zur Hervorbringung eines einheit lichen Werkes einander ergänzend derartig Zusammenwirken, daß niemand eine bloß nebensächliche Tätigkeit ausübt, sondern jeder selbständig sein Teil zum Gelingen des Ganzen beiträgt. Daraus geht zunächst hervor, daß Miturheberschaft nicht vor liegt, wenn nur eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die man eben sogut automatisch oder durch eineMaschinehätte verrichten lassen können. Das Belichten, Entwickeln, das Kopieren eines Films sind schließlich alles Arbeiten, die man rein mechanisch, ja durch geeignet konstruierte Maschinen ausführcn lassen kann. Solche Arbeit begründet keineswegs eine Miturheberschaft. Soweit photographische Tätigkeit in Frage kommt, gilt nach den Ausführungen in der Begründung des Gesetzes der jenige als Urheber, der die Aufnahme leitet, wobei es un erheblich ist, ob er sich bei den einzelnen Verrichtungen anderer Personen bedient, die nach seinen Anweisungen tätig sind. Eine Miturheberschaft liegt auch dann vor, wenn sich mehrere Per sonen in die Leitung der Aufnahme teilen würden, nicht aber, wenn z. B. ein Photograph nach Angaben eines Bühnen künstlers oder Schriftstellers Aufnahmen macht. Eine Mit urheberschaft kann jedoch -auch vorliegen, wenn durch einen anderen als den Urheber der Aufnahme eine weiter- gchende individuelle Tätigkeit bei derselben ausgeübt wird, doch ist hier gerade das Grenzgebiet zwischen Hilfeleistung und Miturheberschaft. Es ist nun selbstverständlich, daß, wenn sich die Arbeiten nicht trennen lassen, sie auch nicht Gegenstand getrennten Urheberrechts sein können. Es sollen also im Falle der Miturheberschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Ge setzbuches über Gemeinschaft (B.G.B 88 741 bis 758) An wendung finden. Hierbei ist indes zu bemerken, daß eine Auf hebung der Urhebergemeinschaft gegen den Willen eines Mit urhebers nach 8 753 Abs. 1 B.G.B. solange nicht Platz greifen kann, als nicht das Werk von sämtlichen Urhebern zur Ver öffentlichung bestimmt ist. Eine Vereinbarung liegt jedoch schon vor, wenn sich die Urheber mit der Absicht zu einer ge meinsamen Tätigkeit vereinigt haben, das erzielte Werk zu ver öffentlichen, und in diesem Falle darf nicht durch den grund losen Widerspruch des einen das Urheberrecht der anderen vereitelt werden. Immerhin bleibt dann im einzelnen Falle die Prüfung Vorbehalten, ob nicht Umstände eingetreten sind, für welche die Veröffentlichung nach Treu und Glauben nicht als vereinbart anzusehen ist. (Vgl. Bericht der Kommission, Drucksachen des Reichstages, 10. Legislaturperiode, II. Session 1981/02 Nr. 214, S. 7.) Von der Miturheberschaft streng zu scheiden ist der Fall des gemeinsamen Besitzes des Urheberrechts, der z. B. durch Übertragung des Rechts eines Urhebers an eine offene Handelsgesellschaft entstehen kann. Was nun die Lichtbildszenen betrifft, so kann es sich hierbei sowohl um selbständige Urheberrechte als um Mit urheberschaft handeln. Nach ß 7 des Kunst- und Photographie« schutzgesctzes vom 9. Januar 1907 sind bei Verbindung mehrerer verschiedenartiger auch für sich allein schutzfähiger Werke die Urheberrechte für die einzelnen Werke von einander streng getrennt. Bei kinematographischen Vorführungen kann nun der Fall eintreten, daß literarisches, photographisches und musikalisches Urheberrecht nebeneinander und getrennt an einem Werke zur Geltung kommen. Wenn z. B. eine völlig selbständige Dichtung und eine ebensolche selbständige Kompo sition sür eine kinematographische Vorführung Verwendung finden sollen, so hat der Textdichter am Text, der Komponist an der Musik und der Photograph, der die Aufnahme selbständig bewirkte, jeder sür sich ein selbständiges Urheberrecht, denn