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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1905
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- Deutsch
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6454 Nichtamtlicher Teil. 164, 18. Juli 1S0L Regentschaft, wurden auch häufig sogenannte psrnüssious taoites (»stillschweigende Genehmigungen <> erteilt. In diesem Falle wurden die Werke von einem Polzeibeamten gelesen, der mündlich die Druckgenehmigung erteilte. Es handelte sich dabei zumeist um moralisch nicht einwandfreie oder sogar direkt unmoralische Werke, durch deren offizielle Approbation die Behörde sich nicht kompromittieren wollte. Diese Bücher wurden, obschon sie in Frankreich gedruckt waren, häufig mit ausländischen Druckangaben versehen, denen der Name eines Pariser Verlegers beigefügt wurde. Erregte ein solches Buch zu sehr Anstoß, so tat die Behörde, als hätte sie das Buch nicht genehmigt und zog eventuell die mündlich erteilte Genehmigung ohne weiteres zurück. Diderot trat 1767 in einer besondern Denkschrift dafür ein, daß die stillschweigenden Genehmigungen beibehalten würden. Übrigens scheint der Polizeileutnant häufig ein Auge zugedrückt zu haben, so daß viele Bücher ohne jede schriftliche oder mündliche Genehmigung gedruckt wurden. Malesherbes war ein sehr liberaler Kanzler; dagegen wollte Meaupeon die Zensur einheitlich und strenger ge stalten. Er wollte vor allem die Produktion anstößiger wie auch überhaupt wertloser Bücher verhindern und nur solche Bücher drucken lassen, die der französischen Literatur zur Ehre gereicht hätten. Seine Pläne konnte er aber nicht ausführen, und seine Nachfolger erwiesen sich wieder toleranter, bis die Revolution völlige Freiheit und Ungebundenheit einführte. Besondern Wert legten die Drucker und Verleger auf die Erlangung von Privilegien, die ihre Werke vor Nach druck schützten. Diese Privilegien bilden den Anfang des literarischen Eigentumsrechts. Dieser Schutz kam aber vorläufig den Schriftstellern nicht zugute. Man dachte gar nicht daran, diesen die Möglichkeit zu sichern, aus ihren Werken einen Gewinn zu ziehen; man wollte vielmehr nur den Druckern die Gewißheit verschaffen, ihre Kosten zu decken, und deshalb erhielten sie z. B. auch Privilegien für den Druck römischer und griechischer Klassiker, an deren Werken doch eigentlich niemand mehr ein Eigentumsrecht besaß. Bei diesen Werken war aber das Privilegium insofern berechtigt, als die ersten Herausgeber viele Mühen mit der Entzifferung der alten Handschriften und dem Druck eines genauen Textes hatten, während die Nachdrucker ihnen mühelos den Lohn für ihre Arbeiten wegschnappen konnten. Das erste Privileg gewährte Ludwig XII. dem Drucker Antoine Vorard für seine Ausgabe der Briefe des hl. Paulus mit französischen Kommentaren. Die Privilegien, die im sechzehnten Jahrhundert teils vom König, teils vom Parla ment, teils von der Universität, teils vom Pariser Stadt vogt, vom siebzehnten Jahrhundert an aber nur mehr von der königlichen Behörde erteilt wurden, waren von ver schiedener Art und von ungleicher Dauer (2 bis IS Jahre). Sie wurden teils für bestimmte Werke, teils für alle Werke eines Verlags, teils fürs ganze Königreich, teils nur für eine einzelne Stadt erteilt. Eine Verlängerung war sehr schwer zu erlangen und dann zumeist auf fünf oder sechs Jahre beschränkt. Sehr oft war es dem Verleger nicht möglich, in dieser Zeit alle Exemplare abzusetzen, und durch die billigen Nachdrucke kam er dann um den erhofften Gewinn. Erst im achtzehnten Jahrhundert gelangte man all mählich zu der Anschauung, daß in erster Linie der Verfasser eines Buchs ein Eigentumsrecht an diesem besitzt. Zum erstenmal stellt dies die Königliche Verordnung vom 30. August 1777 fest, die das literarische Eigentum als ein wohl begründetes Recht bezeichnet, während man es bis dahin nur als einen Ausfluß des königlichen Wohlwollens be trachtet hatte. Den Buchhändlern sollten die Privi legien nur insoweit gewährt werden, als dies zur Deckung ihrer Kosten notwendig erschien. Für neue Bücher sollte in Zukunft das Privilegium auf mindestens zehn Jahre ge währt werden. Eine Verlängerung sollte nur dann stattfinden, wenn die neue Auflage um mindestens ein Mertel stärker war als die vorhergehende. Lebte der Autor aber länger als das Privilegium dauerte, so sollte dieses bis zu seinem Lebensende verlängert sein. Hiervon hatte der Autor aber wohl nur selten einen Vorteil, denn es war damals an scheinend die Regel, daß ein Buchhändler ein Manuskript für ein Pauschalhonorar kaufte. Was die strafrechtliche Seite betrifft, so wurde in erster Linie immer der Drucker, der anfänglich zumeist mit dem Verleger identisch war, und erst in zweiter Linie der Verfasser verantwortlich gemacht, während dies jetzt bekannt lich umgekehrt geschieht. Es waren alle möglichen Strafen bis zur Todesstrafe vorgesehen. Lebendig verbrannt wurden (zum Teil gleichzeitig mit ihren Büchern) Etienne Polliot, Mac« Moreau (1546 in Troges), Etienne Dolet (1556 in Paris), Berquin, Jean Morel und Martin Lhomme. Von 1660 bis 1756 wurden 86S Verfasser, Verleger, Drucker und Buchhändler verhaftet und in die Bastille gesperrt, weil sie Bücher gegen die guten Sitten, die Religion oder den König verfaßt, gedruckt oder verkauft hatten. Die öffentliche Verbrennung von Büchern (publiea eombustio) wurde so häufig verhängt, daß G. Peignot sogar ein ganzes »Diotlouokürs des livree eoockamoes au kau« (Paris 1806, 2 Bände) herausgeben konnte. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Öffentliche Bücherhalle in Hamburg. — In der Bücher halle am Pferdemarkt zu Hamburg ist jetzt eine neue technische Bibliothek dem Publikum zur Verfügung gestellt. Sie ist an geschafft von den 3000 .E, die die Averhoff-Stistung zu diesem Zweck geschenkt hatte, und trägt auf einem Schild den Namen des Stifters. Die neue technische Sammlung enthält über 700 ver- seien genannt: das zehnbändige und das einbändige Buch der Erfindungen in je drei Exemplaren, das siebenbändige Wörter buch der Technik von Lueger und llhlands Skizzenbuch des praktischen Maschinenkonstrukteurs in 19 Bänden. An elektro technischen Werken sind annähernd 100 vertreten; an Werken über Maschinenbau etwa KO, über Photographie 30, über chemische Technologie 150, über Holz und Metalle 70, über Schiff bau 27. Jeder Techniker und jeder Industrielle und Handwerker wird hier über sein Gebiet Spezialwerke finden. Auch über Blumenzucht und über Hauswirtschaft, Kochkunst und Hand arbeiten sind zahlreiche Werke vorhanden. An die Reichhaltigkeit der technischen Werke in der Bllcherhalle an den Kohlhöfen reicht die Sammlung freilich noch nicht heran. — Vor kurzem ist auch die fremdsprachige Abteilung am Pferdemarkt sehr vervoll ständigt worden. Besonders bei den englischen Büchern ist der Versuch gemacht worden, nicht nur die jedem Deutschen bekannten Schriftsteller vertreten zu sehen, sondern auch diejenigen neuern, die in den letzten Jahren in England und Ainerika am meisten gelesen wurden. Es war die Absicht, einerseits unterhaltende Bücher, z. B. die von Hope, Weyman, Parker, Kipling, zu bieten, anderseits solche für einen feinern Geschmack den Lesern bekannt zu machen, z. B. die von Allen, Holmes, Page, Meredith und andern. (General-Auzgr. s- Hamburg-Altona.) * Haudelsinspektoren. — Der Ausschuß des Kausmanns- gerichts München hat infolge einstimmig gefaßten Beschlusses beim Bundesrat den Antrag gestellt, in analoger Anwendung des A139Ü der Gewerbeordnung die Aussicht über die Ausführung der für die Handelsangestellten erlassenen Schutzbcstimmungen besondern, von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten (Handelsinspektoren) zu übertragen.
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