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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^5 168, 17, Juli 1905, Nichtamtlicher Teil, 6428 Konkurrenz-VerlÄgsunternehmen des Verfassers. (Vergl. Börsenblatt 143 u, 161, auch 105 u, 109,) Im nichtamtlichen Teil der Nr, 143 des Börsenblatts vom 28, Juni 1905 findet sich eine Anfrage des Verlags der Ärztlichen Rundschau in München, betreffend ein Kon- kurrsnzverlagsunternehmen des Verfassers, — In einer An merkung fragt die Redaktion an, ob derartige Prozesse be kannt geworden find. Das Königliche Landgericht II Berlin hat im Mai d, I, einen Prozeß entschieden, der einen gleichliegenden Fall be trifft, In diesem Prozeß habe ich als Prozeßbevollmächtigter den Kläger vertreten. Der Prozeß, der in erster Instanz mit einer Abweisung des Verlegers geendet hat, ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Ich will mich daher in nachfolgen dem einer Kritik der Gründe des Urteils enthalten, nur den unstreitigen Tatbestand behandeln und einige rechtliche Be trachtungen daran anknüpfen. Am 30, Juli 1902 hatte der Verleger T, mit dem Ver fasser U, einen Verlagsvertrag geschlossen, durch den ihm der letztere den Verlag eines Buchs »Das Motorzweirad und seine Behandlung«, dessen Bearbeitung er übernommen hatte, für die erste und alle folgenden Auflagen übertragen hat. Im Z 4 dieses Vertrags hat sich der Verfasser verpflichtet, die erste und zweite Korrektur des Buchs zu lesen und jede neue Auflage entsprechend den Fortschritten der Technik rechtzeitig zu überarbeiten, sobald ihm das Erfordernis einer Neuauflage vom Verleger mitgeteilt werden würde, — Das Werk ist darauf im Jahre 1902 (mit einem Vorwort vom Oktober 1902) erschienen. Als im Jahre 1904 die Parteien wegen der zweiten Auflage des Werks, die in der nächsten Zeit notwendig werden würde, und der Vorarbeiten dazu in Verbindung standen, fragte der Verfasser bei dem Verleger an, ob er ge neigt sei, ein größeres Werk über Motorzweiräder im Früh jahr 1904 zu verlegen. Dies hat der Verleger abgelehnt. Kurze Zeit darauf, im Jahre 1904, ist, und zwar im Selbstverläge des Verfassers, ein Werk mit einer Vorrede von Ende April 1904 erschienen, das betitelt ist: »Ankauf, Einrichtung und Pflege des Motorzweirades«. Der Verleger hat in dem Erscheinen dieses Werks eine Verletzung seines Verlagsrechts erblickt und hat deshalb Klage erhoben. Im Verlaus des Prozesses hat das Prozeß gericht ein Gutachten der Königlichen literarischen Sachver ständigenkammer in Berlin eingeholt und nach Eingang desselben die Klage abgewiesen. Die beiden Werke betreffen dasselbe Thema in etwas veränderter Form, Sie wenden sich an das gleiche Leser publikum, dem sic Aufklärung über den Ankauf und die Behandlung des Motorzweirades geben wollen. Der Ver leger hat im Prozeß ausdrücklich anerkannt, daß das zweite Werk etwas umfangreicher und auch in der Wortfassung dem erster« gegenüber verändert gehalten sei. Er hat aber hervorgehoben, daß der Verfasser sich gerade bemüht habe, diese äußerlichen Veränderungen eintreten zu lassen, um eine Identität der beiden Werke nicht zu offenkundig erscheinen zu lassen. Der Verleger hat in seiner Klage einen doppelten Gesichtspunkt geltend gemacht. Er stützt sich ein mal auf den Z 2 des Verlagsrechts vom 19, Juni 1901, nach dem sich der Verfasser ebenso wie jeder Dritte jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werks während der Dauer des Vertrags zu enthalten hat. Er ging insbesondere von dem Passus in dem Verlagsvertrage aus, nach welchem das Verlagsrecht für die erste und die folgenden Auflagen ihm übertragen worden ist Sodann erblickt er auch darin, daß nur kurze Zeit nach dem Erscheinen des ersten Buchs ein neues Werk, und zwar im