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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1900
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- 1900-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1900
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197, 2ü. August 1900. Mchtamtlicher Teil. 6293 Oesterreich selbstverständlichen Einschränkung, daß dieser Ver trieb nicht durch Kolportage geschieht; denn diese Art buch- händlerischeu Wirkens erscheint dem österreichischen Staate so gefährlich, daß er sie ganz und gar verboten hat. (Z 23 des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862.) Mit der Preisgabe dieser Privilegien hat sich der öster reichische Buchhandel natürlich absurden müssen. Unberechtigt erscheinen ihm aber rveitcre Schmälerungen der Rechte des Buchhandels, die er neuerdings durch die Verwaltungspraxis erleidet, und die der Denkschrift zufolge teilweise nicht im Geiste der gesetzlichen Bestimmungen liegen, teilweise sogar nur durch eine diesen Bestimmungen geradezu widersprechende Duldung erklärt werden können: es handelt sich im wesent lichen um die Auslegung der oben angeführten Ministerial- verfügung vom 3. August 1890, eine Auslegung, die den Freihandel ans kleinere Kunstblätter, Führer (als dem Verkehr dienend) » a. ausdehnt. Ferner wird unter dem Deckmantel »Selbstverlag« unbefugter Buchhandel betrieben. Nach Z 3 des Preßgesetzes nämlich »steht es jedermann frei, von ihm allein oder unter Mitwirkung anderer, jedoch nach einem von ihm entworfenen selbständigen Plane verfaßte Schriften in Selbstverlag zu nehmen und in seiner Wohnung oder einem anderen ausschließlich dazu bestimmten Lokal für eigene Rechnung zu verkaufen«. Nach diesem Wortlaut ist es klar, daß es sich hierbei nur um ganz persönliche Werke handeln soll. Es erscheinen aber heute viele Publikationen von Vereinen, Schulen u. dgl. mit dem Vermerk »Selbstverlag«, und die Redaktionen von Zeitschriften interpretieren das Selbstverlagsrecht sogar dahin, daß sie das Recht in Anspruch nehmen, Separatabdrücke, ja sogar Wiederabdrücke einzelner Artikel, Feuilletons (Romane, Novellen), vertreiben zu dürfen. Es scheint eben, sagt die Denkschrift, die Meinung verbreitet zu sei», daß der Begriff Selbstverlag mit einer nicht gewerblichen Verlagsthätigkeit überhaupt identisch sei, und merkwürdigerweise wird dieser Auffassung seitens der maßgebenden Behörden nicht entgegen getreten. Ja, das k. k. Ministerium für Kultus und Unter richt hat sogar schon wiederholt Schulbücher approbiert, die aus einem unberechtigten Verlage herovrgegangeu sind. Als ein weiterer unbefugter Wettbewerb erscheint es den öster reichischen Buchhändlern, daß die Buchdrucker das Recht für sich in Anspruch nehmen, von ihnen gedruckte Schriften auch verlegen zu können, während dazu eine besondere Konzession erforderlich ist. Endlich ist es nicht statthaft — trotzdem es häufig gestattet wird —, daß deutsche Handlungsreisende lediglich auf Grund ihrer Legitimationskarten in Oesterreich Bestellungen auf Bücher und andere Drucksachen sammeln. Das österreichische Preßgesetz gesteht der Sicherheits behörde eines Ortes das Recht zu, »den Verkauf von Schul büchern, Kalendern, Heiligenbildern, Gebeten und Gebet büchern bestimmten Personen für einen zu bezeichnenden Be zirk bis auf Widerruf zu bewilligen«, und zwar darf die Bewilligung keinem Gcwerbebetriebsberechtigten verweigert werden (tz 3 Alinea 5 des Preßgesetzes von 1862 und K 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1894). Es fehlt aber eine Definition des Begriffs »Schulbücher«. Die Denkschrift behauptet, aus der Geschichte, der Lehre und der Praxis des österreichischen Preßrechtes lasse sich beweisen, daß der Verschleiß von Mittelschulbüchern stets einer Konzession bedurfte und daß nur bezüglich der Volks- uud Bürgerschulbücher dem größeren Bedürfnis nach solchen entsprechend von den: Prinzip des Konzessionszwanges für den Handel mit Büchern eine Ausnahme gemacht wurde. Als hauptsächliche Schädigung sehen aber die