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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1876
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- Deutsch
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schmackvollstcn zu gehören, was in neuerer Zeit die Typographie ge leistet hat. Aber gewiß hat der Standpunkt der Verleger, welche erklären, daß „für deutsche Autoren sich die „Ausgabe" nicht von der deutschen Schrift lossagen könne", auch seine volle Berechtigung. Bei aller unserer Vorliebe für die schlanke, elegante, glatte Antiqua müssen wir doch zugeben, daß wir uns allerdings gerade dieser Eigenschaften wegen den Luther sowohl als den Faust schlechterdings nicht in diesen Lettern gedruckt vorstellen können. — Das Zurück gehen auf die Schwabacher aber mit ihren das deutsche Gemüth so anheimelnden Formen scheint uns ein sehr glücklicher Griff zu sein und speziell für die Sprache Luther's, die so ganz und gar die macht volle Persönlichkeit, die stürmische Leidenschaft, aber auch den derben, gesunden Humor des großen Reformators wiederspiegelt, das ge eignetste äußere Bild zu geben. Auch in den Einbänden zeigt sich dieselbe liebevolle Versenkung in die guten Muster aus der ersten Blüthe unseres Kunstgewerbes. Wer da weiß, wie lange der Geschmack unserer großen Buchbindereien systematisch verdorben worden ist durch die Anforderungen, die der Verleger von Geschenkliteratur zu machen gezwungen war, wenn er seinerseits wieder den Geschmack des lieben Publicums nicht ver letzen wollte, wie es immer wieder hieß und wohl auch noch heißt: recht bunten Calico, recht viel Farben, vor allem aber recht viel Gold und dabei natürlich sehrbillig — der wird Respect bekommen vor den Leistungen, die hier Verleger und Buchbinder zusammen zu Wege gebracht haben, vor den einfachen und doch so prächtigen, solid gearbeiteten und in jeder Einzelheit genau übereinstimmenden Bänden, — sei cs der in rothem Saffian, oder der in Pergament, das bei den neuen Bänden wirklich echtes Kalbspergament mit dem gelblichen elfenbeinartigen Ton dieses Leders geworden ist, oder endlich der nach unserem Geschmacke schönste von allen, der Halb franz in lohgarem Kalbleder mit dem zierlichen und doch so reichen Golddruck. — Als ein Beispiel von der Sorgfalt, mit der jede Ein zelheit erwogen ist, und von der Mühe, die es kosten mag, bis endlich ein solcher Band fertig vorliegt, wollen wir noch erwähnen, daß das Vorsatzpapier zum Faust, wie uns mitgetheilt worden ist, eigens nach einer Dürer'schen Zeichnung bedruckt wurde, die der große Meister, der bekanntlich seine Kraft auch dem Kunsthandwerk nach allen Seiten hin fördernd zur Verfügung stellte, als Muster für Tapeten ange fertigt haben mag. Der Originaldruck ist von äußerster Seltenheit, wahrscheinlich ein Unicum. So sprechen wir denn den Verlegern für ihre unserm Gewerbe nur zur Ehre und Förderung gereichenden Bestrebungen unsere vollste Anerkennung aus und wünschen, daß sie den mit so vielem Erfolg betretenen Weg rüstig weiter beschreiten mögen, können diese Bemerkungen aber nicht schließen, ohne einer recht unerfreulichen Beobachtung zu gedenken, die wir gemacht haben, da wir als eifrige Liebhaber nicht nur guter sondern auch schöner Bücher sorgsam die Aufnahme verfolgten, welche die hier besprochenen Bestrebungen bei der Presse fanden. Wir meinen nicht die Fachpresse, die sich durch gängig nur lobend und anerkennend vernehmen ließ. Aber unsere Tagespresse ist wahrhaftig nicht schuld daran, wenn die „Ausgabe" als solche die verdiente Würdigung gesunden und die darauf ver wandte Mühe der Verleger auch materiell belohnt hat. Sie hat den Versuch, den nach unserer Meinung in seiner Totalität gelun genen Versuch, bei der Herstellung guter Bücher wieder in die alten guten