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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1925
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- 1925-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1925
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286, 6. Dezember 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtsckm. BEandel. 19643 bild des Entschlafenen, seine vielseitige Begabung und stete Hilfs bereitschaft, sein tiefes Gemütsleben und unbegrenztes Wohlwollen hervorhebend. Nachdem Mozarts veiwm« verklungen war, versank unter leisem Orgelspiel 'der in reichen Blumenschmuck gehüllte Sarg. Möge der Geist, den der Entschlafene dem Schweizerischen Buchhändlervcrein eingeflößt hat, weiterleben, nachdem er selbst von uns geschieden ist! C. M. E. Entscheidungen höherer Gerichte. Bericht von vr. Alexander E l st e r. (Zuletzt Bbl. Nr. 230.) Der Fall »Brehms Tierleben«. Nicht nur wegen der Höhe des Objekts und wegen der an dem Rechtsstreit beteiligten besonders namhaften Verlagsfirmen zog der Fall »Brehms Tierlcben« weitere Kreise, sondern auch wegen seiner außerordentlichen rechtswissenschaftlichen und prak- tisch-verlegerischen Bedeutung, die sich noch lange bemerkbar machen wird. Der Umstand, daß der Kläger (Bibliographisches Institut) in zwei Instanzen gewonnen hat, in der dritten aber die Klage abgewiesen wurde und der Beklagte (Neclam) Recht bekam, zeigt, wie schwierig immerhin der Fall lag, obwohl die Laien und die den Fall nicht näher untersuchenden Juristen von vornherein dem Beklagten recht gaben, da ja ein freigewordenes Werk auch seinen Werktitel sreibekommen müsse. Der Sachverhalt ist, wie ihn das reichsgerichtliche Urteil turz und treffend wiedergibt, dieser: »Im Verlag der Klägerin erscheint seit dem Jahre 1869 ein zoologisches, mit Abbildungen versehenes Werk. In der ersten, sechs Bände umfassenden Auslage war es zunächst betitelt ,E. A. Brehm, Illustriertes Ticrleben'. Von der zweiten, im Jahre 1876 erschienenen Auslage an führt es den Titel ,B r e h m s Tierlcben'. Die zweite Auflage umfaßte acht Bände, nämlich 3 Bände Säugetiere, 3 Bände Vögel, einen Band Kriechtiere und Lurche, einen Band Fische. Herausgeber und Verfasser war von Anbeginn an Alfred Brehm, der am 11. November 1884 verstarb. Nach der 2. Auslage hatte der Verlag noch 2 Bände hinzugesügt: einen Band ,Niedere Tiere', ver saßt von Schmidt (gestorben 1884), und einen Band ,Insekten', ver faßt von Taschenberg (gestorben 1898). Seit dem Tode Brehms ist das Werk von Pechuel-Loesche und dann von Professor zur Straßen wciterbearbeitet worden, der nach Angabe der Beklagten die tier psychologischen Grundlagen des Wertes durchgreifend geändert hat. Die vierte Auflage erschien 1913. Die Beklagte hat im Jahre 1924 in ihrer Hcliosbiicherei ein sechsbändiges Werk herausgegeben, das den Titel führt: Brehms Ticr- lebcn. In Auswahl herausgegeben und bearbeitet von Carl W. Neu mann. Auf dem äußeren Einband und dem Buchrücken ist es lediglich bezeichnet mit: ,Brehms Tierlcben'. Das Werk stellt unbestritten eine Bearbeitung nur der von Brehm selbst verfaßten Bände und Auflagen dar. Die Klägerin fühlt sich hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt und hat Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten unter Androhung von Geldstrafen zu untersagen, sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung ,Brehms Tierleben' für ein in ihrem Ver lag erscheinendes Werk zu enthalten, das Teile des im Verlag der Klägerin erschienenen gleichbenanntcn Sammelwerkes wicdergebe. Beide Vorinstanzen haben im Sinne der Klage entschieden. Die Revi sion der Beklagten bezweckt Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.« Das Obcrlandesgericht Dresden, das zwar die Nachdrucks freiheit des alten Brehmschen Werkes anerkannte, aber einen Ver stoß gegen ß 16 (und Z 1) -des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb für vorliegend erachtete, hat dies in einer sehr ein gehenden Urteilsbegründung dargetan, aus der hier nur das Wesentlichste.wiedergegeben sein mag: »Da Brehm schon länger als 30 Jahre tot ist, sind die von ihm bearbeiteten Auflagen des Sammelwerkes gcmcinsrei geworden, soweit nicht den Urhebern von einzelnen Beiträgen das Schutzrecht an diesen noch zusteht und sie selbst oder ihre Rechtsnachfolger cs gegen den Nachdruckenden geltend machen. Mit dem Sammelwerk verliert aber auch sein Titel grundsätzlich den Schutz des LitNG Die Beklagte hat als Grundlagen für daS von ihr verlegte Werk unbestritten nur die von Brehm selbst verfaßten Bände und Auslagen seines Wertes