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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1925
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- 1925-12-08
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- 08.12.1925
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Red-altioneller Teil. Xr 286, 8. Dezember 192ü. - >.- daß zu Weihnachten 1919 die Dramen in einigen Buchhandlungen zum Verkauf standen. Aber selbst wenn es noch weniger Exem plare gewesen wären, die sogar irgendnne von dem späteren Haupt druck abgcwichcn wären, so erklärte das Reichsgericht wie das Kamuicrgericht doch auch d a m i t schon das Werk als erschienen. Das Kammergerichi hatte ausgefiihrt, die Stücke seien im Buch handel zu haben gewesen und mit dein ausdrücklichen Willen des Verlegers vor dem I. Januar 1920 in den Verkehr gebracht wor den. Unerheblich sei cs, wenn es sich nur um eine Notausgabe gehandelt habe und die spätere von dieser in Druck und Aus stattung abgewichen sei. Die Verordnung voin 12. Juli 19lt> habe die Übersetzer vor den Folgen ncuauflcbcndcu llbersetzungs- schutzes bewahren und verhüten wollen, daß sic um die Früchte ihrer Tätigkeit gebracht würden. Die Beklagte habe befürchtet, daß der nahe bevorstehende Beitritt Schwedens zur Revidierten Berner Übereinkunft sie um die bereits aufgcwcndetcn Kosten der Übersetzung bringe und, um ihre Rechte zu sichern, vor dein I. Januar 1920 noch in aller Eile das Erscheinen bewerkstelligen müssen. »Erschienen» sei das Werk, wenngleich cs nur in einer Notausgabe und in wenigen Stücken vor 1920 den Käufern zu gänglich gemacht worden sei. Diese Auffassung des Kaunnergerichts wird vom Reichsge richt für zutreffend erklärt und ausdrücklich gesagt, eine Unter suchung, welchen Sinn die einschlägigen Gcsctzesvorschriftcn lm Urheber-, Verlags- und Kunstschutzgesctz mit dein nicht überall in gleicher Bedeutung verwendeten Ausdrucke »erscheinen» jeweils verbinden, sei entbehrlich, und cs müßte unter Umständen auch die Fertigstellung einer kleinen Anzahl von Exemplaren genügen, wenn auch grundsätzlich »eine Vielzahl oder gar die vollendete Fertigstellung der ganzen Auflage» erforderlich sei. Das Reichs gericht verweist auf Fälle, in denen ein Werk überhaupt in kleiner Auflage oder in einer Liebhaberausgabe erscheine, sodaß man kleine Auslagen nicht schlechthin als unzulänglich für den Erschci- uungsbcgriff ausschlicßen könne. Das Reichsgericht hätte viel leicht noch deutlicher aus das Berkehrsmomcnt Hinweisen sollen in dem Sinne, daß, wenn die Stücke in Ausstattung und Anzahl geeignet seien, im geschäftlichen Verkehr zu fungieren, das Werk auch als erschienen anzusehcn sei; denn die Höhe der Auflage kann wegen ihrer völligen Ungreifbarkcit keinen Maßstab abgeben. Wörtlich heißt es aber in diesem Betracht in der Entscheidung: »In einem Fall wie dem hier gegebenen reichte cs zum Er scheinen des Werkes aus, wenn es beim Verleger auch nur in einigen Bervielfältigungsftückcn derart fertig vorlag, wie es zum alsbaldigen Vertrieb an Käufer und damit znm bestimmungs mäßigen Hcrvortretcn nötig war. Der Meinung der Revision, daß die Vervielsältigungsstückc als ein zum allgemeinen Absatz auf dem Büchermarkt bestimmter Vorrat hätten bei Leipziger Kommissionären auf Lager gebracht sein müssen, ist nicht bei- zutretcn; der Weg über den Kommissionär bildet nicht so schlecht hin die Regel, daß er für das Erscheinen eines Werkes geradezu Legriffswescntlich sein könnte. War aber der Drucksatz fertig, so bestand jederzeit die Möglichkeit weiterer Vervielfältigung, und es kam daher aus den Umfang der schon bewirkten für die Frage des Erscheinens nicht an.» Weiter erkannte das Reichsgericht auch in völlig zutreffender Würdigung der technischen und praktischen Notwendigkeiten an, daß die Fertigstellung auch nur von sieben siebcnbäudigen Exemplaren keine bloße »Vorbereitung» des Erscheinens