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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1925
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- 1925-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1925
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^ 294. 17. Dezember 1925. Redaktioneller Teil. Es wurden gezählt: Oktober September Bücher 3170 2265 in Reichswährung 176 63 in fremder Währung 88 70 bei^denen die^Angabe des 3434 2398 Insgesamt Bei den Büchern in Reichswährung beträgt der Gesamt ladenpreis: Oktober September 14 123,63 8862,08 Goldmark Goldmarl Es ergibt sich demnach für jede gezählte Einheit als Durch schnitts-Ladenpreis im Oktober September 4,48 3,91 Alle nicht abgeschlossenen Fortsetzungswerke und Zeitschriften sowie Anschouungsbilder und Landkarten blieben unberücksichtigt, so daß nur die reine B u ch v r o d u k t i o n des deutschen Verlagsbuchhandels, so weit sie in den Wöchentlichen Verzeichnissen des VerichtsmonalS Aufnahme fand — die tatsächliche Erscheinunqszeit ist eine andere —, auSgezählt wurde. Zu beachten ist auch, daß dabei nicht nur im engeren Sinne den Buchhandel interessierende Literalur. sondern alles in die Wöchentlichen Verzeichnisse Aufgenommene berücksichtigt ist. Ludwig Schönrock. Folgen der Verletzung der Steuererklärungspflicht. Es ist eine leider feststehende Tatsache, daß sehr viele Steuer pflichtige ihren diesbezüglichen Verpflichtungen erst nach mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt oder oft überhaupt nicht Nach kommen. Ein großer Teil der Steuerpflichtigen läßt bei Erfüllung dieser ihm obliegenden Pflichten eine Leichtfertigkeit und Saumselig keit walten, die sich oft bitter rächt. Es kann jedem Steuerpflichtigen nicht genug angeratcn werden, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen auf das genaueste und pünktlichste nachzukommen, um unliebsame und oft kostspielige Weiterungen zu vermeiden. Folgende Möglichkeiten können bei Abgabe der Steuererklärungen in Frage kommen: I. Der Pflichtige hat die Steuererklärung zu spät, erst nach Ab lauf der vorgeschriebenen Frist abgegeben. Hat er in diesem Falle rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Erklärungsfrist, um Ausstand für die Abgabe der Erklärung nachgesucht und ist diesem Anträge stattgegcben worden, so können irgendwelche Folgen bei Einhaltung der hinaus geschobenen Frist nicht in Frage kommen. Hatte er jedoch den Antrag erst gestellt, nachdem die Frist zur Abgabe der Erklärung schon ver strichen war, und wjrd der Antrag bewilligt, so werden im allgemeinen unangenehme Folgen auch nicht eintreten. Die Versäumnis in der Zeit vom Ablauf der Frist bis zu dem Tage, wo die Fristverlänge rung genehmigt worden ist, für die an sich ein Verzugszuschlag erhoben werden müßte, wird für gewöhnlich als entschuldbar angesehen werden, wenn einem Antrag auf Fristverlängerung überhaupt stattgegeben wird. Gibt dagegen der Steuerpflichtige die Erklärung, ohne AuSstand zu haben, nicht fristgerecht ab, so kann folgendes eintreten: 1. Das Finanzamt kann den Steuerpflichtigen unter Androhung einer Strafe innerhalb einer angemessenen Frist zur Abgabe der un terlassenen Erklärung auffordern. Gemäß § 202 Ab*. 6 NAO. hat diese Aufforderung und Androhung schriftlich zu erfolgen, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Kommt der Steuerpflichtige dieser Auf forderung nicht nach, so kann das Finanzamt die angedrohte Strafe aussprcchcn. Die Strafe aus § 202 kann so oft angedroht und fest gesetzt werden, bis der Pflichtige dem Verlangen des Finanzamts nach kommt. Sie darf 5000 Goldmark nicht übersteigen. Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies dem Finanzamt rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. In diesem Zusammenhänge ist an 8 160 NAO. zu erinnern, wonach zur Abgabe einer Steuererklärung jeder verpflichtet ist, bet dem nach Er messen des Finanzamts die Möglichkeit einer Stcuerpflicht gegeben ist. Wem also vom Finanzamt ein Steucrerklärungsformular zuge gangen ist, obliegt die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung. 2. Das Finanzamt kann dem Pflichtigen einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Entschei dung darüber, ob ein Zuschlag auferlegt wird oder nicht, hat das Finanzamt gemäß § 6 NAO. nach Recht und Billigkeit zu treffen. Möglicherweise muh daher das Finanzamt, falls die Versäumnis ent schuldbar erscheint, den festgesetzten Zuschlag unterlassen oder zurück nehmen. Gemäß 8 202 NAO. können Verzugszuschläge und Zwangs strafen nebeneinander verhängt werden, da der Zuschlag keine Strafe ist, sondern nur als eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen angc-' sehen werden kann. Da gemäß 8 229 NAO. die Nechtsmittelbehörden dieselben Befug nisse wie die Finanzämter im Besteuerungsverfahren haben, so können auch diese, falls ein Rechtsmittel eingelegt wird, Zuschläge auferlegen oder die Zurücknahme bereits festgesetzter Zuschläge verfügen. Die Steuer ist endgültig festgesetzt, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nicht mehr abgeändert werden kann. II. Der Steuerpflichtige gibt überhaupt keine Erklärung ab. Auch in diesem Falle kann zunächst gemäß 8 202 eine Zmangs- strase gegen ihn festgesetzt werden. Außerdem tritt gemäß 8 210 NAO. die sogenannte Schätzung durch das Finanzamt ein, die auch zu er- folgen hat, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Wegen der Höhe der Schätzung ist ihm, falls er seiner Steuererklärungs- Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen und dies im Steuerbescheid fest gestellt worden ist, der ordentliche Nechtsmittelweg versagt. Es ist ihm nur eine Beschwerde an das Landesfinanzamt, das endgültig entscheidet, gegeben. Außerdem läuft er natürlich stets Gefahr, daß er zu hoch eingeschätzt wird. Verzugszuschläge können erhoben werden; es kann sogar eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung in Frage kommen. Hl. Der Steuerpflichtige gibt die Steuererklärung frist- und form gerecht ab. Die gemachten Angaben entsprechen aber nicht den Tat sachen, sodaß sich das Finanzamt gezwungen sieht, Ermittelungen gemäß 8 205 NAO. anzustcllen. Die Kosten der Ermittelungen trägt in diesem Falle, abweichend von der Vorschrift des 8 216, wonach das Steuerermtttelungsversahren kosten-, gebühren- und stempelfrei sein soll, der Steuerpflichtige, wenn das auf Grund der Ermittelungen festgestellte Endergebnis das den Angaben des Steuerpflichtigen entsprechende Ergebnis um mehr als ein Drittel übersteigt, cs sei denn, daß die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertabschätzung oder sonstigen entschuldbaren Irr tum hervorgerufen ist. Unter Umständen können auch der Bildungs grad und die Geschäftsgewanbtheit des Steuerpflichtigen in Betracht gezogen werden. Beispiel: Das den Angaben des Steuerpflichtigen entsprechende Ergebnis ist der Betrag von 3000 Mark. Ein Drittel hiervon macht 1000 Mark. Stellt sich das Endergebnis auf nicht mehr als 4000 Mark, so trifft den Steuerpflichtigen die Kostcnlast nicht, wohl aber, wenn es mindestens 4001 Mark beträgt. Die Erhebung von Auslagen kommt nur im Falle des 8 206 Abs. 2 NAO. in Frage, dann nämlich, wenn ein Steuerpflichtiger beantragt, daß auf seine Kosten eine Prüfung durch einen besonderen Sachver ständigen vorgenommen wird. In diesem Falle ist das Finanzamt berechtigt, einen besonderen Küstenvorschuß einzusordern. Endlich kann bei falschen Angaben in der Steuererklärung Steuer hinterziehung (8 359 NAO.) oder Steuergefährdung (8 367 NAO.) in Betracht kommen. vr. jur. Garrels. 6six^-SaF6nb»oli, L.: ^ldum von 11antj5cliriften reit. Lasel: kuckolk OeerioZ. 1925. IX, 296 8. mit 1398 kalc- similes von Lancksebriktell. kl. 2°. dllc. 20.—, auk besserem kapier dllr. 32.—. Das Erscheinen des Albums von Geigp-Hagenbach ist für viele ein Ereignis. Die Schätzung, die sein Gebiet hat, ist stark und ver breitet; die letzten ähnlichen Werke erschienen vor drei Vierteljahr hunderten. Das »Album« ist ein Großquartant von 287 Seiten mit 1398 Handschriftnachbildungcn berühmter Persönlichkeiten von der 2614
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