Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1876
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- 1876-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1876
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- Deutsch
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177, 2. August. Nichtamtlicher Theil. 2753 Die Nachricht, daß die Reichspostverwaltung damit umgehe, das deutsche Zeitungswesen etwa wie es in England und Frankreich besteht zu gestalten, künftig also Abonnements nicht mehr von den Postanstalten cntgegcnnehmen zu lassen rc., ist nicht richtig. Es handelt sich dem Vernehmen nach nur um eine Veränderung der Zeitungspostgcbühr, welche den jetzigen Verhältnissen nicht mehr angemessen ist. lMagdbrg. Ztg.) Aus dem Reichs-Post- und Telegraphenwesen. — Unterm 18. Juli hat der General-Postmeister nachstehende Ver fügung, die Einholung von Wechselaceepten im Wege des Postauftrags betreffend, erlassen: I. Vom 1. August ab wird die Einrichtung der „Postaufträge" versuchsweise dahin erweitert, daß dieselbe, außer zur Einziehung von Geldbeträgen, auch zur Vorzeigung von Wechseln behufs der Annahme durch den Bezogenen im innern Verkehr Deutschlands benutzt werden kann. Ein zur Acceptbesorgung mittelst Post- austrags zu versendender Wechsel darf den Betrag von 3000 Mark nicht überschreiten. II. Zu den Postausträgen für Accepteinholung kommt ein be sonderes Formular*) in Gebrauch. Dergleichen Formulare werden zum Preise von 5 Ps. für je 10 Stück bei sämmtlichcn Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der Vorder seite des Formulars anzugebcn: den Namen und Wohnort des Be zogenen, — den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß, — den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der etwaige» Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbcdrucktc Theil der Rückseite des Formulars dient zur Ausnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postaustrag nach einmaliger vergeblicher Vor- zeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person weitcrgcsandt, oder einer zur Protesterhcbung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zurück", „Sofort an iX. in dl.", „Sofort zum Protest". Zu schriftlichen Mit theilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. III. Dem Postauftragc ist der znm Zweck der Annahme vor zuzeigende Wechsel beizulegcn. Die gleichzeitige Beifügung mehrerer Wechsel, sowie das Beilegen von Briefen und die Vereinigung mehrerer Postanfträge zu einer Sendung ist unstatthaft. IV. Der Auftraggeber hat den Postaustrag mit dem Wechsel iu verschlossenem Umschläge unter Einschreibung an diejenige Post anstalt abzuscnden, welche die Accepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postaustrag" zu versehen. Es genügt, wenn die Aufschrift lautet: Postaustrag nach (Name der BestinimungsPostanstalt). Ucber den Postaustrag wird ein Ein lieferungsschein ertheilt. V. Die Vorzeigung des Postanstrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Be vollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestiminniigs-Postanstalt eine im Besonderen aus die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht »iedcrgclegt hat, post seitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Einschreibsendungen für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonn tagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. *) Es ist de» Absendern nicht gestattet, für eigene Rechnung her- aestellte Formulare zu Postausträgen postmüstig zu verwenden. Dagegen ist es den Absendern unbenommen, die Ausfüllung der Formulare zu Postausträgen ganz oder theilwcise durch Druck bewirken zu lassen. VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme kann sich auch auf einen Theil der Summe erstrecken. Die Weigerung der Unterschrift gilt als Nichtannahme. Der ange nommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftraggeber iu einem Umschläge unter Einschreibung zurückgesandt. VII. Der ersten Vorzeigung des Postauftrags und des Wech sels folgt, wenn diese vergeblich gewesen ist, nach sieben Tagen eine zweite Vorzeigung, falls nicht der Auftraggeber durch einen Ver merk aus der Rückseite des Postauftragsormulars ein anderweites Verfahren vorgezeichnet hat. VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauf- trag-Formulars nicht andere Bestimmung getroffen, so findet, wenn der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder wenn der Bezogene bz. dessen Bevollmächtigter die Annahme verweigert, die Rücksendung des Postauftrags nebst Wechsel an den Auftraggeber statt. Bei ver weigerter Annahme tritt die Rücksendung unmittelbar nach der zweiten Vorzeigung ein, wenn der Auftraggeber nicht die Rücksen dung nach einmaliger Vorzeigung verlangt hat. IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postaustrag nebst dem Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegcnen Orte nachgesandt werde. Dieses Verlangen ist unter Angabe einer vollständigen zweiten Adresse durch den Vermerk „Sofort an dl. in X." auf der Rückseite des Postauftrag-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersen dung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar, gegebenen Falles, mittelst Einschreibebriefes an die betreffende Postanstalt. X. Wünscht der Auftraggeber, daß der Postaustrag nebst Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest", ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person be darf. Mit der Wcitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher re. ist die Obliegenheit der Postvcrwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. XI. Ein mit dem Vermerk „Sofort zum Protest" versehener Postaustrag wird auch dann unverzüglich zur Protesterhebung befördert, wenn er bei der ersten Vorzeigung nur theilweise an genommen worden, oder wenn es — gleichviel aus welchem Grunde — beim ersten Versuche nicht gelungen ist, den Postaustrag überhaupt zur Vorzeigung zu bringen. XII. Die Gebühren für einen Postaustrag zur Besorgung des Wechselacccpts bestehen aus folgenden Sätzen: a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit 30 Pf. b) der Gebühr für die Vor zeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechselbetrages von 10 Pf. e) dcmPorto für den Einschreibebrief mit demzurückgehendenWechsel mit 30 Pf. Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszu bezahlen. Die Beträge unter b. und o. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels, oder des Postanstrags nebst Wechsel stattfindel. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und a. außer Ansatz. XIII. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postaustragsbriefes, wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften ^ des Wcchselrechts.
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