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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1900
- Sprache
- Deutsch
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0296 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 197, 25. August 1900. logie, Logik, Morallehre, türkische, arabische, persische und franzö sische Litteratur, türkische und allgemeine Geschichte, türkische und allgemeine Geographie, Handelsgeographie, Archäologie und Pädagogik. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. hittsratur-^.usLUg aus koioüs-UscliLinal-^nLgi^or. Verlag von 0. Konsgsn in I-siprig. XXV. äadrgang. Xr. 17, 27. Lugust 1900. 4". 8. 313—332. Xr. 5330—5597 u. littsrarisolrs Ls- sprsoüungso, ^NLsigsn sto. Karl Oeorgs 8ohIagvort-Katalog. Vsrnsiobnis clor im cksutssbov Ilacblurvclsl orsodisnonsn Lüoüsr uncl Kanäüarton in saoblieüsr Knorclnung. III. Land 1893—97, üsardoitvt von Karl 6sorg. Ksx.-8o. Ilannovor 1900, X. l-ommsrmann. — 37. Insksrung: 8. 1153—1184 Xivollisrlcuvst—Osstsrrsiob. Doktor-Ingenieur in Württemberg. — Der -Württem- bergische Staats-Anzeiger» veröffentlicht die Promotion s- vrdnung zur Erlangung der Würde eines Doktor-Ingenieurs an der technischen Hochschule zu Stuttgart. Die Ver leihung des neuen Titels ist von einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung abhängig, wozu Kandidaten zugelassen werden, die das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Real gymnasiums oder einer deutschen Ober-Realschule besitzen und liereits eine Diplomprüfung an der technischen Hochschule oder die erste württembcrgische Staatsprüfung im Baufach bestanden haben. Die Prüfungsgebühr beträgt 240 Die Dissertation ist in 200 Exemplaren einzureichen. Ein besonderer Paragraph besagt, daß von dem Nichtbcstehen der Prüfung oder von der Abweisung des Bewerbers sämtlichen deutschen technischen Hochschulen vertraulich Mitteilung zu machen ist. Karl von Hase. — Heute am 25. August sind hundert Jahre verflossen, daß Karl von Hase, der große Kirchenhistoriker und geistvolle Vorkämpfer eines gesunden Protestantismus, der Vater des Herrn Or. Oskar von Hase i/Firma Breitkopf L Härtel, ge boren wurde. Nicht nur als Schriftsteller war er mit dem deutschen Buchhandel verbunden, sondern noch mehr durch den Umstand, daß seine Gemahlin Paulinc, gcb. Härtel, von 1827 bis zu ihrem Tode im Jahre 1885 Mitbesitzerin der Wcltfirma Breitkopf L Härtel in Leipzig war, hatte er die engste Fühlung mit unserem Stande. Nach dem Tode seiner Gemahlin im Jahre 1885 war er selbst noch fünf Jahre bis zu seinem Tode Teilhaber der er wähnten Firma, in deren Verlage auch fast alle seiner Schriften erschienen sind. Wir meldeten bereits in Nr. 165 des Börsen blattes, daß ihm zu seinem hundertjährigen Geburtstage in Jena, der Stätte seines Wirkens, ein Denkmal gesetzt worden ist. Finländische Trauerfreimarken. — Seit dem Tage der Einführung russischer Freimarken in Finland, 14. d. M., waren finländische Trauerfrcimarken im Handel erschienen, die das finländische Wappen auf schwarzem Grunde und die Landesnamcn Suomi und Finland in weißem Druck zeigend, dazu bestimmt waren, neben die russische Marke geklebt zu werden. Das Stück kostete einen Penni und der Ertrag war für gemeinnützige Zwecke bestimmt. Auf Grund eines vom russischen Minister des Innern cingetroffencn telegraphischen Befehls ist jetzt die Anwendung der Trauerfreimarken verboten worden. S p r e ch s a a l. Ueberrrahme eines Geschäftes ohne Passiven. (Vergl. Nr. 194 des Börsenblattes.) II. Laut gerichtlicher Entscheidung ist der Erwerber einer Firma nicht haftbar für die Schulden seines Vorgängers, wenn er den Gläubigern die Uebernahme seines Geschäftes ohne Passiven ord nungsgemäß angezeigt hat. Bei der Uebernahme meiner Firma versandte ich zunächst ein Cirkular an die sog. reinen Buchverleger! außerdem veröffentlichte ich ein Inserat im Börsenblatt in der Rubrik -Geschäftliche Ein richtungen und Veränderungen». In beiden Fällen war ausdrück lich angegeben, daß ich meine Firma ohne Aktiven und Passiven übernommen habe. Als nnn eine Verlegerfirma mich zur Zahlung eines Saldorestes aus der Rechnung meines Vorgängers anf- fordcrtc, berief ich mich auf meine Veröffentlichungen, die sowohl den im Z 25 des Handelsgesetzbuches, sowie in H 24s sin Verbin dung niit Z 3u) der Vuchhändlerischcn Verkehrsordnung ange gebenen Bestimmungen entsprechen. Hiermit wollte sich jedoch die