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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1905
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- Deutsch
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^ 182, 15. Juli 1905. Nichtamtlicher Teil. 8887 ungenügender war, und in Deutschland hatte man sich an den wenig glücklich formulierten und ebensowenig praktisch ver wertbaren Z 7 des früheren Gesetzes so gewöhnt, daß man es eigentlich sozusagen für selbstverständlich erachtete, daß nur der allergeringste Teil der Preßpublikationen einen wirksamen Schutz beanspruchen konnte. Schon die Pariser Zusatzakte zu der Berner Konvention brachte die Entwicklung einen guten Schritt vorwärts; in noch höherem Maße geschah dies aber durch das Reichsgesetz von 1901, das nur zwei Kategorien der Preßpublikationen, nämlich die Tagesneuigkeiten und die vermischten Nachrichten bedingungslos als ungeschützt be trachtet, alle übrigen Publikationen dagegen entweder un bedingt als geschützt oder nur für bedingt geschützt erklärt. Die bedingt geschützten Publikationen bedürfen, um dem Nachdruck entzogen zu sein, des Nachdrucks- Vorbehaltes, wie dies in Z 18 Absatz 1 ausgesprochen ist. Es wird nun nicht in Abrede zu stellen sein, daß in manchen Erkenntnissen der Gerichte die Grenzen zwischen geschützten und ungeschützten Veröffentlichungen nicht sorgfältig genug beobachtet worden sind, und wir bestreiten nicht, daß durch solche Entscheidungen, deren Zahl aber nur eine kleine ist, gewisse Zustände hervorgerufen worden sind, die weder für Redaktionen noch für Zeitungs verleger als erwünschte bezeichnet werden können. Einerseits hat man manchmal den Begriff -Ausarbeitungen« nicht richtig angewendet und unter diese auch Korrespondenzen gerechnet, die nicht als Ausarbeitungen bezeichnet werden durften, anderseits sind aber Reporteinotizen, die bei richtiger Gesetzesauslegung nicht anders denn als vermischte Nach richten oder Tagesneuigkeiten angesehen werden durften, als Artikel behandelt worden, die, wenn mit dem Rechtsvorbehalt versehen, dem Nachdruck entzogen sind. Indessen kann doch nicht behauptet werden, daß die Rechtsprechung über haupt sich in diesem zu einer nicht gewollten Erweiterung der Tragweite des Z 18 führenden Sinn entwickelt habe, und ganz gewiß kann dies nicht von der Rechtsprechung behauptet werden, die bei der Frage des eventuellen Revisions- und Modifikationsbedürfnisses eines Gesetzes allein als maßgeblich betrachtet werden kann, von der Recht sprechung des Reichsgerichts. Auch in manchen auf S 18 bezüglichen Entscheidungen des Reichsgerichts finden sich zwar Ausführungen, die nicht unbe denklich sind, wie ja auch zugegeben werden muß, daß die eine und andre Entscheidung des obersten Gerichtshofs zu Z 18 und Z 89 das Gesetz in einem Sinne auslegt, der mit den Intentionen der Gesetzgebung ganz gewiß nicht in Ein klang stehen kann. Es sei in dieser Beziehung auf die be rühmt gewordene Entscheidung in der Angelegenheit der Kölni schen Volkszeitung wegen Verwertung eines in den Preußischen Jahrbüchern veröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatzes zu einem selbständigen Artikel hingewiesen. Allein trotzdem kann nicht zugegeben werden, daß die herrschende Rechts auslegung in Theorie und Praxis eine solche sei, durch die das Verlangen nach alsbaldiger Abänderung des § 18 ausreichend gerechtfertigt werden könnte. Daß in den ersten Jahren der Geltung eines neuen Gesetzes, das teilweise neue Begriffe verwertet, auch mit Entscheidungen gerechnet werden muß, die die eine und andre dadurch in Mitleidenschaft ge zogene Jnteressentengruppe nicht besonders befriedigen, ja vielleicht mit direktem und nicht unberechtigtem Mißvergnügen erfüllen, ist wahrlich nicht auffallend; man müßte es viel eher als ausfallend erachten, wenn diese Erfahrung nicht gemacht würde. Es gibt wohl kaum ein Gesetz, bei dessen Auslegung sich diese Tatsache nicht