benutzen lassen. Die Klägerin kann darum ihren An spruch aus Unterlassung der Benutzung des Titels nicht aus das LitUG stützen Hingegen ist der Anspruch aus 8 16 UnlWG. begründet. Die Bezeichnung des Sammelwerkes als ,Brehms Tierlcben' stellt sich als besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne dieser Gesctzesvor- schrift dar. Daß die Klägerin befugt ist, sich der Bezeichnung für das von ihr seit seinem ersten Erscheinen verlegte' und ständig wissen schaftlich fortgeftthrte Werk zu bedienen, kann keinem Zweifel unter liegen. . . . Die Beklagte benutzt nun zur Bezeichnung des von ihr verlegten Werkes, daS, wie der Augenschein ergibt, höchstens den dritten Teil des Umfanges des Werkes der Klägerin hat, dieselben Worte .Brehms Tierlcben'. Sie tut das zum Zwecke des gewinnbringenden Absatzes ihres Werkes und damit im geschäftlichen Verkehr. Die Art und Weise der Verwendung der Worte seitens der Beklagten ist endlich auch geeignet, Verwechselungen des von ihr verlegten Werkes mit dem der Klägerin hervorzurufen. . . . An der durch die Gleichheit des Titels verursachten Vcrwechse- lungSgefahr ändert insbesondere der Umstand nichts, daß die Beklagte aus dem Titelblattc des in ihrem Verlage erschienenen Werkes unter die sehr groß gedruckten Worte ,Brehms Tierleben' in recht kleinen Buchstaben die Worte hinzusetzt: ,Jn Auswahl herausgegclien und bearbeitet von Carl W. Neumann'. Wie der Augenschein des von der Beklagten überreichten ersten Bandes des von ihr herausgegebcnen Werkes ergibt, bilden diese klein gedruckten Worte gar keinen Bestand teil seines Titels. . . . Überdies bildet das von der Klägerin in den Verkehr gebrachte Werk auch einen Teil eines selbständigen Verlagsunternehmens. . . . Die Klägerin gewährt mit diesem Gesamtwerte unter ständiger wissenschaftlicher Fortbildung einen Überblick über die gesamte Natur kunde. Dieses Unternehmen stellt sich als ein gewerbliches im Sinne des 8 16 UnlWG. dar, und Brehms Tierleben bildet einen Teil davon. Die Auffassung des gewerblichen Unternehmens in dieser Gesetzes bestimmung hat zum Ziele, auch die besonderen Bezeichnungen ein zelner Abteilungen eines Erwerbsgeschäftes unter Schutz zu stellen.... Zur Ausräumung der vorstehend mit Bezug auf die Bezeichnung der Druckschrift wie des Unternehmens festgestellten Vcrwechslungs- gesahr kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß sie sich auf dem Titelblatte in der üblichen Weise und an der üblichen Stelle als Verleger nenne: dem Senat ist bekannt, daß viele Durchschnitts käufer der Frage, in wessen Verlage ein Werk erschienen ist, und folglich auch der Angabe des Verlegers auf dem Titelblatt überhaupt keine Aufmerksamkeit widmen. . . . Die Klägerin hat ein Recht darauf, daß die Beklagte den in ihrem Verlage erscheinenden bearbeiteten Nachdruck der zweiten Auflage von ,Brehms Tierleben' in einer jede Verwechslung ausschlicßendcn Weise bezeichnet, wie zum Beispiel: ,(nachgedruckte und bearbeitete) Auswahl aus der (gcmcinsrei gewordenen) zweiten Auslage von Brehms Tier leben'. Dabei kann sie insbesondere fordern, daß die unterscheidenden Zusätze mindestens ebenso augenfällig und ebenso groß gedruckt werden wie die Worte ,Brehm' oder ,Brehms Tierleben'. Versteht sich der Herausgeber nicht zu einer solchen unterscheidungskrästigen Bezeich nung, so darf die Beklagte das Werk, trotzdem es auf — im Sinne des LitUG. — gemeinfreier Grundlage geschaffen ist, nicht in den Verkehr bringen. . . .« Wenn das Oberlandesgericht mit diesen Ausführungen recht behalten hätte, so wäre dadurch eine sehr erhebliche Verwirrung angerichtet worden und es hätte unabsehbare Folgen gegeben. Bei jedem erlaubten Nachdruck eines gemeinfrei gewordenen Werkes hätte die Frage geprüft werden müssen, ob dem Werk nicht (also nun fälschlicherweise) ein anderer Titel gegeben werden müsse, sodaß es nur beim Originalverleger mit dem wirklichen Titel, bei anderen unter anderem Titel erscheinen müsse, falls nämlich der Originalverleger 'sich jenes Titels noch irgendwie in größerem Zusammenhänge bediene. Für Zeitschriften ist das wesentlich. Mit dem Unl.Wettbew.Gesetz hätte man das Urhebergesetz und seine wichtige Bestimmung des Ablaufes der Schutzfrist verändern können, und es fragte sich ferner, ob nicht durch Herstellung neuer, veränderter Auflagen der Schutz des Werkes verewigt werden könnte. Das alles sind so einschneidende Fragen, daß sie über den vorliegenden Fall weit hinausgehen und der gerichtlichen Aus tragung eine ganz besondere Bedeutung zuschreiben. 2579*
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