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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1912
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- Deutsch
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^ 175, 30. Juli 1912. Nichtamtlicher Teil. VSrsenblatt f. » Dlschn. vuchhandrl. 8865 Nichtamtlicher Teil. Verpfändung von Verlagswerten. Von Rechtsanwalt vr. jar. Rudolf Mothes. Wenn ein Verleger Kredit braucht, so bietet er nicht selten das Eigentums- und Verlagsrecht an einem periodisch erscheinenden Werke, einer Zeitschrift, einem Jugendbuch oder dergleichen dem Geldgeber als Sicherheit an. Es besteht in diesen Fällen die irrige Vorstellung, als habe der Verleger an der Zeitschrift ein Recht, das sich mit dem Verlagsrecht gleichstellen ließe. Eine genaue Betrachtung lehrt aber, daß dem nicht so ist. Einen lehrreichen Fall behandelt da? Reichsgericht in dem Urteil vom 17. Januar 1S08. Der Verleger der Zeitschrift »Süddeutsche Bauhütte« hatte auf Grund eines Vertrages vom 20. Juni 1905 der Firma K. L C. das »Eigentums- und Verlagsrecht« seiner Zeitschrist zur Sicherung für die Druckkostenforderung verpfändet. Im Mai 1906 verfiel der Verleger in Konkurs. Der Verwalter verkaufte die Zeitschrift und hinterlegte den Erlös. Zwischen der Buchdruckerei K. L C. und dem Verwalter kam es zum Prozesse um diesen Erlös. Das Landgericht wies die Klage der Druckereifirma K. L C. ab. Das Obcclandes- gericht entsprach aber der Klage. Das Reichsgericht hob das Oberlandesgerichts - Urteil auf und bezeichnet in seinem Urteile die Zeitschrift als ein gewerbliches Unternehmen, indem es erklärt: »Das Recht des Ver legers an seinem Geschäfte kann weder ein Urheber- noch «in Verlagsrecht sein, weil eine Verlagshandlung kein Schrift werk ist; es ist überhaupt kein einheitliches, fest umgrenztes Recht. Im Verkehre spricht man vom Eigentum«, nennt man den Inhaber den Eigentümer des Geschäfts; im juristisch-technischen Sinne trifft dies aber nicht zu. Ein Handelsgeschäft ist nicht eine Sache oder ein Recht, sondern ein Inbegriff von Vermögsnsgegenständen der verschiedensten Art: es umsaßt körperliche Sachen, Forderungen, sonstige fest umgrenzte, in sich geschloffene subjektive Rechte, aber auch rein tatsächliche Beziehungen, wie Bezugsquellen, Geschäftsgeheimnisse, Kundschaft u. dergl., die sich an den Namen (die Firma) des Inhabers oder an die besondere Benennung des Unternehmens knüpfen und die unter Umständen, weil gerade sie die Hoffnung auf die Möglichkeit gewinnbringenden Fortbetriebcs des Geschäfts rechtfertigen, den Hauptwert des Geschäfts darstellen. Dem entsprechend ist auch das .Eigentum' des Geschäftsinhabers nicht ein einheitliches Recht; der Kürze halber und unter Vorbehalt richtigen Verständnisses mag indessen der Aus druck .Eigentum' hier beibehalten werden.« Das Reichsgericht führt dann aus, daß sich bei Zeit schriften und Zeitungen die Chancen des Geschäfts nicht sowohl an die Firma des Verlegers oder den Namen des Herausgebers, als vielmehr an das durch den Zeitschristen- titel gekennzeichnete und zusammengefaßte Unternehmen knüpfe. Insofern lasse sich der Betrieb eines Zeitschristen unternehmens dem Betriebe einer Verlagsfirma gleichstellen. Jede einzelne Zeitschrlftennummer sei im Urhebcrrechtssinne ein Sammelwerk. Der Urheber dieses Sammelwerkes sei der Herausgeber, der sich zwischen die Urheber der ein zelnen Beiträge und den Verleger einschiebe. Das Reichs gericht hält es aber für unrichtig, das Recht des Herausgebers am Unternehmen als ein Urheberrecht zu bezeichnen. Schon in einer Entscheidung vom 29. April 1902 hatte das Reichsgericht eine ähnliche Frage zu behandeln. Damals wollten sich die beiden Gesellschafter, die das forstwirtschaft