617« Nichtamtlicher Teil. ^ 155, 7. Juli 1905. Kamt. 1. 2 Itr. 50 ö. prololcoll. vkS. ASQom 8. Lsr^li. X, 2. 8". 4 Xr. 75 ö. ^ 8°.^ 1 Xr^ ak mil Xiläsbravä. ^obslstiktslssn. 1,68 prix Hobel 6v 1902. 8". 10 Xr. ^L?'bO^. 8to°U,°I->ü»°». L-t«-Imm8»r. 8»ml. 4. 8«. Spanische Literatur. apslliäo. 40. 3 pes. LaLII^-LLillLsro s 8i^os in ILadrid. Llasstrs, 1., iQtroäueoion al sstuäio äs 1a psiooloZia positiva. 8". Liblia, ^.nti§uo Isstarasnto. lomos I ^ II. 8". 3 p68. 50 e. V. V!s2 in LLadrld. Vexa Isarria, X. äs va, Vseoionss äs seoQOmia politiea. 8^. 3 pes. 50 e. Xst. tip. 'XI 1?robs^o' in Madrid. batss. 40. 8 p63. 2L. Xsaar in Saragossa. Xravro Loixusta, k. äs, las asoeiaoioves prokssioualss, iväustrialss 8". 2 pss. 50 0. lOlNO IX. 40. 5 pss. sspaüolas äs8äs 6l aüo 1401 at 1883. lolno II. 30. 10 P63. Llar^o in LLadiäd. Olnist, Xä. äs ^.nton äsl. t^usralt, bowbrs äs inunäo. 8". 5 pss. Ossaäol' Xraaoa, ä., 1a IsnZua äs Osrvavtss. lomo I. 4". 10 pes. L. RoclriAusL in Madrid. vravo, X., las datallas äsl arnor. 8". 3 pss. R. Lo^as in Madrid. 8o1äsvil1a, Xä. XI aüo politioo 1904. ^no X. 8". 10 pss. Ssrra Lsrmanos Russsll in Laroslona. Vs Osrvantss 8aavsära, N., »XI Ivxsuisso XiäalZo von (jnisots äs L. iXs in Madrid. äs vsxuina, X., ^puntss para 1a bistoria äs 8an Viesnte äs lovar. Xst-uäios sseialss. 8". 2 pss. iXortanst in Madrid. X1orS2, X., Xspaüa saxraäa. lomo XIV. 40. 6 pss. votarslo ^ Nori, X., Xkswsriäss esrvantinas. 8". 5 pss. R. Vslasoo in Madrid. > Xebs^ara^, ä., a kuerra äs arra strarss. 8". 2 pes. Irrtum über den Anschaffungspreis von Lieserungswerken. Von vr. jur. Biberfeld. Nachdruck verboten. Die Frage, die im Anschluß an einen praktischen Rechtsfall im nachfolgenden erörtert werden soll, ist bereits bei einer früheren Gelegenheit Gegenstand einer eingehenderen Besprechung an dieser Stelle (1904, Nr. 132) gewesen. Sie gipfelt im wesentlichen im folgenden: Wenn dem Besteller eines Lieferungswerks gewisse Angaben darüber gemacht worden sind, wie teuer das ganze Werk für ihn zu stehen kommen wird, diese Angaben später sich aber als unrichtig erweisen — kann dann der Besteller vom Vertrage zurück treten, oder hat er gar einen Anspruch darauf, daß die beim Vertragsschlutz gemachten Angaben chm gegenüber auch eingehalten werden? Es wird beispielsweise ein neues Buch angekündigt, das in Heften erscheinen soll; im Pro spekt heißt es: »Das gesamte Werk wird ca. 20 Hefte um fassen, deren jedes 1 kostet.« Erweist sich nun aber diese Angabe als irrig, erfordert das Buch vielmehr 30 Liefe rungen, so fragt es sich eben, ob der Käufer, wenn er sich dieser Abweichung von den Vertragsbedingungen nicht fügen will, die schon bezogenen Hefte gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben, d. h. ob er vom Vertrage zurück treten kann, oder ob er fordern kann, daß ihm die über schießenden Hefte unentgeltlich geliefert werden, sodaß er nur 20 ^ im ganzen zu bezahlen hat, ungeachtet dessen aber 30 Hefte erhält, deren jedes an und für sich 1 ^ kostet, oder ob endlich der Verleger, bezw. der Sortimenter, bei dem er abonniert hat, auf volle Erfüllung bestehen, also ver langen kann, daß ihm alle 30 Hefte abgenommen und auch je in Höhe von 1 bezahlt werden. Zu dieser viel umstrittenen Frage hat nun das Land gericht I zu Berlin in einem Erkenntnis vom 27. Mai 1905 (Aktenzeichen: 62. 8. 41. 05/26) das Wort ergriffen in einem Fall, der an und für sich höchst einfach gestaltet war: Die Klägerin hat in ihrem Verlag ein juristisches Handbuch erscheinen lassen, in dem das neue Reichsrecht, das unlängst in Kraft getreten ist, zur gemeinverständlichen Darstellung kommen sollte. In dem Bestellschein, durch dessen Unter zeichnung der Kaufvertrag um dieses Buch geschlossen wurde, hieß es, daß das Werk etwa 12—14 Lieferungen umfassen und in zwei Bände zerfallen werde; jede einzelne Lieferung solle 1 der Einband für jeden Teil 85 H kosten. Be klagter, der seinem Berufe nach Bureauvorsteher in einem Rechtsanwalts-Bureau ist, abonnierte auf dieses Buch. Nach dem schon 14 Lieferungen erschienen waren, ergab sich, daß deren etwa 25 nötig sein würden, um den ganzen Rechts stoff in der geplanten Weise den Lesern darbieten zu können, sodaß sich also das ganze Werk, abgesehen von den Kosten für die Einbanddecken, nicht aus 14, sondern auf 25 stellen mußte. Daraufhin hat der Beklagte die Abnahme und die Bezahlung der weiteren Lieferungen, also von Nr. 15 an, verweigert, und das Ziel der gegenwärtigen