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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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8712 Börsenblatt f. b. Dlschn. vuchhanbel. Nichtamtlicher Teil. ^ 170, 24. Juli 1912. nennung des Verfassers ausgenommen hätte, nachdem ich mich ^ vorher bei demselben erkundigt hätte! Wenn ferner das Gericht annehmen sollte, daß ich die im Verkehr erforderliche Vorsicht außer acht gelassen habe, so hat es auch hier falsch geurteilt, denn diese Vorsicht müßte dann doch bei allen Redakteuren vorausgesetzt werden. Da ich nun erst die vierte Zeitung war, die den Artikel brachte, mußte ich unbedingt annehmen, daß wenigstens einer der drei anderen Redakteure sich nach der Wahrheit des Gerüchtes erkundigt haben würde. Da überdies in 12 Tagen nach dem ersten Erscheinen des Artikels keinerlei Widerspruch von dem Hotel- besitzer erfolgte, mußte ich annehmen, daß der Artikel auf Wahrheit beruhe, und ich war verpflichtet, im Interesse der Leser meines Blattes diesen Kenntnis von dem Gerücht zu geben, da der Ort, in dem sich das bezeichnte Hotel befindet, von hier viel besucht wird und ich auch als Verfasser der in meinem Blatte erscheinenden Winke für die Besucher des Thüringer Walde- hierzu die moralische Verpflichtung hatte. Bis jetzt haben sich mehr als 300 Redakteure auf meinen Standpunkt gestellt, daß ich als Redakteur nicht fahrlässig ge handelt habe, da die Nachricht von dem Einsender verbürgt war, ich aber trotzdem die Aufnahme erst nach 12 Tagen vornahm, nachdem die Nachricht bereits in 3 andern Blättern gestanden und ein Widerspruch nicht erschienen war. Langensalza. W. Wendt. Es begründet gewiß einen Unterschied, ob die Notiz, wie im vorliegenden Falle, einer anderen Zeitung entnommen worden ist oder eine Originalmitteilung darstellt, aber nicht in dem Um- fange, daß er den Redakteur von der strafrechtlichen Verantwortung entbinden könnte. Denn der ursprüngliche Verfasser scheidet, wenn die Notiz ohne seine Einwilligung ausgenommen wurde, überhaupt aus: an seine Stelle tritt der Redakteur. Demnach ist auch § 21 des Preßgesetzes nicht anwendbar, nach dem eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit des verantwortlichen Redakteurs nicht er folgen kann, wenn er den Einsender oder Verfasser namhaft macht. Wohlgemerkt wegen Fahrlässigkeit, während die Haftung nach § 20 nach wie vor bestehen bleibt. Das ist in den meisten der mitgeteilten »Sachverständigen-Gutachten« verkannt und mag den Einsendern aus unserem Leserkreise als Ent- schuldigung dienen, die der Meinung sind, daß die Verantwort lichkeit des Redakteurs aufgehoben sei, wenn sie eine Warnung mit ihrem Namen unterzeichnen. Daran ändert auch im Wendt'- schen Falle die an sich unbestreitbare Behauptung nichts, daß eine Notiz des bezeichneten Inhalts im »Hoteldiener« gestanden habe, da es nicht auf diese Tatsache, sondern auf die Wiedergabe der Notiz selbst ankommt. Auch in Fällen dieser Art haftet der verant wortliche Redakteur, und es steht dem Beleidigten frei, auch den Ver- leger und Drucker in die Klage einzubeziehen. Aus diesem Grunde wird man esverständlich finden, wenn wir keine Warnung aufnehmen ohne genaue Unterlagen, aus denen sich einwandfrei ihre Berechti- gung ergibt. Als eine solche ist die erfolgte Anzeige bei der Staats anwaltschaft ebensowenig anzusehen wie die Versicherung, daß der Einsender bereit sei, für den Inhalt der Warnung die volle Verantwortung zu tragen. Das muß er ohnehin, nur daß der Redakteur durch diese Versicherung nicht von seiner Haftung befreit wird. Denn nicht das Gericht, sondern Herr Wendt ist im Irrtum, wenn er annimmt, daß ein Redakteur nicht verpflichtet sei, sich nach der Wahrheit umzutun. Das Wie ist seine Sache, so schwierig auch in vielen Fällen die geforderte »Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt« oder der NachweiS der »Umstände« ist, »welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben«. Einschalten möchten wir hier, daß in unserem Leserkreise vielfach die Meinung vertreten ist, der sekrete Charakter des Börsenblattes und seine Stellung als Vereinsorgan begrenzten den Leserkreis derart, daß das Börsenblatt nicht als öffentliches Organ angesprochen werden könne. Auch diese Auffassung ist irrig, denn wenn auch die Lieferung des Blattes nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgt, so wird doch dadurch der öffentliche Charakter des Blattes nicht ausgeschlossen, ganz abgesehen davon, daß die mehr als 4000 Abonnenten einen vielleicht um das Drei oder Vierfache größeren Leserkreis