Traditionen einzulenken, im Ganzen und Großen einfach ignorirt. Denn der Lutherband, der in seiner stylgerechten Durch führung mustergültig sein dürfte, ist, soviel wir gefunden haben, stets nur als ein Neudruck der Werke des Reformators ganz kurz erwähnt worden, nicht die leiseste Andeutung aber war zu bemerken, daß einem der Herren Journalisten das Verständniß aufgegangen wäre für die das Auge jedes Kenners und jedes ernsthaften Liebhabers doch gewiß erfreuende Ausführung der äußeren Ausstattung. Ganz dasselbe ist der Fall mit den Bismarckbriefen. Und bei diesen ist besonders charakteristisch, daß, während auch hier die Ausstattung meist vollständig unbeachtet bleibt, die Briefe selbst wieder einmal als gute Beute betrachtet und nach Herzenslust abgcdruckt werden, wobei den allermeisten Blättern und darunter solchen von der Be deutung der „Neuen freien Presse", der „Volkszeitung" rc. die kleine Menschlichkeit Passirt, daß sie die Briefe als eine funkelnagelneue Erscheinung, als eine „höchst wcrthvolle Bereicherung der Bismarck- Literatur" begrüßen und daß also die Herren, zu dereu Berufe doch wohl eigentlich die Kenntniß aller Lebcnsäußerungen des großen Staatsmannes gehören dürfte, Nichtwissen, daß diese Briefe seit etwa zehn Jahren bereits gedruckt vorliegen! «—w. Misccllcn. lieber die Haftbarkeit für unverlangte Ansichtssen dungen an Private. — Die besteAuskunft über diese in mehreren Nummern d. Bl. besprochene Frage gibt Puchelt's Kommentar zum Allg. Deutschen Handelsgesetzbuch (2. Aust. Leipzig 1876). Art. 348., Abs. 1. des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches lautet: „Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen."Dazubemcrktnnn Puchelt Bd. 2. Se.245:„...Un bestellte Waare braucht der Adressat gar nicht anzunehmen und ist mit deren Zurückweisung von jeder Haftbarkeit frei; hat er aber die selbe in seinen Gewahrsam genommen, so kommt nach allgemeinen Prinzipien der Abs. 1.... des Art. 348.... zur Anwendung, und will er sich ans eine in der Zusendung liegende Verkaufsofferte ein lassen, so liegt für die Tragweite des Art. 348. die Sache ebenso, wie wenn er die Waare bestellt hätte." — Hat der Adressat die unbe stellte Waare einmal angenommen, wünscht aber nicht, auf den damit ausgedrückten Kaufantrag einzugehen, so muß er dem Absender das anzeigcn, denn im Art. 347. Abs. 1. 2. heißt es: „Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergibt, dem Ver käufer sofort davon Anzeige zu machen. — Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren." — Hiernach wäre also die Ansicht des genannten Rechtslehrers folgende: Der Adressat kann eine von ihm nicht bestellte Waarensendung zurückwcisen oder an nehmen. In ersterem Falle ist er von jeder Verantwortlichkeit frei, im anderen aber tritt er in die Stelle eines „Käufers" im Sinne des Handelsgesetzbuches, der, will er nicht durch sein Schweigen seine Zustimmung zu dem angebotenen Kaufgeschäft ertheilen, dem Ab sender sofort anzeigen muß, daß die Waare zu seiner Verfügung stehe. — Auch aus verschiedenen anderen hier nicht angeführten Stellen des Handelsgesetzbuches geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß Niemand aus irgend einem Grunde für sich das Recht entnehmen solle, das Eigenthum eines Andern zu verwahrlosen. V. L. Zur Frage Fries contra Schönlein. I. — Hr. Hermann Schönlein in Stuttgart hat sich durch seine auf den Facturen näher angegebenen Bezugsbedingungen den Sortimentshandlungen gegenüber verpflichtet. Ist Hr. Hermann Fries Sortimenter, so kann er jene Vortheile für sich in Anspruch nehmen, aber auch nur in diesem Falle. Dem Commissionär Hrn. Fries gegenüberj hat Hr. Schönlein offenbar keinerlei Verpflichtungen. Cöln, 18. August 1876. M. S.
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