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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1905
- Sprache
- Deutsch
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esoo Nichtamtlicher Teil. ^ 169, 24. Juli 1S0L, Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind- 17 --- Umschlag. Richard Creutz in Dresden. 6814 Daul, Illustrierte Geschichte der Erfindung deS Fahrrades und der Entwickelung des Motorrades. S E S. Mittler >l. Sah» in Berlin. 6613 Der Deutsche Zolltarif vom 25. Dezember 1902. 2. Aust. 2 ^ SO H. E. Pierson's Verlag in Dresden. 6611 b'ubiobler, Vas norvöss Hloeter. 2. Luil. 2 ./I so ged. 3 SO 1 l°>>ter aus äer Sxdare äse k^mnasiums. Poeschel s- Kippenbcrg in Leipzig. 6614 Georg Reimer in Berlin. 6612 Foerster, Jugendlehre. 8. bis 10. Tausend, b gcb. 6 Richard Schröder (vorm. E». DSring s Erven» in Berlin. 17 2 Hermann Seemann Nachf. G. m. t>. H. in Berlin. 861S Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 6616 Uason, lös tVatodsrs. (1. L6. vol. 3828). Verlagsanstalt Bcnziger L Co. Ll.-G. in Cinsiedeln. 6810 Marchesan, Papst Pius X. Lsg. 1. Verlagsanstalt Alexander Koch in Darmstadt. 6616 u. 6617 C. I. E. Volckmann in Rostock. 6615 Mecklenburg-Streich. In Umschlag 3 Ernst Wiest Nachf., Verlagsvnchhandlg., K. m. d. H. 6616 in Leipzig. Nichtamtlicher Teil, Zur Beurteilung ältrrer Verlagsverträge. Ein eigentümlicher und nicht gerade alltäglicher Fall aus der Praxis des Verlagsverkehrs ist der Begutachtung des Unterzeichneten jüngst unterbreitet worden. Wenn er auf den Inhalt an dieser Stelle eingeht, so geschieht es mit Rücksicht darauf, daß die Frage, inwieweit die Grundsätze des neuen Verlagsrechts auch nur auf dem Wege der Analogie auf ältere Vertragsverhältnisse anwendbar sind, nicht gleichmäßig beantwortet wird. Ein Verlagsvertrag war bezüglich eines Werks ge schlossen worden, das nicht gerade einen aktuellen Charakter hatte, immerhin aber mit der Entwicklung der Verhältnisse auf einem bestimmten Gebiete des Geisteslebens derart in Zusammenhang stand, daß die Verzögerung der Herausgabe für längere Zeit wohl ein teilweises Veralten herbeiführen mußte. Das von dem Verleger gewährte Honorar wurde dem Verfasser, der sich im Ausland befand und in der Folge eine große Entdeckungsreise unternahm, die ihn Jahre hindurch von Europa fernhielt, überschickt. Aus Gründen, deren Darlegung in rechtlicher Hinsicht keinen Wert mehr hat, unterließ der Verleger die Drucklegung und Veröffentlichung; der Verfasser, der wohl an der heute allerdings nur noch als legendär zu bezeichnenden Zerstreutheit und Vergeßlichkeit des deutschen Gelehrten litt, unterließ es, an die Veröffent lichung zu erinnern; er bekümmerte sich überhaupt nicht um das Schicksal des Manuskripts, das eine Reihe von Jahren im Archiv des Verlegers liegen blieb. Jetzt, nachdem das Werk absolut nicht mehr den derzeitigen Anforderungen entspricht und durchaus als veraltet anzusehen ist, will der Verleger, der anscheinend mit dem Verfasser in Zwistigkeiten gekommen ist, es veröffentlichen. Der Verfasser wehrt sich mit aller Entschiedenheit dagegen; er macht geltend, daß seinem in der Spezialwissenschaft bekannten und allseits geachteten Namen ein ganz empfindlicher Nachteil zugesügt werde, wenn unter diesem Namen ein Werk erscheine, das von den Forschungen der beiden letzten Jahrzehnte unberührt ge blieben ist; er macht geltend, daß der Verleger an der Herausgabe auch kein Interesse mehr habe, noch haben könne, und die Veröffentlichung durch stillschweigendes Einverständnis während der ganzen verflossenen Zeit aufgehoben worden sei. Wenn das Vertragsverhältnis nach dem Inhalt des geltenden Verlagsgesetzes zu beurteilen wäre, so würde die Entscheidung kaum fraglich sein können Der Verfasser würde alsdann berechtigt sein, ohne weiteres seinen Rücktritt von dem Verlagsvertrag zu erklären, und damit würde die Veröffentlichungs- und Verbreitungsbefugnis des Verlegers in Fortfall kommen. Nach Z 32 des Verlagsrechtsgesetzes finden zugunsten des Verfassers, wenn das Werk nicht recht zeitig vervielfältigt und verbreitet wird, die Bestimmungen des Z 30 entsprechende Anwendung. In Z 30 ist aber ein Rücktrittsrecht für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung festgesetzt, und nach Absatz 2 bedarf es der sonst notwendigen Bestimmung einer Nachfrist zur Ablieferung nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werks unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird, oder wenn der sofortige Rücktritt durch ein besondres Interesse des Verlegers ge rechtfertigt wird. Daß in dem gegebenen Falle sich der Verfasser auf diese Vorschrift hätte mit Erfolg beziehen können, dürfte schwerlich bestritten werden können; das besondre Interesse, das den alsbaldigen Rücktritt motiviert und legitimiert, ist eben darin zu erblicken, daß es ihm nicht passen kann, ein gänzlich veraltetes und unbrauchbares Werk zu veröffentlichen. Daß das besondre Interesse nicht etwa nur in der ver mögensrechtlichen, sondern vielmehr auch in der ideellen Sphäre liegen kann, unterliegt keinem Bedenken; man war sich hierüber bei der Vereinbarung der gedachten Bestimmung vollkommen klar. Allerdings bestimmt nun Absatz 3 des Z 30, daß der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung dem Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt; allein auf diese Vorschrift könnte sich im gegebenen Fall der Verleger nicht beziehen, da es selbstverständlich für den Träger eines angesehenen wissen schaftlichen Namens kein unerheblicher Nachteil ist, wenn er durch die Herausgabe einer veralteten, also den derzeitigen Anforderungen der Wissenschaft nicht mehr entsprechenden Werks sich die bis dahin besessene Wertschätzung seiner Fachgenoffen zum guten Teil verscherzt. Indessen können diese Bestimmungen als solche auf die ältern Verlags-
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