Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050724
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190507242
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050724
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-07
- Tag1905-07-24
- Monat1905-07
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1KS, 24. Juli 1905. Nichtamtlicher Teil. «SOI Verträge nicht angewendet werden, denn das Verlagsgesetz von 1901 entbehrt der rückwirkenden Kraft vollständig, wo rüber weder Streit war noch sein kann. Es fragt sich nun. ob das Rücktrittsrecht, wie es in den W 30—33 des Verlagsgesetzes geregelt ist. neues Recht bildet, oder ob nicht vielmehr meistens nur die gesetzliche Kodifikation und Anerkennung eines Rechts zu erblicken ist, das schon — wenn auch vielleicht nicht un bestritten — bestanden hat. Das Verlagsgesetz hat, wie in den amtlichen Motiven ausdrücklich gesagt ist. nicht die Absicht gehabt. sachlich wesentlich neues Recht zu schaffen, sondern es wollte nur das bereits in Übung befindliche Recht, wie es durch die Wissenschaft und Rechtsprechung auf Grund der Gepflogenheiten des deutschen Verlagsbuchhandels sich ausgebildet hat. feststellen, bestimmte Streitfragen entscheiden und die einzelnen Vor schriften mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buchs in Übereinstimmung bringen. Im allgemeinen hat man sich auch innerhalb der Grenzen gehalten, die durch diesen leitenden Gesichtspunkt gezogen sind; indessen gibt es bekanntlich auch Vorschriften in dem Gesetze, für die auf die seitherige, d. h. vor dem Jnkrastreten des Gesetzes bestandene Rechtsübung und Recht sprechung nicht Bezug genommen werden kann, die vielmehr eine Neuerung, bezw. eine Fortbildung eines Rechtsgedankens enthalten, der dem ältern Recht nicht unbekannt war. Es geht nun aus dem Inhalt des Rücktrittsrechts, wie solches in den ZZ 30—33 des Verlagsgesetzes geregelt ist. und aus der Vergleichung desselben mit dem Riicktrittsrecht, wie dieses im Bürgerlichen Gesetzbuch konstruiert ist. hervor, daß ersteres. das spezialgesetzliche Rücktrittsrecht, sich von dem letztern. dem allgemeinen, unterscheidet und über dieses hinausgeht. Dies kommt auch in den Auslassungen der Motive zum Ausdruck, die die von manchen bezweifelte Notwendigkeit einer Aufnahme der mehrerwähnten Vor schriften durch den Hinweis daraus rechtfertigen, daß die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sich ergebende Gestaltung des Verhältnisses bei Verzug auf der einen oder andern Seite nicht den Bedürfnissen des Verlagsverkehrs entspreche, es vielmehr für diesen darauf ankomme, vor allem und als bald eine sichere Rechtslage zu schaffen. Deshalb unter scheidet auch die verlagsgesetzliche Behandlung des Verzugs nicht zwischen den durch Verschulden herbeigeführten und dem nicht verschuldeten, sondern es genügt die objektive Tatsache, daß das Manuskript nicht rechtzeitig abgeliefert wurde, bezw. die Veröffentlichung und Verbreitung nicht rechtzeitig geschah. Man kann nun im Hinblick auf die ziemlich unsichere Rechtslage, die vor dem Erlaß des Verlagsgesetzes in den meisten Bundesstaaten bestand, zum mindesten darüber zweifelhaft sein, ob die Praxis ein solches Rücktrittsrecht bereits entwickelt und ausgebildet hatte, das von dem Schuld- Moment vollständig unabhängig ist. Nach Ansicht des Unterzeichneten muß dies aber verneint werden; denn gerade in dieser Konstruktion eines von der Verschuldung voll ständig abstrahierenden Rücktrittsrechts und der bewußten und beabsichtigten Weiterbildung desselben gegenüber der in dem Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Konstruktion liegt eine der nicht in letzter Linie in Betracht kommenden Neuerungen des Gesetzes von 1901. und deshalb will es nicht als angängig erscheinen, die in W 30—33 anerkannten Rechtsgrundsätze auf Verlagsverhältnisse anzuwenden, die