Selbstverläge des Verfassers er schienen war, einen Verstoß gegen Z 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Dieser Z 157 lautet: »Verträge sind so aus zulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver kehrssitte es erfordern». Es ist in der Tat davon auszugchen, daß bei einem Verlagsvertrag über ein Werk, das, wie das hier vorliegende, mit Illustrationen versehen ist, der Verleger einen materiellen Erfolg für sich nicht gerade von der ersten Auflage erwarten darf. Denn das erste Erscheinen eines derartigen Werks verursacht einen nicht geringen Aufwand an Unkosten und Propagandaspesen, und erst durch die folgenden Auflagen, deren Erscheinen durch die Ausstattung der ersten Auflage und ihre günstige Einführung vorbereitet ist, kann der Ver leger auf einen Gewinn rechnen. Er setzt regelmäßig bei der ersten Auflage zu. Die Anfertigung des Satzes und der Klischees und die dafür und für die Verbreitung des Werks aufgewendeten Kosten stehen zunächst in keinem Verhält nis zu dem Nutzen, der ihm aus dem Erscheinen des Werks erwachsen kann. Der Verleger hofft also, daß ihm die späteren Auflagen die materielle Einbuße wieder einbringen werden. Das ist ihm im vorliegenden Fall schwer und nahezu unmöglich gemacht, da das zweite Werk des Verfassers erschienen ist. Hier ist nicht als maßgebender Gesichtspunkt anzunehmen, daß das zweite Werk dem ersten Konkurrenz macht, sondern daß die kommenden Auflagen des ersten Werks in ihrem Absatz durch das zweite Werk des Verfassers beeinträchtigt werden müssen. Das liegt bei dem hier fraglichen Gebiet auf der Hand, Denn das Motorradfahrwesen hat sich von Jahr zu Jahr weiter entwickelt. Es sind neue Erfindungen gemacht worden, die alten sind ausgestaltet worden, Theorie und Praxis haben sich in immer steigendem Umfang des Gebiets bemächtigt. Das wurde auch bei Vertragsabschluß von den Beteiligten vorausgesehen und deshalb dem Verfasser die Verpflichtung auferlegt, die einzelnen Auflagen den Fort schritten der Technik entsprechend zu überarbeiten. Die Königliche literarische Sachverständigenkammer hat sich in ihrem für das Gericht erster Instanz maßgebenden Gut achten dahin ausgesprochen, daß sich das im Selbstverlag des Verfassers erschienene Werk im Verhältnis zu dem ersten Werk als eine eigentümliche Schöpfung darstelle, Sic ist zu diesem Gutachten gelangt auf Grund einer Vergleichung des Inhalts der beiden Werke und hat sich der Ansicht nicht verschließen können, daß beide in der Tat größere Verschiedenheiten von einander aufweisen. Sie hat zwar anerkannt, daß der Ver fasser sein älteres Werk zum Ausgangspunkt und zur Grund lage für sein im Jahr 1904 herausgegebenes Werk genommen hat. Er habe aber auf dieser Grundlage etwas Selbständiges und wesentlich andres geschaffen. Aus diesen Gründen, denen sich das Gericht angeschlossen hat, wurde ein Verstoß gegen tz 2 des Verlagsgesetzes verneint. Anders scheint es mit dem H 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu stehen. Auch eine dahingehende Frage war der literarischen Sachverständigenkammer vorgelegt worden. Diese hat sie aber dahin beantwortet, daß die ihr im 8 49 des Urheberrechtsgesetzes vom 19, Juni 1901 gezogenen Zuständigkeitsgrenzen durch eine eingehendere Erörterung und Begutachtung dieses sich als eine reine Rechtsfrage darstellenden Punktes überschritten werden würden, und hat deshalb eine präzise Beantwortung abgelehnt. Sie hat sich nur — und dies erscheint nicht un erheblich — auf den Hinweis beschränkt, daß sich im buch händlerischen Verkehr die beiden Werke des Verfassers aller dings als Konkurrenzwerke darstellen, da sie denselben Gegenstand betreffen und sich an denselben Leser- oder 849«
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