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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1905
- Sprache
- Deutsch
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^ 177, 2. August 1905. Nichtamtlicher Teil. 6831 selbst und die Gesellschaft zur Verbreitung des Christentums unter den kaukasischen Fremdvölkern herausgibt, wird nicht beanstandet und als mustergültig betrachtet. — Die Vertreter der geistlichen Oberbehörde und des St. Petersburger geistlichen Zensurkomitees örterungen, Grundsätzen und Einflüssen, die mit der Religion nichts zu schaffen haben, schützen könnten. Die Meinungen der Mitglieder der Kommission über diese Angelegenheit waren ge macht, daß der Heilige Synod die Herausgabe der Bibel und Werke über den Gottesdienst der griechisch-orthodoxen Kirche als sein Monopol betrachte, und daß man ein solches Monopol nicht anerkennen könne. Betreffs der Bücher in den Sprachen der in Rußland lebenden Fremdvölker wurde der Wunsch geäußert, deren Druck den für die russischen Bücher geltenden allgemeinen Preßgesetzen zu unter stellen. Sowohl der Statthalter des Kaukasus, als auch der Minister des Innern stimmten darin überein, daß in bezug auf Drucksachen in armenischer, grusinischer und tatarischer Sprache jüdischer Vulgärsprache er sich besondere Vorschriften Vorbehalten müsse. — Tie unter dem Vorsitz des Senators A. Koni gewählte Sub kommission zur Revision der auf Preßverbrechen und -Vergehen bezüglichen Kciminalgesetze hat ihre Arbeiten beendet und wird ihren Bericht drucken lassen und an die Mitglieder der Kom mission versenden. Er soll dann im Herbst beraten werden. In einer der letzten Sitzungen der Kommission erklärte der Vorsitzende, daß, obwohl die Beratungen auch für die Bericht erstatter der Presse geheim gehalten werden sollten, manche Zeitungen dennoch unvollständige und zu falschen Deutungen veranlassende Berichte gebracht hätten. Er müsse daher die Bitte wiederholen, überhaupt nichts zu veröffentlichen. In der Schlußsitzung sprach der Vorsitzende den Mitgliedern der Kommission seinen Dank für die von ihnen geleistete Arbeit, die Beaufsichtigung der Druckereien, Buchhandlungen und des Handels mit Preßerzeugnissen; 2. die Reglements über das Straf verfahren für Preßverbrechen und -Vergehen. Auf eine Kleine Mitteilungen. Handelskammer zu Berlin. — Die Handelskammer zu Berlin empfiehlt den Gewerbetreibenden, im Fernsprechverzeichnis diejenigen Stunden bekannt zu geben, während deren sie bei einem Anruf anzutreffen sind. Die Aufnahme dieser Angabe erfolgt auf Antrag kostenfrei, sofern sie nicht etwa zu einer Überschreitung des Normalraums führt. Auf eine Anfrage der Kaiserlichen Ober-Postdirektion berichtet die Handelskammer, daß die Aufrechterhaltung der bisherigen letzten Abendbestellungen der Briefe für das Geschäftsleben von Wichtigkeit ist, weil die damit eingehenden Briefe teils noch am selben Tag erledigt werden, teils aber auch die Arbeitsdispositio nen für den folgenden Morgen berühren, die zweckmäßig schon am Vorabend getroffen werden müssen. Zur Verbesserung verschiedener postalischer Einrichtungen hatte die Handelskammer dem Reichspostamt einige Anregungen unterbreitet, denen der Staatssekretär zum Teil entsprochen hat. Im einzelnen ist folgendes veranlaßt worden: In der Beförde rung der Abendpost Berlin-Wien tritt eine Beschleunigung dadurch ein, daß die um 11 Uhr 20 Minuten abends in Berlin kammer beantragte Einstellung von Bahnpostwagen in die zwischen Berlin und München verkehrenden Schnellzüge 49/50 ist wegen zu starker Belastung dieser Züge auf absehbare Zeit nicht durchführbar. Die Ermäßigung des Portos für Postanweisungen im Orts und Nachbarortsverkehr auf die Hälfte der jetzt zur Erhebung Die Haftung für die nach den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmten Einschreibsendungen ist zurzeit gemäß Ar tikel 3 des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrage ausgeschlossen. Infolge der Anregung der Handelskammer hat das Reichspostamt der Postoerwaltung der Vereinigten Staaten von neuem in dringlicher Weise nahegelegt, im internationalen Verkehr die Er- satzpflicht für den Verlust von Einschreibsendungen zu übernehmen. Die Antwort steht noch aus. Auf den Antrag, bei allen überseeischen Telegrammen den Tag der Aufgabe auf der Niederschrift von Amts wegen zu ver tragen worden sei. Zollbehandlung bei Wareneinfuhr nach Frankreich. — Der Papierzeitung entnehmen wir folgende Belehrung: Wie sich aus zahlreichen Reklamationen ergibt, bestehen in bezug auf die französischen Bestimmungen über den Inhalt der Zollanmeldungen noch mancherlei Mißverständnisse. Nach den in Betracht kommenden Vorschriften (Nr. 65—78 der »0d86rvatiov8 prsliwinairsb« zum französischen Zolltarif) müssen 2. das Gewicht, das Maß, die Zahl oder den Wert der Ware, je nachdem der Zoll nach dem einen oder andern dieser Merkmale zu entrichten ist, 5. den Namen, Stand oder Beruf und die Wohnung des Empfängers. Im Interesse der schnellen Zollabfertigung ist es ratsam, die Nummer des französischen Zolltarifs mit anzugeben. Die Be- der Ware in der Zollanmeldung angegeben werden soll, wird vielmehr verstanden, daß die Ware stets genau nach dem Wort laut der einschlägigen Position des französischen Zolltarifs be- des französischen Zollamts zu überlassen oder bei der französischen Generalzolldirektion in Paris über die Zolltarifposition und den Zollsatz Erkundigungen einzuziehen. Häufig stellen sich bei den Zollanmeldungen auch Unrichtig keiten in den Angaben über die Zahl der Kolli, Gewicht, Maß, Zahl oder Wert der Ware heraus. Da die französischen Vor schriften für diese Fälle sehr streng sind und energisch gehandhabt werden, haben solche Unrichtigkeiten in der Regel Verzögerungen der Zollabfertigung und Zollstrafen zur Folge. Es gelingt in manchen Fällen durchaus nicht immer, die französischen Behörden davon zu überzeugen, daß die unrichtige Angabe ohne die Absicht der Zollhinterziehung erfolgt ist. Vielmehr bleibt es in der Regel bei einer hohen Geldstrafe, zu der noch Konfiskation der Ware treten kann. Es kann deshalb nur dringend empfohlen werden, bei Abfassung der Zollanmeldungen nach Frankreich mit größter Sorgfalt zu verfahren. E. St. Fabrik Leipziger Musikwerke vorm. Paul Ehrlich L Co., Aktiengesellschaft in Liqu. — über die vorgenannte Aktiengesellschaft in Leipzig-Gohlis ist am 5. Juli 1905 das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkursverwalter ist vr. Di et sch in Leipzig. Konkursforderungen sind bis zum 12. August 1905 bei dem Königlichen Amtsgericht zu Leipzig, Abteilung II ä.' (Johannisgasse 5) anzumelden. Prüfungstermin: 25. August 1905. Aus der am 28. Juli 1905 staltgehabten ersten Gläubiger-
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