liche Wochenblatt »Aus dem Walde- Herausgaben, ausein andersetzen. Der eine Gesellschafter hatte gegen den andern geklagt und beantragt, diesen zu verurteilen, in den Verkauf Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. des Verlags der Zeitschrift -Aus dem Walde« und des dazugehörigen Kopfklischees nach den Vorschriften deS Pfand verkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung und in die Teilung des Erlöses zu willigen. Das Reichsgericht erklärte die Klagabweisung, die von den Vorinstanzen ausgesprochen war, für zutreffend. Es bezeichnet das Zeitungsunternehmen als einen Vermögenswert von höchstpersönlicher Natur, aus den die Vorschriften des BGBs. über die Gemeinschafts teilung nicht anwendbar seien. Ein periodisches Verlagsunternehmen bildet hiernach einen Komplex von Rechten und Vermögenswerten. In Betracht kommen insbesondere: 1. das Urheberrecht am Sammelwerke nach Z 4 des UG. Dieses Urheberrecht ist in den Grenzen des § 8 UG. über tragbar und kann infolgedessen nach § 1274 BGB. auch verpfändet werden; 2. das Verlagsrecht an den einzelnen Beiträgen, wofür die ZH 8, 28, 41 folg, des Verlagsgesetzes zu beachten sind; 3. der Zeitschristentitel, der nach tz 16 des Wett bewerbsgesetzes als Bestandteil des gewerblichen Unternehmens geschützt ist. Bisweilen werden Bücher- und Zeitschriftentitel auch als Warenzeichen beim Patentamte angemeldet. Sie erlangen dadurch aber nicht die rechtlichen Eigenschaften eines Warenzeichens; 4. die besondere Aufmachung der Zeitschrift genießt den Ausstattungsschutz nach 8 15 des Warenzeichengesetzes; 5. die Außenstände, also die Forderungen gegen die Bezieher- und Anzeigenkundschaft. Derartige Forderungen können übertragen werden, auch vor ihrer Entstehung (RG. Ziv. 55, 334; 67, 166); 6. die Liste der Bezieher, der Anzeigenkunden, der Ge- schäftsbriefwechssl mit den Mitarbeitern und den sonstigen Geschäftsfreunden, kurz die Gesamtheit der Geschäfts geheimnisse; 7. Vorräte, Klischees und dergleichen. Wenn man ein Zeitschristenunternehmen veräußert, so überträgt man auf den neuen Erwerber sämtliche unter 1 bis 7 aufgeführten Vermögenswerte. Der Veräußerer hat sich des Wettbewerbs gegen den Erwerber zu enthalten, darf also keine gleichartige Zeitschrift Herausgeber! und den verkauften Zsitschriftentitel nicht weiter benutzen. Er darf auch mit den Beziehern und mit den Anzeigenkunden, wie auch mit den Mitarbeitern der veräußerten Zeitschrift keine Verbindung weiter unterhalten, die etwa dem Er werber Konkurrenz machen könnte. Es ist überhaupt die Pflicht des Veräußerers, den Erwerber des Zeitschriften unternehmens in der Ausnutzung all der Beziehungen, die die Weiterführung der Zeitschrift in der bisherigen Weise ermöglichen, nicht zu stören. Dieser Rechtsgruudsatz gilt auch, wenn sich in dem Veräußerungsvertrags keine dahingehende ausdrückliche Bestimmung findet. (Vgl. Düringer-Hachenburg, Anm. 13 zu Z 25 HGB.) Wenn man hiernach auch ein Zeitschriftenunternehmen im ganzen veräußern kann, so ist doch die Verpfändung im ganzen nicht möglich. Was Gegenstand eines Kaufvertrags sein kann, ist im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt. Im Zweifel kann jeder Vermögenswert verkauft werden, auch wenn er ein sogen. Jmmaterial- oder Idealwelt ist. Was aber Gegenstand eines Pfandrechts sein kann, sagt das Gesetz. Es kennt ein Pfandrecht nur an Sachen und an Rechten. Daß ein Zeitungsunternehmen weder eine körper liche Sache noch ein Recht ist, hat das Reichsgericht in den oben angeführten beiden Entscheidungen klar ausgeführt. Auch die Zwangsvollstreckung in ein Zeitungsunternehmen als ein Ganzes ist nach Deutschem Rechte nicht möglich. IlSS
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