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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1925
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- 1925-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1925
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I S644 »örleE-ll I. «. rischn, vllchhüNdU. Redaktioneller Teil. 286, 8. Dezember 1925. Das Oberlandesgericht Dresden war aber in wesentlichen Punkten auf eine falsche Bahn geraten, offenbar in einer Über steigerung des Schutzes gegen sogenannten unlauteren Wettbewerb, und es >oar keineswegs sicher, daß das Reichsgericht zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis kommen würde, da auch das Reichsgericht den Begriff des unlauteren Wettbewerbs auf Tat bestände ausgedehnt hat, in denen lediglich Berwechselungsgefahr, aber nicht einmal eine unlautere und unwahre Benutzung eines Namens oder einer Bezeichnung vorlag. Es galt also hier mit sehr «indringenden Untersuchungen die Grenzlinie zu finden, wo die gegen Wettbcwerbsrecht verstoßende, verwechselungsfähige Bezeich nung sich von der schlechterdings erlaubten, wenn auch verwechse- lungssähigen Bezeichnung scheidet *). Das Oberlandesgericht entnimmt dem urheberrechtlichen Kreis die Konstruktion, daß der Kläger ein Sammelwerk herausgibt, sich mithin dauernd — etwa wie bei einer Zeitschrift — des Titels »Brehms Tierleben» befugterweise bediene und von der Benutzung dieses Titels jeden andern ausschließen könne; dies ist der Angel punkt der ganzen Entscheidung. Es gibt sehr verschiedene Arten von Sammelwerken, deren juristische Gestaltung bisher noch keineswegs klargestellt ist. Eine Zeitschrift, die dauernd erscheint und stets — in jeder Nummer — die getrennten Beiträge mehrerer Verfasser bringt, steht in Nach drucks- und Titelfragen anders als ein Einzelwerk, in welchem sich ein Hauptverfasser und Herausgeber noch einige Mitarbeiter als Hilfe für besondere Gebiete heranzieht oder der klar abgrenz- bare geschlossene Stoff unter eine Reihe von Mitarbeitern verteilt wird. In der Mitte zwischen solchen Sammelwerken und perio dischen Unternehmungen stehen die Sammlungen, die mit gewissem Plan in zwangloser Reihe erscheinen. Zwischen diesen Sammlungen und jenen Sammelwerken besteht hinsicht lich des Titels der große Unterschied, daß jene erst genannten Sammelwerke nur einen Titel haben, die Samm lungen aber deren zwei: den Sammlungstitel und den Titel des einzelnen in sich abgeschlossenen Heftes oder Bandes, der inhaltlich mit den anderen Bänden der Sammlung keinen Zusammenhang hat. In dem hier dargclegten Sinne ist »Brehms Tierleben» keine Sammlung mit zwei Titeln, ja kaum ein Sam melwerk im üblichen Sinne. Es ist vielmehr ein Einzelwerk, an welchem sich nach urheberrechtlichen Grundregeln das Urheber recht des ursprünglichen Verfassers Brehm von dem Urheberrecht der Mitarbeiter sowohl wie der späteren Bearbeiter trennt, deren Schutzfrist ebenso getrennt abläuft. Das Oberlandesgericht nimmt an, daß K 1 UWG hier an wendbar sei, weil der Verleger des freigewordenen Werkes die geschäftlichen Bemühungen des Originalvcrlcgers zu seinen Gun sten ausnutze. Damit richtet das Oberlandesgericht meiner Über zeugung nach eine Verwirrung der Beziehungen des unlauteren Wettbewerbs zum Urheberrecht an. Bei jedem Freiwerden eines geschützten Werkes kommen die Einführungsbemühungen des früheren monopolisierten und privilegierten Verlegers dem neuen Verleger zugute; aber dies ist kein Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs, sondern eine notwendige Folge des Ablaufs der Schutzfrist. Nicht daß der Originalverleger nun 39 Jahre nach dem Tode des Verfassers durch die Neudrucke Schaden erleidet, ist ein rechtlich relevantes Moment, sondern daß er mehr als 30 Jahre lang monopolistisch geschützt war, was nun im Inter esse der Allgemeinheit aushört flaut Gesetz!). Die bloße Benutzung des Titels eines freigewordenen Werkes f -ürdiescs Werk kann an sich niemals den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs darstellen; es müßte vielmehr noch irgendein besonderes Moment der Unlauterkeit hin zukommen, etwa die Benutzung für ein anderes Werk, oder überhaupt eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne einer Ausnutzung von Ähnlichkeiten und fremden Arbeitserfolgen. Wenn der Wettbewerber frei den Namen wählen kann und aus Wett bewerbsgedanken einen Namen wählt, der