bedeuten, sodaß von einem Ausschluß der »Öffentlichkeit« nicht wohl die Rede sein kann. Der Fall, daß Herr Wendt straffrei ausgegangen wäre, wenn ! er den Artikel nach vorausgegangen« Erkundigung bei dem Ver fasser ohne dessen Namensnennung ausgenommen hätte, ist ebenso denkbar wie die Möglichkeit, daß das Gericht dem Verfasser oder Einsender Wahrung berechtigter Interessen zuspricht, während sie dem zur Verantwortung gezogenen Redakteur versagt wird. Herr Wendt kann sich auch nicht darauf berufen, daß seine Vormänner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben, weil er erstens im preßgesetzlichen Sinne über haupt keine Vormänner hat, sondern ganz selbständig für die Notiz haftet, und zweitens seiner Pflichten nicht dadurch ledig ist, daß sie von den andern nickt beobachtet wurden. Man könnte im Gegenteil sagen, daß er die 12 Tage Wartezeit zu Erkundigungen an Ort und Stelle hätte benutzen können. Flüchten wir indes aus dem Rechtsgebiete in die lebendige Praxis mit ihrem Hasten und Treiben und der Notwendigkeit, den Interessen der Allgemeinheit zu dienen, Schädlingen das Handwerk zu legen und das Publikum vor ihnen zu schützen! Von den im Dienste der Zeitungspresse stehenden Redakteuren hat keiner Ursache, sich über den andern zu erheben, weil das, was dem einen heute passiert, dem anderen morgen zustoßen kann. Denn was selbst der vorsichtigste Redakteur unter der erforderlichen Sorgfalt versteht, ist oft genug noch lange nicht das, was das Gericht darunter begriffen wissen will. In neuerer Zeit ist man wenigstens geneigt, den Redakteuren von Fachblättern den § 193 des StGB, zuzubilligen, während er Tageszeitungen nur in besonderen Fällen zugesprochen wird. Im vorliegenden Falle ist er u. E. Herrn Wendt zu Unrecht versagt worden. Der springende Punkt ist aber, wie Herr Hölscher schon hervorgehoben hat, in der Höhe der Ent schädigung zu finden. Denn es fehlt in der Klage ebenso an dem ein wandfreien Nachweise des Schadens wie an dem ursächlichen Zu sammenhang zwischen diesem und derVeröffentlichunginderLangen- auch wenn es dem Kläger freisteht, in die Klage die ursprüng liche Quelle, den »Hoteldiener«, nicht einzubeziehen, durfte selbst das weitestgehende richterliche Ermessen den angeblichen Schaden nicht mechanisch auf die Beklagten verteilen, ohne den von anderer Seite verursachten Schaden zu berücksichtigen. Nicht unerheblich für die Schadenersatzpflicht ist auch der Umstand, daß der Kläger 2 Wochen verstreichen ließ, ehe er die Notiz berichtigte, und während dieser Zeit nichts tat, den Schaden abzuwenden. Aus diesen Gründen halten wir eine Bestätigung des erst ergangenen Urteils für unwahrscheinlich, wenn auch die straf rechtliche Haftung nach §§ 20 und 21 des Preßgesetzes bestehen bleibt. Nicht nur Zeitungsnotizen, auch Inserate können teuer zu stehen kommen, wenn durch sie der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird, teuer nicht nur für den Inserenten, sondern auch für den verantwortlichen Redakteur. Man wird es daher verzeihlich finden, wenn wir diesen An laß benutzen, um auf einen Mißbrauch hinzuweisen, der hin und wieder mit den Rubriken Angebotene und Gesuchte Bücher durch Aufnahme verbotener Schriften getrieben wird. Bei aller darauf verwandten Sorgfalt wird es dem mit der Durchsicht und Zusammenstellung dieser Rubriken betrauten Re dakteur nicht immer mögl.ch sein, den unzüchtigen Charakter eines Buches zu erkennen, da diese Erkenntnis notgedrungen ihre Grenze nicht nur an der Schwierigkeit der Nachprüfung, sondern auch seiner Bücherkenntnis überhaupt finden muß. Daß dieser Mißbrauch seitens der Inserenten bewußt geschieht, halten wir für ausgeschlossen, da von ihnen dasselbe gelten wird, was die Redaktion unter allen Umständen für sich in Anspruch nimmt, nämlich die Unmöglichkeit, ohne Kenntnis des Buches selbst, aus einem Titel auf die Natur eines Buches schließen zu können. Ohne in eine Erörterung über die Rechtslage in der artigen Fällen eintreten zu wollen, richten wir das dringende Er- Rubriken —, im eigenen Interesse, wie in dem der Redaktion bei der Aufgabe dieser Inserate die größte Sorgfalt walten zu lassen, um uns so die Rechtsreinheit auch dieses Teiles unseres Blattes zu ermöglichen. Denn wenn wir es auch für selbst verständlich erachten, daß kein dem Börsenverein nahestehender Buchhändler bewußt an der Verbreitung unzüchtiger Schriften mitwirkt, so muß doch weitergehend alles getan werden, um Jrrtümer und Versehen auf das denkbar geringste Maß zu beschränken. Red.
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