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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1905
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 164, 18. Juli 1905. Nichtamtlicher Teil. 6453 Arbeit, sofern die Druckereien nicht für eigne Rechnung Bücher druckten. In dem Abschnitt über die Beziehungen zwischen der Druckerei und dem Königtum charakterisiert Mellottöe vorerst die Haltung der einzelnen Könige von Ludwig XI. bis zu Ludwig XVI. Die Druckerkunst stand, wie alle Künste und Gewerbe, unter dem Schutze des König tums; aber sie mußte sich auch wie diese eine strenge Reglementierung gefallen lassen, die im Interesse der Autorität, der Religion und der öffentlichen Ordnung für notwendig gehalten wurde. Die Drucker genossen gewisse Privilegien und wurden unter mehreren Herrschern von den Steuern befreit. Franz I. ernannte 1538 Conrad Nsobar zum ersten königlichen Drucker sür das Griechische und gewährte ihm das ausschließliche Eigentumsrecht an den von ihm gedruckten Werken auf fünf Jahre. Es ist dies der erste Anfang des Verlagsrechts in Frankreich. Zwei Jahre vorher, am 8. April 1536. hatte er bereits die Pflichtexemplare eingeführt, indem er verbot. -Bücher oder Hefte, in welcher Sprache sie auch sein mögen, zu ver kaufen oder in fremde Länder zu versenden, bevor ein Exemplar übergeben worden sei in die Hände seines Almo seniers. Lbbs äs Reolus, Bibliothekar im Schloß zu Blois. und ebenso für die andern Städte des Königreichs-. In einer Verordnung Heinrichs III. vom Jahre 1585 werden zum erstenmal die Drucker ausdrücklich als solche bezeichnet, während sie bisher von den Buchhändlern nicht unterschieden worden waren. Ludwig XIII. erließ 1618 das erste allgemeine Reglement über Buchdruckerei und Buch handel. die er zu einer Innung (vommunuuts) ver einigte. Deren Mitglieder waren strengen Vorschriften unter worfen. Ludwig XIV. schrieb den Druckern vor. besonders aus schönes und gutes Papier, sowie auf gute, nicht abgenutzte Schrift zu achten. Um zu verhindern, daß das Bücherwesen durch kleine, nicht existenzfähige Druckereien Schaden litt, verordnete sein Minister Colbert 1686, daß niemand das Druckergewerbe ausüben dürfe, wenn er nicht wenigstens zwei Druckerprefsen und gutes Schriftmaterial besäße. Niemand, der nicht in die Innung ausgenommen war. durfte Bücher drucken und verkaufen. Die Zahl der Drucker in Paris wurde aus 86 festgesetzt, und zugleich wurde bestimmt, daß die Buchhändler, die nicht schon Drucker waren, sich nicht mehr für freiwerdende Stellen als Drucker melden durften. Diese beiden Einschränkungen gaben zu lang wierigen Fehden Anlaß Ludwig XV. behielt in seinem Edikt von 1723 die alte Verfassung sür Buchdrucker und Buchhändler bei. Ludwig XVI. schaffte 1776 auf Antrag Turgots die Innungen ab; aber er konnte seinen Minister nicht halten und stellte 1777 die früheren Reglements für Buchdrucker und Buchhändler wieder her. Unter dem alten Regime, also bis zur französischen Revolution, durfte kein Buch, keine Broschüre, kein Plakat gedruckt werden, ohne vorher eine behördliche Ge nehmigung erhalten zu haben. Diese wurde je nach der Zeit und je nach der Art des Werks erteilt von der Uni versität. den Bischöfen oder ihren Vertretern, oder von den bürgerlichen Behörden; den Parlamenten, Polizeiofsizieren usw. Schon vor Erfindung der Buch- druckerkunll hatte die Universität das Recht, die geschriebenen Bücher vor dem Verkauf zu prüfen, und dieses Recht blieb ihr. wenn auch immer mehr verringert, bis zur Revolution von 1789. In der ersten Zeit nach Einführung der Buchdrucker kunst wurde die Kontrolle nur ziemlich lax gehandhabt; aber seitdem 1515 die kirchliche Zensur allgemein eingesührt worden war. durfte kein Buch mehr gedruckt und verkauft werden Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. ohne die Genehmigung der Universität, speziell der theolo gischen Fakultät. Die Bischöfe approbierten zumeist nur Katechismen und Gebetbücher. Später beanspruchten auch die weltlichen Behörden das Recht der Bücherzensur, und da kam es häufig zu Kompetenzkonflikten mit der kirchlichen Behörde. Im Jahre 1624 wurden vier königliche Zensoren eingesetzt, die aus der ksoults des Isttrss (philosophischen Fakul tät) der Pariser Universität gewählt wurden. Hiergegen protestierte die theologische Fakultät mit Ersolg; aber die Ver ordnung von 1629 führte die Zensoren wieder ein. 1741 wurde ihre Zahl auf 79 festgesetzt, und zwar 1 bis 10 für die verschiedensten Zweige der Literatur. Wissenschaft und Kunst. Dennoch kam es häufig vor. daß die Prüfung der Manuskripte sich ungewöhnlich lange verzögerte. Das Regle ment von 1686 schrieb den Druckern und Buchhändlern sogar ihren Wohnsitz im Universitätsviertel vor. um die polizeiliche Überwachung zu erleichtern. Neben der Universität waren es die weltlichen Behörden, die gleichzeitig das Zensurrecht beanspruchten und es schließ lich allein behaupteten. Das Parlament') befaßte sich in erster Linie mit den Büchern als solchen; die verurteilten Bücher ließ es entweder konfiszieren oder feierlich durch den Henker im großen Gerichtssaal verbrennen. Gegebenenfalls wurde dann außerdem eine strafrechtliche Verfolgung gegen Verfasser oder Drucker eingeleitet. 1612 entzog die königliche Behörde den Parlamenten das Recht, Druckapprobationen zu erteilen, mit Ausnahme der gerichtlichen Schriftstücke. Außer dem Parlament übte auch der Generalleut nant der Polizei in Paris die Bücherzensur aus. einerseits weil er sür die öffentliche Ordnung zu sorgen hatte, und anderseits weil ihm die Überwachung der Innungen, zu denen bekanntlich auch Buchdrucker und Buchhändler ge hörten. zustand. Die königliche Behörde fand ihre Vertretung im Kanzler. Die Prüfung der Manuskripte verblieb zwar den königlichen Zensoren; aber der Kanzler mußte der Erlaubnis das -große Siegel« aufdrücken, und er tat dies erst, nach dem er auch seinerseits das Werk gelesen hatte oder hatte lesen lassen. Da er aber dadurch zu sehr in Anspruch ge nommen worden wäre, so übertrug er später seine Vollmacht an den Generaldirektor sür den Buchhandel (virsotsur göuöral äo In librairis). Der erste, der diesen Posten versah, war de Malesherbes. Man glaubte, die Stelle wäre mit einem Einkommen von 12000 livros jährlich dotiert; aber Barbier behauptet, der Generaldirektor habe weiter nichts er halten als die Büchergeschenke, die die Buchhändler chm frei willig überwiesen. Dies ist allerdings nicht gut anzunehmen, denn eine so mühevolle Arbeit wird wohl niemand ohne Gehalt verrichtet haben. Als Pflichtexemplare mußten zwei an die königliche Bibliothek und eins dem Siegelbewahrer geliefert werden. Die strengen Verordnungen wurden übrigens vielfach durchbrochen oder umgangen. Broschüren bis zu zwei Druck bogen konnten vom Generalleutnant der Polizei genehmigt werden. Schriftstücke für Prozesse und dergleichen durften ohne Genehmigung gedruckt werden, sofern sie von einem Advokaten unterzeichnet waren. Zeitungen wurden wie Bro schüren behandelt und bedurften nur einer einfachen Geneh migung der Polizei. Um die Zensurbestimmungen zu um gehen. ließen die Buchhändler häufig Bücher im Ausland drucken, in Deutschland, den Niederlanden, einzelnen schweize rischen Kantonen oder England, und ließen sie dann heim lich nach Frankreich bringen. Später, namentlich unter der *1 Hierunter ist bekanntlich nicht ein Abgeordnetenhaus, sondern ein Gerichtshof zu verstehen, der gleichzeitig oberste Ver waltungsbehörde war. 8LS
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