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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1905
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- Deutsch
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Strafbarer Nachdruck eines Katalogs. (Bgl. auch Nr. 105 d. Bl.) In Nr. 105 des »Börsenblatts« ist bereits auf den Schutz hingewiesen worden, den Kataloge und Preisverzeichnisse genießen, und der Verfasser jener dankenswerten Ausführungen hat mit Recht hervorgehoben, daß gerade die buchhändlerischen Kataloge eines solchen Schutzes um so würdiger sind, als in ihnen oft ein sehr erhebliches Maß von Geistesarbeit sich verkörpert. In der Tat handelt es sich bei sehr vielen Katalogen keineswegs um die rein schematische Aneinander reihung von allgemein geläufigen Bllchertiteln, Hinzufiigung der entsprechenden Angaben über das Format, das Er scheinungsjahr und den Ladenpreis; sondern es gehört, um einen derartigen Katalog herzustellen, vielfach ein recht be trächtliches Wissen auf den einschlägigen Literaturgebieten dazu und auf dem der Bibliographie überhaupt. Nun ist in den erwähnten Darlegungen mit Bedauern bemerkt worden, daß das Reichsgericht zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Katalog oder eine Preisliste als ein Schriftwerk anzusehen sei. das nach Maß gabe des Gesetzes vom 19. Juni 1901 geschützt wird, noch ß nicht Stellung genommen habe. Die dort angedeutete ! Lücke nun hat der zweite Strafsenat beim Reichsgericht durch ein Erkenntnis vom 20. Januar 1905 (Akt.-Z. H. II, 5894/04) in sehr beachtenswerter Weise ausgefüllt, und zwar an der Hand eines Falls, der, wie sogleich gezeigt werden soll, noch eine ganz besondre Komplikation bot. Der Angeklagte hatte nämlich einen Katalog, den der Nebenkläger und Antragsteller ausgearbeitet hatte, einfach nachgsdruckt und unter seiner Firma in dem Kreis der Interessenten verbreitet. Nach der Auffassung der Vorinstanz stellte dieser Katalog aber eine selb ständige Geistesarbeit dar, und auch der Angeklagte ver mochte dies nicht in Abrede zu stellen. Er brachte vielmehr zu seiner Entlastung nur vor, daß der Urheber bezw. Verfasser des Katalogs durch den begangenen Nach druck gar nicht geschädigt sei. Er hatte nämlich sein ge schäftliches Unternehmen, in dessen Interesse der Katalog ausgearbeitet war, schon seit längerer Zeit aufgegeben, hatte nicht die Absicht, es wieder ins Leben zu rufen, und nach Lage seiner persönlichen Verhältnisse mußte auch jeder Ge danke hieran als ausgeschlossen erscheinen. Mit Rücksicht hierauf war er der Meinung, daß der Nebenkläger ein Ur heberrecht an dem Katalog nicht mehr geltend machen könne; denn was könne ihm daran gelegen sein, ob ein andrer ihn Nachdrucke oder nicht! — Diesen Standpunkt hat jedoch das Reichsgericht als einen irrigen verworfen, und damit die schon von der Strafkammer ausgesprochene Verurteilung als zu Recht bestehend bestätigt. ' tz 38 des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht, bedroht in erster Reihe mit Strafe denjenigen, der »in anderen als den gesetzlich zulässigen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk verviel fältigt oder gewerbsmäßig verbreitet«. Um den Tatbestand dieses Gesetzes zu erfüllen, ist also einzig und allein erforderlich, daß die Vervielfältigungen, bezw. gewerbsmäßigen Verbreitungen des Schriftwerks ohne Einwilligung des Berechtigten geschehen find, und es kommt nicht darauf an, ob dieser letztere durch eine solche Tat in irgend einer Beziehung geschädigt wird, ob darunter sein Geldinteresse oder sein literarischer Name oder andres mehr leidet. Hat mithin der Angeklagte, wie er selbst zugeben muß, bei dem Nachdruck des Katalogs die Einwilligung des Nebenklägers