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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1905
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- Deutsch
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6570 Nichtamtlicher Teil. 168. 22 Juli ISSb. Postsendungen nicht abzuholen braucht. Wenn er es dennoch tun will, so hat ec auch die Folgen zu tragen. Die Postverwaltung kommt ihm aber auch entgegen und ist bereit, ein besondres Abkommen über die Abholung zu treffen. So stellt z. B. das Postamt dem Abholer eine Ausweiskarte aus, die den Zweck hat, daß nur diejenige Person die Postsendungen bekommt, die diese Ausweiskarte, die amtlich beglaubigt ist, vorzeigt. Oder der Schalterbeamte händigt nur die Sendungen demjenigen aus, der die Geschäfts- karte vorzeigt. So gibt es eine ganze Menge Arten der Über einkommen. Die Postverwaltung ist immer bereit gewesen, auf dasjenige einzugehen, was geeignet ist, den richtigen Empfang stcherzustelleu. Auch würde im Fall einer falschen Aushändigung, die nach Lage der Verhältnisse dem Postbeamten nicht passieren dürfte, eine disziplinarische Be strafung des Schuldigen erfolgen. Kann aber dem aus händigenden Postbeamten nicht nachgewiesen werden, daß er wissen oder annehmen mußte, die Sendung einer zur Ab holung unberechtigten Person auszuhändigen, so hat der Adres sat den entstandenen Schaden unbeachtet des Umfangs allein zu tragen. Denn ohne besondres Abkommen hat die Post nicht die Pflicht, zu prüfen, ob der Abholende das Recht dazu hat. Es besteht nur die Pflicht, dem Abholenden alle Sendungen auszuhändigen, die zur Zeit der Abholung Vorlagen. Für den Fall, daß dein Abholenden eine oder mehrere Sendungen nicht ausgehändigt worden sind, obgleich sie in die Hände des Empfängers hätten kommen müssen, wird ohne weiteres die Postverwaltung bereit sein, einen eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen. Ebenso hat ein Empfänger Anspruch ans Schadenersatz, wenn eine für ihn bestimmte Postsendung aus irgend einem Grund einem andern Abholer ausgehändigt worden ist. Natürlich wird dabei zu prüfen sein, ob ein wirklicher Schaden erwachsen ist, gleichgültig ob unmittel bar oder mittelbar, wenn der richtige Empfänger nachträglich in den Besitz der für ihn bestimmten Postsendung kommt. Den Vorteil hat ja der Abholer, daß er, so oft er will, die ihm gehörigen Postsendungen in Empfang nehmen kann, während er andernfalls seine Postsachen nur zu den regel mäßigen Austragungen oder Bestellungen erhält, noch ab gesehen daoon, daß er keine Bestellgelder zu zahlen hat. Vorsichtig muß der Abholer sein bei Vollziehung von Quittungen für Wert- oder Einschreibsendungen und Post anweisungen. Auf keinen Fall erhält der Abholer oder dessen Bote eine solche Sendung oder den Postanweisungs betrag ausgehändigt, wenn die Quittung nicht genau mit der vollzogenen Unterschrift in der abgegebenen Abholungserklärung übereinstimmt. Selbst die kleinsten Unterschiede geben Veranlassung, die Aushändigung zu beanstanden, was natürlich stets eine Verzögerung des Empfangs zur Folge hat. Gleichgültig ist dabei, ob die Quittung tatsächlich von einem Bevollmächtigten des Ab holers vollzogen ist, wenn in der Abholungserklärung nicht ausdrücklich diese Unterschrift angegeben ist. Wie die Postverwaltung eine ganz genau vorher verab redete Quittungsleistung seitens des Abholers im strengsten Maße verlangt, so haftet sie aber auch für jeden Schaden, der daraus entsteht, daß infolge ungenauer Quittuugsleistung ein Unberechtigter in den Besitz einer ihm nicht zustchenden Postsendung kommt. So würde die Postverwaltung z. B. einem Abholer Ersatz leisten, wenn der abholende Bote unberechtigterweise eine Quittung vollzieht, dabei aber einen Namen statt mit ck nur mit k schreibt und die Sendung trotzdem dem Boten ausgehändigt wird, der sie in seinem Nutzen verwendet. Stimmt aber die Quittung mit der Unterschrift der Abholungserklärung überein, und ist die Handschrift täuschend nachgemacht, so erkennt die Post- verwaltung keinen Schadenersatz an, wenn der abholende Bote die Sendung unterschlägt. Davon handelt nun aus führlich der Z 4S. »Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungsscheine dem Adressaten regle mentsmäßig hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem mit dem Namen des Empfangs berechtigten unterschriebenen und beziehungsweise unter- stegelten Ablieserungsscheine zu untersuchen. Ebensowenig braucht sie die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ablieserungsscheines, oder bei Paketen ohne Wertangabe unter Vorlegung des regle- mentsmäßig ausgelieferten Begleitbriefes (Paletadresse), die Aushändigung der Sendung verlangt.« Das Gesetz legt den meisten Wert auf die reglements- mäßige Auslieferung an den Empfänger, gleichgültig, ob der Empfänger seine Postsendungen abholt, abholen läßt oder sich zutragen läßt. Hat die Postverwaltung den Ablieferungs schein dem richtigen Empfänger zugestellt, so hat er selbst dafür Sorge zu tragen, daß kein zum Empfang Unberechtigter sich in den Besitz der Sendung setzt. Anders ist es allerdings, wenn z. B. ein bestellender Bote getäuscht wird, so daß er den Ablieferungsschein in gutem Glauben einem falschen Empfänger übergeben hat. Diese Fälle haben sich schon öfter zugetragen, und die Post verwaltung hat dann dem richtigen Empfänger auch stets Schadenersatz geleistet. Dabei ist die Postverwaltung davon ausgegangen, daß ein tatsächlicher Verlust einer Postsendung für den richtigen Empfänger vorliegt, für den die Post verwaltung ans Grund des Abschnitts II »Garantie« des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 haftpflichtig zu machen ist. Die Postverwaltung muß in dieser Beziehung viel Ver trauen in das sorgfältige, pflichtgemäße und umsichtige Er messen der aushändigenden Postschalterbeamten und bestellen den Boten setzen; denn wollte die Postverwaltung jede Unter schrift, jede Quittungsleistung genau prüfen, so müßte jedes mal eine umständliche Rekognizierung der unterschreibenden Person stattfinden. Und das wäre bei dem großen deutschen Postverkehr wohl eine Unmöglichkeit. So liegt im weitern die Aushändigung von »post lagernden« Sendungen ausschließlich im pflichtgemäßen Er messen des Ausgabebeamten. Selbstverständlich wird bei der Einrichtung des Abholens postlagernder Sendungen nicht dem Mißbrauch Vorschub geleistet; der Postbeamte ist nach der Dienstvorschrift gehalten, mit aller Sorgfalt und Umsicht jede Aushändigung an einen Unberechtigten zu vermeiden. Jedoch haftet die Postverwaltung nicht für einen Schaden, der dadurch entstanden ist, daß bei aller angewandten Vor sicht die Sendung in falsche Hände gekommen ist. Ebenso lehnt die Postverwaltung jeden Schadenersatz ab, der in folge schlechter oder ungenauer Bezeichnung des Empfängers seitens des Absenders entstanden ist. Diesen Schaden hat sich der Absender infolge seiner eignen Fahrlässigkeit selbst zuzuschreiben Nicht oft genug kann erwähnt werden, daß es sowohl im Interesse des Absenders einer Postsendung sowohl als auch der Postverwaltung liegt, daß der Empfänger recht genau bezeichnet wird. Ein Zuviel ist in dieser Beziehung stets besser als ein Zuwenig. Insbesondere ist Sorgfalt darauf zu verwenden, handelsgerichtlich eingetragene Firmen auch so zu bezeichnen, wie die Eintragung erfolgt ist. Lautet z. B. die Aufschrift auf einem Wertbrief »Herren Müller und Co.«, und die Firma ist eingetragen »Friedr. Wilh. Müller L Co «, fehlt außerdem jede Wohnungsangabe, so wird unter allen Umständen dieser Wertbrief als un bestellbar behandelt. Welche Folgen daraus entstehen können,
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