konstatieren ließe, und im Vergleich mit den fehlsamen Erkenntnissen und Aus legungen, deren Gegenstand andre Gesetze bildeten, kann und darf gesagt werden, daß die rcchtsirrtümlichen Erkennt nisse auf dem Gebiet der Anwendung des Urheberrechts im allgemeinen wie insbesondere bezüglich des H 18 des Gesetzes von 1901 doch nur einen recht mäßigen Umfang erreichen. Die scharfe Abgrenzung der verschiedenen Begriffe unter- und von einander, die das Gesetz in dem mehrgenannten Artikel verwendet, ist nicht so leicht, und in vielen Fällen liegt die Sache keineswegs so einfach nach der tatsächlichen Seite hin, daß man behaupten könnte, es sei nur eine An sicht möglich. Mit Rücksicht hierauf und in Erwägung der im Ver hältnis noch sehr kurzen Geltungszeit des neuen Urheber rechtsgesetzes ist der Verfasser der Auffassung, daß die An regung, einer Durchsicht des Gesetzes näher zu treten, jeden falls insoweit verfrüht ist. Das Material, auf das man sich hierfür beruft, reicht zur Rechtfertigung der Forderung keineswegs aus, und so lange man nicht auf Grund einer durchaus konstanten und in ihren Ergebnissen ebensowenig wie in ihren Erwägungen zweifelfreien Rechtsprechung dar tun kann, daß die Rechtsübung als Artikel im Sinne des ersten Absatzes des Z 18 auch bedeutungslose Notizen, wert- und inhaltslose Mitteilungen eines Reporters betrachtet, dürften die gesetzgebenden Faktoren kaum geneigt sein, der Anregung nachzukommen. Sodann aber erweckt die ganze Tendenz, die aus eine Abschwächung des Schutz gedankens bezw. auf eine Beschränkung der Tragweite ge richtet ist, innerhalb deren er in dem geltenden Recht Aner kennung gefunden hat, die allerernstesten Bedenken, denn sie bedeutet keinen Fortschritt, sondern einen Rückschritt. Jeder Rückschritt und jede Rückbildung auf dem Gebiet des Urheberrechts müssen aber entschieden bekämpft werden, und man kann sich nicht damit trösten, daß es sich ja nur um eine Rückbildung handle, die den in der periodischen Presse erfolgten Veröffentlichungen gegenüber in Betracht komme. Denn es ist ohne weiteres klar, daß, wenn erst ein mal die heutige Anerkennung des Schutzgedankens in einem Punkte in Frage gestellt ist, die weitere Durchbrechung in Ansehung andrer Punkte mit der Zeit erfolgen wird. Mit gleichen Gründen, mit denen man eine Abschwächung im Interesse der Presse verlangt, kann man eine solche auch im Interesse der kleinen Musik vereine oder der kleinen Bühnen oder der Volksvorstellungen befürworten. Es besteht heute eigentlich kaum darüber Streit, daß bei der bevorstehenden Abänderung der Pariser Zusatzakte zu der Berner Konvention bezüglich der Regelung des Ur heberschutzes an den in Zeitungen und Zeitschriften ver öffentlichten Artikeln die Bestimmungen des deutschen Ge setzes als Muster und Vorbild betrachtet werden sollen und daß man gut daran tun werde, Z 18 in die Konvention zu übernehmen. (Vergl. auch den Bericht des außerordent lichen Ausschusses des Börsenvereins für Urheber- und Verlagsrecht, Wünsche zur Berliner Konferenz zur Revision der Berner Literar - Konvention betreffend, in Nr. 30, S. 1224 des Börsenblatts vom 6. Februar 1905.) Ob es möglich ist, zwischen dem internationalen Recht und dem nationalen eine vollständige Konformität insoweit herzustellen, muß ja vorab noch abgewartet werden, und dies umsomehr, als unter den Signatarstaaten der Konvention und der Pariser Zusatzakte auch solche sind, deren Gesetzgebung in bezug auf den Schutz des Inhalts einer Zeitung und Zeitschrift einem minder weit vorangeschrittenen Stand punkt entspricht und hinter dem des deutschen Rechts wesent lich zurückbleibt. Aber jedenfalls würde die auf Herstellung einer Gleichmäßigkeit im wesentlichen zwischen den inter nationalen Abmachungen und dem Reichsrecht gerichtete Be mühung von vornherein auf die größten Schwierigkeiten stoßen müssen, wenn die Einschränkung der Tragweite des 844'
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