nicht gehabt, so hat er sich ohne weiteres straf bar gemacht. Man wird zugeben müssen, daß diese Auffassung nicht nur im Gesetz, sondern auch im natürlichen Rechtsbewußtsein einen ausreichenden Standpunkt findet. Wer ein literarisches Werk geschaffen und in die Öffentlichkeit gebracht hat, der kann verlangen, daß er als Urheber desselben auch von jedermann respektiert werde; auf eine Erörterung darüber, welches materielle oder sonst greifbare Interesse er an der Verweigerung der Nachdrucksbewilligung habe, braucht er sich nicht einzulassen. vr. Biberfeld. Kleine Mitteilungen. Zur Revision der Berner Literarkonvention, Berlin 1906. — Der Verein Deutscher Zeitungsverleger hat in einer Eingabe an den Reichskanzler seine Wünsche und Vorschläge zu der im Jahre 1906 in Berlin bevorstehenden Revision der Berner Übereinkunft zum Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst initgeteilt. Insbesondere hat er den Wunsch nach einer Verbesserung des internationalen Schutzes von Zeitungs artikeln geäußert. Daraus ist ihm jetzt folgende Antwort, datiert Norderney, l8. Juli, die »der Zeitungs-Verlag- bekannt gibt, zugekommen: »Die in der Eingab e des Vereins Deutscher Zeitungs verleger vom 22. v. M. zur Sprache gebrachte Frage des inter nationalen Schutzes von Zeitungsnachrichten hat bereits aus der Pariser Urheberrechtskonferenz vom Jahre 1896 eingehende Er wägung gefunden. Bei der großen Bedeutung, die der Frage auch vom Standpunkt des öffentlichen Interesses beizulegen ist, mutz ich den Wunsch des Vereins, daß der Gegenstand einer erstreckt und daß dabei die dortigen Anträge und Ausführungen zur Erörterung gelangen. Der Reichskanzler: (gez ) Blllow.- lands mit Spanien und mit Portugal. — Die Vereinigung für die Zollsragen der Papier verarbeitenden Gewerbe und des Papierhandels hat in diesen Tagen zwei Eingaben be treffend Neuregelung der deutschen Handelsbeziehungen zu Spanien und zu Portugal dem Reichskanzler sowie den übrigen in Betracht kommenden Behörden überreicht. Die Eingaben sind vom Papierindustrie-Verein, dem Verein Deutscher Steindruckerei- Besitzer. dem Verein Deutscher Buntpapierfabrikanten und dem Verein Deutscher Tapctenfabrikanten mitunterzeichnet. In der Eingabe zum Handelsvertrag mit Spanien wird ein leitend gesagt: Die bis jetzt abgeschlossenen neuen Handelsverträge werden für die Papierindustrie, insbesondre für die Papier verarbeitungsindustrie eine schwere Schädigung ihrer Exportinter essen zur Folge haben. Es besteht deshalb in den durch die Unter zeichneten Vereine vertretenen Kreisen der lebhafteste Wunsch, daß die Reichsregierung versuchen möge, bei den Vertragsverhandlungen mit weitern Staaten größere Erfolge für die Papierindustrie und die verwandten Gewerbe zu erzielen, um dadurch einigermaßen die erlittenen Schäden und Verluste auszugleichen. Für die ein zelnen Erzeugnisse der Papier verarbeitenden Industrien, des Druck- und Buchgewerbes werden Zollermäßigungcn sowie eine klarere Fassung der einzelnen Tarifpositionen erbeten. Für eine Reihe von Artikeln wird die Schaffung einer eignen Tarifposition gewünscht, so z. B. für Papierwäsche, Hartpapierwaren, Albums, Geschäftsbücher, Briefordner usw. Ähnliche Anträge werden hinsichtlich Portugals gestellt. In der Eingabe betreffend Portugal wird außerdem verlangt, daß Deutschland künftig als meistbegünstigte Nation behandelt werden solle. Der Umstand, daß Deutschland in Portugal zur zeit nicht die Meistbegünstigung genießt, hat den Wettbewerb Deutschlands in Papierwaren auf dem portugiesischen Markt teilweise außerordentlich erschwert; namentlich für Erzeug nisse des Kunstdruckgewerbes hat sich die Bevorzugung
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