öster reichischen Buchhändler die Gewährung der schon erwähnten Teilkonzcssiouen an, in denen sie einen Widerspruch gegen den klaren Wortlaut und gegen den Geist der Gewerbe- Slebenundlechzlgstir Jahrgang ordnung erblicken. Auch die niederösterreichische Handels und Gewerbekammer hat schon 1893 ausgesprochen, daß die Ausgabe von beschränkten Buchhandlungskonzessionen im Gesetze nicht begründet sei. Die moderne Praxis ist aber anderer Ansicht und verleiht für den Betrieb einzelner Zweige des Buch-, Kunst- und Musikalicuhandels, ja sogar für den Vertrieb einzelner bestimmter Gattungen von Druckwerken besondere Konzessionen. Diese letzteren werden besonders be kämpft, weil die Teilkonzessionäre gerade jene Artikel ver kaufen, mit deren Vertrieb nur geringe Kasten und kein Risiko verbunden sind und die eben in sehr bezeichnender Weise vom Buchhändler »Brotartikel« genannt werden. So sind in neuester Zeit Konzessionen gegeben worden für den »Handel mit Kupferstichen und Stahlstichen uud anderen auf mechanischem oder chemischem Wege hergestellten Reproduktionen von Kunstsachen«; für den »Verschleiß von Schul-,Gebet-,Lieder-, Traum-, Eiuschreib-, Notizbüchern, Kalendern, Heiligenbildern, Bilderbögen, Landkarten, Plänen, Gratulationskarteu, merkan tilen Drucksortcn, Photographieen, Spielkarten«; für den »Ver schleiß von Jugendschriften, Bilderbüchern, Liedern, Gratulations- knrtcn, chromolithographischen Bildern«; für den »Buchhandel mit Beschränkung auf pädagogische Jugend- und Volks- litteratur« u. s. w. Daß das Konzessionswesen mannigfache Unzuträglichkeiten mit sich bringt, ist bekannt und begreiflich. So klagen die österreichischen Buchhändler auch darüber, daß neue Buchhändler konzessionen an Orten erteilt werden, wo angeblich gar kein Bedürfnis dafür vorliegt, während in anderen Orten keine Buchhandlungen errichtet werden dürfen, obwohl ein Be dürfnis vorhanden ist. Diesen Mißständen glaubt die Denk schrift dadurch abhelfen zu können, daß sie vvrschlägt, an Orten, wo Buchhändlergremien bestehen (solche bestehen in Krakau, Lemberg, Prag, St. Pölten und Wien; in den sonstigen Städten sind die Buchhändler in der Regel in den Gremien der Kaufleute inkorporiert), diese vor Erteilung einer Konzession wenigstens um ihr Gutachten anzngehen, für Orte aber, wo ein derartiges Gremium nicht besteht, ein solches Gutachten vom Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler in Wien einzuholcn Wir erheben unsere Stimme nicht etwa, so schließt die Denkschrift ihre Ausführung, um uns unbequemer Konkur renten zu entledigen, nicht um den Verkauf litterarischer Erzeugnisse zu erschweren, uud wollen gewiß nicht der Aus breitung der Bildung hemmend entgegentreten Auf diesem kleinlichen Standpunkte kann ein Gewerbe von der Bedeutung des unsrigen nicht stehen. Wir wissen sehr wohl, daß wir durch eine Ausbreitung der Bildung nur gewinnen können, aber wir wünschen einen Schutz für unser Gewerbe, einen Schutz, der es uns ermöglicht, die mit demselben verbundenen höheren Lasten zu tragen, den Anforderungen gewachsen zu sein, die Staat und Gesellschaft au uus stellen Wir wollen nicht unsere Rechte bloßgegeben sehen an jeden, der nicht die selben Lasten wie wir trägt und der auch hinsichtlich seiner Bildung uud seiner Kenntnisse vielfach nicht auf derselben Stnfe wie der Buchhändler steht. Zum nachhaltigen und wirksamen Schutz unseres Ge werbes erachten wir es daher als dringend notwendig, daß 1. keine weiteren Konzessionen ohne Rücksichtnahme auf die Lokalverhältnisse und ohne Einholung eines Gut achtens der Buchhändler-Genossenschaften, wo solche bestehen, resp. des Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler in Wien, ausgegeben werden; 2. keine auf den Verschleiß einzelner Artikel des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels beschränkte Konzessionen mehr erteilt werden mögen; 3. das Gesetz authentisch dahin interpretiert werde, daß die Licenzen des Z 3 des Preßgesetzes lediglich zum Ver- 846
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