Verlcgerfirma nicht zufrieden geben und strengte eine Klage gegen mich an. Bei der Verhandlung erbrachte ich durch Vorzeigen meines Cirkulars und Inserates im Börsenblatt den Beweis, daß ich den gesetzlichen Bestimmungen genügt habe, um von der Haft pflicht für das im Betriebe nieines Vorgängers Geschehene frei zu sein, worauf Klägerin kostenpflichtig abgewicscn wurde. Das Ge richt erkannte die buchhändlerischc Verkehrsordnung als bindend für die Firmen des Buchhandels an. H. IV. III. Die unter obiger Ueberschrift in Nummer 194 d. Bl. gestellte Frage wegen der Auslegung des 8 25 des neuen Handels gesetzbuches dürfte wohl nach dem Wortlaute des Paragraphen zu verneinen sein. Nach demselben haftet grundsätzlich der Käufer eines Geschäfts bei Fortführung der Firma für die im Betriebe desselben begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Will der Käufer von dieser Haftpflicht befreit sein, so muß er eine solche Vereinbarung mit dem Verkäufer entweder in das Handels register haben eintragen lassen oder dem Dritten, der eine Forde rung an das Geschäft hat, vorher mitgeteilt haben. Eine öffent liche Bekanntmachung in einer Zeitung oder in einem Fachblattc des betreffenden Geschäftszweiges wird um so weniger als eine genügende Mitteilung au einen Dritten angesehen werden können, als dieser keine gesetzliche Verpflichtung hat, die betreffenden Blätter zu lesen, und ja auch der betreffenden Branche ganz fern stehen kann. Zum Beispiel wird ein Seilermeister, der noch eine Forderung für gelieferte Stricke an ein verkauftes Verlagsgeschäft hat, nicht mit einem Hinweis auf eine Anzeige im Buchhändler- Börsenblatt vom neuen Besitzer des Geschäftes abgewiesen werden können. Es wird daher unter der Mitteilung an Dritte lediglich die direkte Mitteilung zu verstehen sein, d. h. der Käufer oder Verkäufer sendet an alle Gcschäftsgläubiger, die nach den Büchern noch Forderungen an das Geschäft haben, Brief oder Rundschreiben, worin die Thatsachc des Kaufes ohne Passiven mit geteilt wird. Dieses Verfahren wird sich jedoch immer nur da em pfehlen, wo es sich um Wciterveräußerung eines Geschäftes an Familienangehörige oder sonst nahestehende Personen handelt, denen der Verkäufer in jeder Hinsicht sichere Bürgschaft bietet, weil einmal keine Sicherheit besteht, daß die Briefe oder Cirkulare auch jedem Gläubiger richtig zugcgnngen sind, und zweitens die Möglichkeit besteht, daß noch Forderungen vorhanden sind, die beim Abschluß des Kaufes noch nicht in die Bücher eingetragen waren oder infolge Irrtums re. bereits als beglichen in den Büchern ausgethan waren. Der Käufer eines fremden Geschäftes sollte deshalb niemals unter lassen, den Kauf ohne Passiven dem Handelsgerichte mit anzu melden. N. Zusatz der Redaktion: Zur Einsendung III ist zunächst kurz zu bemerken, daß 8 25 des Handelsgesetzbuches nicht verlangt, daß die Mitteilung an den Dritten -vorher» zu erfolgen hat. Das -vorher» hat der Einsender hinzugesetzt und seine Hinzu fügung giebt ein ganz falsches Bild von dem Hergang bei einem Verkauf ohne Passiven. Die im nächsten Satz ausgesprochene Schluß folgerung scheint uns verfehlt. Kein deutscher Geschäftsmann hat die -gesetzliche Verpflichtung- , den Reichsanzeiger oder die Amtsblätter seiner Stadt und seines Kreises zu lesen, und doch sind viele Bekanntmachungen in diesen Blättern, je nach den näheren Be stimmungen, als rechtsgiltig erfolgte zu betrachten, und ihre Nicht beachtung kann für den Betreffenden oft von großem Schaden sein. Infolge der Organisation des deutschen Buchhandels im Börseu- verein hat das Börsenblatt schon immer den Charakter eines offiziellen Publikationsorgans für den deutschen Buchhandel gehabt, was auch in 8 41 des jetzt geltenden deutschen Urheber rechts-Gesetzes vom 11. Juni 1870 zum Ausdruck kommt. Die -Vuchhändlerische Verkehrsordnung» hat dies nun in 8 3 erst recht festgelegt. Deshalb glaubten wir, die in der ersten Einsendung gestellte Frage, ob eine nur im Börsenblatt geschehene Mit teilung genügt, bejahen zu dürfen. Es handelte sich bei der Fragestellung um einen Fall in der Vergangenheit, an dem nichts mehr zu verbessern ist; ob der Sicherheit wegen das in der zweiten Einsendung erzählte Doppelverfahrcn der Mitteilung für zukünftige Fälle vorzuziehen sei, wird am besten durch Mitteilung weiterer Erfahrungen aus der Praxis fcstzustellen sein.
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