längst vor dem Erlaß des Verlagsgesetzes entstanden waren. Es ist ohne weiteres verständlich und begreiflich, daß diese Nichtanwendung manchem als eine formalistische Aus legung des Gesetzes erscheinen will, und daß er dagegen geltend macht, es sei doch genau genommen ein unhaltbarer Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. Zustand, daß man den Richter veranlasse, gegen die in dem geltenden Recht zur gesetzlichen Anerkennung gekommene ge läuterte Rechtsüberzeugung der Gegenwart zu entscheiden. Allein, so wenig dieser Argumentation auf andern Gebieten die Bedeutung abgesprochen werden kann noch soll, so wird ihr doch hier, wo es sich nicht um die Anwendung zwingen den. sondern nachgiebigen Rechts handelt, nicht zuge stimmt werden können; denn die Auslegung ist nicht befugt, sich über den Grundsatz der Nichtrückwirkung hinwegzusetzen, auch dann nicht, wenn die Beurteilung der unter dem ältern Recht entstandenen Rechtsverhältnisse nach diesem zu Ergebnissen führt, die als allseitig befriedigende nicht bezeichnet werden können. Hiernach läßt sich eine auch nur analoge Anwendung der W 30—33 auf die alten Verlagsoerträge nicht recht fertigen. Ob nicht gleichwohl in dem gedachten Falle zu einem dem Verfasser günstigeren Ergebnis gelangt werden konnte, ob nicht insbesondre mit Hilfe der Anwendung des Grundsatzes, daß Verlagsverträge ebenso wie alle andern Verträge im Sinne und nach den Anforderungen von Treu und Glauben auszulegen seien — ein Grundsatz, der dem alten Recht nicht minder bekannt war wie dem heutigen — der Herausgabe eines veralteten Manuskripts gegen den ausgesprochenen Willen des Verfassers mit Erfolg entgegen getreten werden konnte, kann in diesem Zusammenhang nicht näher ausgeführt werden; es kam hier nur daraus an. die Unzulässigkeit der analogen Anwendung der erwähnten Bestimmungen des Verlagsgesetzes auf ältere Verträge dar zutun. vr. Ludwig Fuld. Rechtsanwalt in Mainz. Neuigkeiten des russischen Büchermarkts. (Mitgeteilt von W. Henckel.) (Vgl. Nr. 48, 120 u. 121 d. Vl.j (Schluß aus Nr. 168 d. Bl.) Lasarewskij, N., Die Haftpflicht für von Beamten verschuldete Schäden. Eine dogmatische Untersuchung. 4 R. 50 K. Lassalle's, Ferd., Werke. 1. Bd. Mit Beilagen u. Portr. 1 R. 25 K. Leichmann, L., Systematisches Verzeichnis der im Jahre 1899 in Rußland erschienenen Bücher. Bd. II. Juli bis Dezbr. Lsg. 1. Bücher in russischer Sprache. Pr. für 4 Lfrgn. 6 R. Leskow, A., Tschechow in der Auffassung der Kritik. 1 R. 35 K. Lipskij, W., Der Bergdistrikt von Buchara. Resultate einer drei jährigen Reise in Zentralasien 1896, 1897 und 1899. 3. Tl. (Preis fehlt.) Lugowoj, A., Werke. Der Zweck unsers Lebens? und andere Novellen und Erzählungen. 1 R. 25 K. Lundberg, E., Die Baukunst. Kursus der Nikolai-Ingenieurschule. Materialien und Arbeiten. 1. Tl. 2. Ausl. Mit 300 Plänen im Texte. 1 R. 80 K. Lunkewitsch, W., Die Grundlagen des Lebens. Populäre Bio logie. Mit 465 Jllustr. u. 7 Chromolithogr. 2. verm. u. ergänzte Ausl. 4 R. Magnus, I., Politische, wirtschaftliche und finanzielle Fragen der jüngsten Zeit. 1 R. 50 K. Mamin-Ssibirjak, Sibirische Erzählungen. Bd. II. III. u. IV. LIR. Uralische Erzählungen. Bd. HI. 4. Ausl. 1 R. Schokalskij. 14 R. Maxutow, Fürst W., Kulturpolitische und militärische Geschichte des antiken Orients, von den frühesten Zeiten bis zur Zeit der makedonischen Eroberung. Assyro-Chaldea und Persien. Bd. II. 5. bis 8. Buch. 5 R. Melnikow, N., Die Fabrikation von Garn und Webstoffen aus Holz (Zellulose). Mit 45 Textillustrationen und 2 Tabellen. Garn muster aus Holz. 1 R. 50 K. Memoiren der klassischen Abteilung der kaiserlich russischen Archäologischen Gesellschaft. Bd. II. Lsg. 1. 1 R. 50 K. Mereschkowskij, D., Christus und der Antichrist. Eine Trilogie. III. Der Antichrist. Peter und Alexis. 3 R. 873
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder