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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1905
- Sprache
- Deutsch
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150, 1. Juli 1905. Nichtamtlicher Teil. 6031 Geheimhaltung der Auflagenhöhe. — Ist der Buch druckereibesitzer einem Kunden bezw. einem Verleger zur unbe- Schiedsgericht des »Deutschen Buchdruckervereins- zu Leipzig auf die Anfrage, ob eine solche Verpflichtung im Buchdruckgewerbe üblich ist, erteilte, lautet: »Es ist im Buchdruckgewerbe von jeher Gewerbsbrauch, daß über das zwischen einem Buchdruckerei besitzer und einem Auftraggeber hinsichtlich der Drucklegung eines Buchs Vereinbarte, also auch über die Auflagenziffer, Dritten gegenüber unbedingt Stillschweigen zu beobachten ist. Ein jeder Vuchdruckereibesitzer, der diese gewerbliche Fundamentalregel verletzt, ganz gleich, ob das zugunsten oder zuungunsten des betreffenden Verlegers ausfällt, würde einen schweren vermögensrechtlichen Schaden dadurch erleiden, daß nicht nur der von dem Zeugnis betroffene Verleger seine geschäft liche Verbindung mit ihm sofort abbrechen, sondern daß auch ein jeder andre Druckauftraggeber, der von solch einem groben Ver stoß gegen den Gewerbsbrauch und gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hört, das gleiche tun, beziehentlich mit dem Buchdruckereibesitzer nicht in geschäftliche Verbindung treten würde. Denn im Buchverlag ist die richtige Bestimmung der Auflage eines Buchs ein äußers wichtiges, oft die ganze Kunst des Ver legers ausmachendes Moment, und es ist deshalb, sowie mit Rücksicht auf die Konkurrenz, die absolute Geheimhaltung der Auflageziffer geboten.« Gratis-Prämren-Verteilung. (Vergl. Börsenbl. Nr. 147.) finden wir in der neuesten Nummer des »Zeitungs-Verlag- ab gedruckt. Es handelt sich darin um die Firma F. W. Ottes Verlag in Berlin, die schon immer in ganz ähnlicher Weise wie F. Ringies, Verlag (vergl. B.-Bl. Nr. 147) ein einträgliches Ge schäft gemacht zu haben scheint. Der »Zeitungs-Verlag- berichtet: Als Veranstaltung einer Lotterie sind die »Gratis- Prämienverteilungen- anzusehen, die in verschiedenen Formen im Zusammenhang mit Vexierbildern usw. angezeigt werden. Der Kaufmann Wilhelm Otte, Inhaber von F. W. Olles Verlag, stand wegen eines solchen Vergehens vor der 9. Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin. Er hatte eine billige Volksausgabe des Strafgesetzbuchs zum Preise von 1 ^ 25 H herausgegeben und warb durch Prospekte, die den Zeitungen beigelegt wurden, Abonnenten. Jeder Besteller des Buchs sollte berechtigt sein, sich an einer »Gratis-Prämienverteilung« zu beteiligen. Auf der Rückseite einer dem Prospekt angebogenen Postkarte befand sich ein Vexierbild mit der Aufschrift: »Ah, Herr Müller im neuen Pelz? Wo ist er?« Die auf dem Bilde versteckte und heraus zufindende Person im Pelz sollte übermalt und die Karte dann mit 1 25 H für ein Exemplar des Strafgesetzbuchs au Otte eingesandt werden. Für richtige Lösungen hatte der Angeklagte u. a. eine Wohnungseinrichtung für 750 ein Klavier für 600 ein Musikwerk für 300 2 Nähmaschinen, goldene Jeder Besteller erhielt das Strafgesetzbuch und nahm an der Verlosung teil, sofern er das Rätsel unter den angegebenen Be dingungen löste. In vielen Fällen hat der Angeklagte die Prämien, darunter auch den Hauptpreis, die Wohnungsein richtung, versandt. Die Lösung des Rätsels war ungemein leicht, hing aber vom Urteil des Angeklagten ab, inwie weit die Lösung als richtig anerkannt werden sollte. Lö sungen, bei denen z. B. mit Tinte statt mit Blei- oder Bunt stift die gesuchte Person auf dem Bilde übermalt war, sind vom Angeklagten nicht berücksichtigt worden. Für die Ein sender blieb es daher ungewiß, ob und welchen Preis — die Preise schwankten in Wertstufen von 4 bis 750 ^ — sie zu er warten hatten. — Die Anklage erblickt hierin die Veranstaltung einer Ausspielung ohne obrigkeitliche Genehmigung. Außerdem wurde Betrug darin gefunden, daß Otte Zeitungen gegenüber sein Geschäft als »Annoncenexpedition« bezeichnete. Der Staats anwalt beantragte acht Monate Gefängnis. Der Gerichtshof sprach den Angeklagten von der Anklage des Betrugs frei und verurteilte ihn nur wegen Veranstaltung einer Ver losung usw. zu 1500 ^ Geldstrafe. Kunst-Ausstellung von R. Voigtländers Verlag in Leipzig. — Der Wunsch, Kunstliebhabern die in R. Voigtländers Verlag erschienenen farbigen Künstler-Steinzeichnungen in günstiger Umgebung, Beleuchtung und Rahmung jederzeit zeigen zu können, hat die Verlagsfirma veranlaßt, in Verbindung mit ihren neu hergerichteten Geschäftsräumen, Breitkopfstraße 7, einen schönen Ausstellungsraum einzurichten. Die Ausstellung ist wochentäglich von 8—1 und 3—7 Uhr Kunstliebhabern und Ge schäftsfreunden der Firma kostenfrei und ohne Kaufzwang ge öffnet. Für die Kunst-Sortimentshandlungen in Leipzig bedeutet die Ausstellung eine besondre Erleichterung des Vertriebs der Voigtländerschen Künstler-Steinzeichnungen, denn der Verlag schließt Verkäufe mit Privaten für Rechnung derjenigen Sorti mentshandlung ab, die den Liebhaber zum Besuch der Aus stellung veranlaßt hat. — Die Voigtländersche Ausstellung wird fortan zu den buchgewerblichen Sehenswürdigkeiten Leipzigs zu Ausstellung japanischer Farbenholzschnitte im städtischen »Museum für Völkerkunde- zu Leipzig. — Die vom »Museum für Völkerkunde« in Leipzig veranstaltete Sonderausstellung einer auserlesenen Sammlung japanischer Farbenholzschnitte, wie chinesischer und japanischer Original- Malereien im Vortragssaale des Grassi - Museums ist eröffnet. Die Besichtigung findet in den gewöhnlichen Museumsstunden statt. Eine Fülle schöner, charakteristischer und wertvoller Blätter, unter denen die bedeutendsten Namen der japanischen Kunst ver treten sind, ist zur Ausstellung gebracht worden. Casanova als Miniaturenmaler. — Aus dem Nachlaß der 1843 verstorbenen Wiener Schriftstellerin Karoline Pichler ist im Besitz des Herrn Antiquars I. I. Plaschka in Wien ein Por trät eines österreichischen Offiziers, das von dem berühmten Abenteurer Johann Jakob Casanova im Jahre 1754 auf Elfenbein gemalt ist. (»Die Zeit.-) »Simplizissimus--Prozesse. (Vergl. Börsenblatt Nr. 114, 125, 142 u. 148.) — Nach Meldungen in Tagesblättern haben die Verurteilten vr. Ludwig Thoma und der Redakteur Julius Linnekogel gegen die in den »Simplizissimus--Prozeffen er gangenen Urteile (mitgeteilt in Nr. 148 d. Bl.) Revision beim Reichsgericht eingelegt. Was alles zur Ansicht verschickt wird. — Der Redaktion wird folgendes Kuriosum zur Veröffentlichung mitgeteilt: -Eine seit zwei Jahren disponierte Flaggenkarte (Verkaufspreis 50 H) wurde von den Disponenden gestrichen und zurückoerlangt. Daraufhin ging von dem Sortimenter nachfolgende Mitteilung ein: ,Die Flaggenkarte steht zurzeit zur Ansicht aus, und ich bitte Sie freundlichst, Disposition noch ausnahmsweise zu gestatten.' Die nach zwei Jahren noch ,zur Ansicht' verschickte Flaggenkarte ist jedenfalls ein rührender Beweis für den Vertriebseifer des Sortimenters. Oder sind die Herren Kollegen vom Verlag andrer Meinung?« Konkurrenzklausel. Vom Berliner Kaufmanns gericht. — Eine wichtige Entscheidung fällte vor einigen Tagen das Berliner Kaufmannsgericht. Ein Handlungsgehilfe, der als Korrespondent für südamerikanische Staaten in einem Export geschäft angestellt war, hatte in seinem Engagementsvertrag folgende Klausel unterschrieben: »Ich verpflichte mich, innerhalb zweier Jahre nach erfolgtem Austritt weder in eine Konkurrenz firma einzutreten, noch direkt oder indirekt bei einer solchen tätig zu sein. Sollte ich das tun, dann habe ich eine Konventionalstrafe von 3000 ^ verwirkt.« Als der Gehilfe schließlich vom Chef daß er sich an die Konkurrenzklausel nicht gebunden er achte und bei einer Konkurrenzfirma Stellung nehmen werde. Vom Chef wurde ihm das Recht hierzu bestritten, daher ließ der Gehilfe von dem Kaufmannsgericht im Klagewege die Streitfrage entscheiden. Es wurde nach dem Bericht der -Nat.-Ztg.« folgendes Urteil verkündet: Das Gericht ist der Ansicht, daß die Konkurrenz klausel hier nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Sie enthält 796*
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