es handelt sich um die Verbindung mehrerer selbständig schutz fähiger Werke. Damit treten wir auch der Frage näher, in welchem Rechtsverhältnis zum Photographen der Schriftsteller steht, der ein Libretto eigens für zu stellende und im Kinematographen wiederzugebende Szenen geschrieben hat. Es liegt unzweifel haft in einem solchen Libretto auch ein Teil der »Leitung« der photographischen Aufnahme, und so dürfte ohne Zweifel dem Schriftsteller an dem schließlich fertigen Werke eine Miturheber schaft im Sinne des 8 8 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 zu gebilligt werden müssen. Wie aber liegt der Fall, wenn der Librettist sein Libretto nur durch den Druck, etwa als Broschüre veröffentlicht, ohne daß es sofort in Kincmatographenfilms umgesetzt wird? Dieses Libretto hat unzweifelhaft die Form eines Schrift werkes, es ist urheberrechtlich nach dem Gesetz vom 19. Juni 1901 zu behandeln. Der Sache nach erscheint aber eine der artige Behandlung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn, wie vorher ausgeführt, das Libretto weiter nichts ist als ein Teil der Leitung einer kinematographischen Aufnahme. In dem »Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908, vom 22. Mai 1910« wird be züglich der Kinematographie bestimmt, daß die Befugnisse des Urhebers eines Schriftwerkes sich auch auf dessen Benutzung zu einer bildlichen Darstellung erstrecken, dis das Originalwerk seinem Inhalte nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. Weiter wird bestimmt, daß, wenn ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens hergestelltes Werk wegen der Anordnung des Bühncnvorganges oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als eine eigentümliche Schöpfung anzusehen ist, das Urheberrecht sich auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Handlung in geänderter Gestaltung erstreckt. Für die Verleger wichtig aber ist die Bestim mung, daß imFalle derübertragung der Ur heberrechte, soweit nichts anderes verein bart wurde, dem Urheber seine ausschließ lichen Befugnisse zur Benutzung des Schrift werkes zum Zwecke der kinematographischen Wiedergabe verbleiben. Will der Verleger das nicht, so muß er mit dem Verfasser besonders vereinbaren, daß dieser ihm auch das Recht für die kinematographische Aus nützung des Werkes überträgt. Von Interesse ist ferner die Frage, wann der Erwerber eines Films berechtigt ist, diesen gegen Entgelt vorzuführen. Rach 8 15 und 15a des Gesetzes vom 9. Januar 1907 steht dem Urheber die ausschließliche Befugnis zu, seine Werke gewerbs mäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vor zuführen. Als solche Vorführungsarten kommen also in erster Linie in Betracht, Projektionen aller Art, wie kinematogra phische Vorführungen usw. Um eine Verletzung der ausschließ lichen Befugnisse des Urhebers bzw. seines Rechtsnachfolgers, also evtl, des Verlegers, handelt es sich aber nur dann, wenn die Vorführung gewerbsmäßig ist. Gewerbsmähigkeit liegt vor, wenn die Vorführung in der Absicht geschah, eine fortgesetzte, wenn auch nicht gerade dauernde oder regelmäßige, sondern nur gelegentliche, auf Erlangung von Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben. Die Erlaubnis des Urhebers zur gewerbsmäßigen Vor führung seines Werkes braucht nicht immer ausdrücklich erklärt zu sein, sie kann auch aus konkludenten Handlungen hervor gehen. Es ist z. B. anzunehmen, daß, wer Filmrollen mit aktuellen Bildern in den Handel bringt, auch gewillt ist, dem Erwerber die gewerbsmäßige Vorführung der Bilder im Kinematographen zu gestalten, andernfalls wird er dem Er werber eine entsprechende Auslage machen müssen. Ebenso
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