seine eigenen Mühen erleichtern soll, so hat das Reichsgericht hier scharf geurteilt. So *> Die folgende» Ausführungen bis zur Mitteilung des Reichs gerichts-Urteils sind dem von mir für den Prozeß erstatteten Gut achten entnommen. ist auch die an sich formelle Berechtigung der Führung eines Namens unter Umständen mißbräuchlich im Wettbewerbssinne, und es schließt auch die an sich befugte Benutzung des eigenen Namens und der eigenen Firma die Ansprüche des Berechtigten wegen mißbräuchlicher Benutzung auf Grund des 8 l6 UWG nicht aus. Aber wenn, wie im vorliegenden Fall, jeder an dere als der gewählte Buchtitelnichtder Wahr heit entspräche, ist das anders. Der Verleger bedient sich eines Titels bei einer Zeitschrift, einer Sammlung, die als Sammelunternehmen (periodisch oder nicht) sich beliebig fortsetzen, beenden, erweitern lassen und einen Sammeltitel für ein solches verlege- rischesUnternehmen haben. Bei einem Einzelwerke gehört der Titel organischzumBuch und zum Urheber recht des Verfassers; der Sinn ist also ein ganz anderer; hier trägt das Buch den Titel für seinen dauernden und einheit lichen Inhalt, dort — bei der Sammlung oder Zeitschrift — wechselt der Inhalt von Heft zu Heft, von Band zu Band. Da bedient sich der Verleger des S a m m e l t i te l s, der nach alt bekannter Buchhandelsweisheit etwas ganz anderes als der Titel der einzelnen Arbeit ist. Bei --Brehms Tierleben» gibt es nicht in diesem Sinne zwei Titel; es ist nur einer, denn die Bandtitel Säugetiere, Kriechtiere oder dergleichen sind keine Buchtitel, sondern nur Ein teilung, gewissermaßen Kapitelüberschriften. Die grundlegende Bestimmung der Endigung der Schutzfrist, die das Rückgrat des Ausgleichs der Individual- und Allgemein interessen im Urheberrecht bildet, kann nicht durch die Auf fassung umgestürzt werden, das Einzelwerk »Brehms Tierlebcn» erlange dadurch, daß es jeweils in neuen Auslagen von anderer Hand erscheint, eine Verewigung seines Titelschutzes. Auch das würde dem Sinne der Befristung des Urheberrechts widersprechen, wenn man annchmen wollte, daß auf solche Weise —- durch neue Auflagen, Bearbeitung von fremder Hand — der Urheberrcchts- schutz, und wäre es nur für den Titel, verewigt werden könnte. Wäre dies der Fall, so würde -das Urheberrechtsgesetz nur für dich terische Werke (die keiner verändernden Bearbeitung zugänglich sind) und niemals für wissenschaftliche Werke gelten. Dieses offen bar falsche Ergebnis wäre aber ebenfalls die Folgerung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts. Die Befugtheit der Beklagten zur Verwendung des Titels geht aus der Echtheit des Brehnrschen Werkes hervor. Es liegt eine BerechtigungauslegitimerBenutzung vor und es müßte hier höchstens die Frage aufgeworfen werden, ob diese Benutzung gegenüber der Benutzung seitens der Klägerin als unbefugt zu gelten hat. Als besseres Recht für die Klägerin könnte nur die Priorität der Benutzung angeführt wer den, aber gerade die Priorität der Benutzung ist das Moment, das der legalen Beendigung der Schutzfrist logischer- weise zu Weichen hat. Die hier hervorgehobenen Gesichtspunkte werden durch das Reichsgerichtsurteil in den wesentlichen Stücken bestätigt. Das Urteil lautete auf Abweisung der Klage und wurde in den wich tigsten Punkten wie folgt begründet: »Da Brehm, der Herausgeber der zu seinen Lebzeiten er schienenen Auflagen, am ll. November 1884 gestorben ist, lief für diese mit dem 31. Dezember 1914 die Schutzfrist nach Z 29, 34 des Lit.llrh.Ges. ab. Sie konnten von jedermann nachgedruckt werden, selbstverständlich auch mit ihrem Titel .Brehms Tierloben'. Auch eine Bearbeitung dieser Auflagen stand jedermann frei. Auf die vom ersten Richter aufgeworfene Frage nach dem Bestehen eines selbständigen Schutzes für einen Titel — wenn er sich als -etwas Schöpferisches darstclle — kann und braucht hier nicht eingcgangen zu werden. Wenn der Titel, wie hier, in Verbindung mit dem Werk gebraucht wird, für das er von Anfang an bestimmt war, kann er hinsichtlich seines Schutzes jedenfalls keine anderen Schicksale erleiden als -das Werk selbst. Bei einem durch Hinzufügen von einzelnen Bänden ver größerten Werk, das nach und nach in verschiedenen Auflagen erscheint, wird durch die Tatsache solcher neuen Auflagen und dabei eintretenden Hinzufügungen Lauf und Äblauf der Schutz-
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