sei, weil ja diese technische Leistung nur mit erheblichen Kosten und großem Zeit aufwand möglich sei. In wenigen Wochen kann inan keine fertigen sieben Bände setzen, drucken und binden lassen, die Höhe der Auflage des ersten Herausbringens ist nicht maßgebend, und gegen den Borwurf, es. liege da kein »ordnungsmäßiges buchhändlerisches Erscheinen» vor, erwidert das Reichsgericht: »Unter den beson deren Umständen der hier durch außergewöhnliche Gestaltung zwischenstaatlicher Rcchtsbezichungen gegebenen Lage war sie das». Leider hat das Reichsgericht mit solcher Betonung der Außer gewöhnlichkeit des Falles dem sonst so wichtigen und willkom menen Wahrspruch, tvas »Erscheinen» sei, die unbedingte Geltung entzogen; denn man sicht nicht recht, wie geartet der Sonderfall sein muß, uin solches Hcrausbringen einer Tcilauflage als Er-! scheinen sestzulegen. Immerhin wird man die Entscheidung doch für die Klärung des Erschcinungsbegrisfs verwerten können, ver mutlich daß man zumeist die wirkliche Fertigstellung einer kleine» Anzahl von Exemplaren, wenn diese in den Verkehr gekommen sind, als »Erscheinen» ansehen wird. Eine Versendung von Druck- cxemplarcn an deutsche Bühnen durch den Übersetzer wird jedoch nicht als Erscheinen des Buches gewertet. (Schlich folg,.) Das Buch als Lebensgefährte.*) Trotz seiner klimatisch gemäßigten Lage neigt Deutschland, durch Schicksalsstöße aus dem Gleichgewicht gebracht, hin und wieder zu Extremen. Wir kennen Zeiten, in denen die deutsche Geistigkeit derart liberwog, daß sie den notwendigen Gleichschritt körperlicher Entwicke lung hemmte und auf das Praktisch-Wünschbare gleichgültig und gar verächtlich hcrabblickte. Seit dem Eintritt unseres politisch-wirtschaft lichen Unglücks droht uns fortgesetzt die entgegengesetzte Einstellung. Nicht daß die geistige Arbeit unserer wissenschaftlichen und dichterischen Köpfe sich gnantitativ und qualitativ verringert hätte. Aber ihre zar^ tere Musik findet in unserm verarmten Volke nicht mehr die gewohnte breite Nesonanzfront. Der zum Mittelstand herabgcdrängte ehemalige Besitzende, der zum Proletarier gewordene Mittelständler gibt seine im Laufe der Woche mühselig ersparte Mark leichter für die betäubende Lautheit eines Kinoabends hin, als daß er ein paar Wochen lang sammelt und den Betrag zur Erwerbung eines guten Buches vcr wendet, das ihm für Lebenszeit ein freund werden könnte. So konnte Otto Ernst Sutter, der sich selbst als berufsmäßigen Propagandisten bezeichnet, kein zeitgemäßeres Thema als »Das Buch als Lebensge fährte« für seinen Einführungsvortrag zur Erössnung der weihnacht lichen Buchausstcllung der großen Frankfurter Bücherfirma Joseph BaerLE o. wählen. Ein gewähltes Publikum füllte den vornehmen kleinen Büchcrsaal des Hauses Bacr und genoß die warmgcfärbtc an mutige Plauderei des sonst mehr auf praktischen Gebieten sich be tätigenden Messedirektors. Nicht als bloßen Versuch einer captatio benevolentirw wollte der Redner seine Darlegungen aufgcfaßt wissen, sondern als Ausdruck seiner Anschauung über das Verhältnis Zwischen Mensch und wertvollem Buch, das dem Einzelnen Trost, Freude, Be geisterung bringe und der Gemeinschaft kostbarsten Volksbesitz bedeute. Schon dem Kinde vermittelt das erste Bilderbuch Eindrücke von lebens langer Einprägsamkeit; der Struwwelpeter, die Fibel werden ihm zu lustigen Freunden, die seinen Gesichtskreis erweitern. Um die 15 herum leuchten ihm Abenteuer und Reiscbücher mit farbigen Lichtern in den Alltag: in seinen Büchern össnen sich dem Kinde Schächte des Wissens, der Bildung. Beobachtung: wie geht diese Persönlichkeit mit ihren Büchern um? Wie entwickelt sie sich in hastigen Zeiten der Vermögensumstellung in ihrem Verhältnis zum Buche? Der Redner ist der Ansicht, daß die 35 Meter .Klassiker, die ein Raffke sich bestellt, für diesen von bedeutend höherm Wert sind als die Anschaffung eines teuren Kitschbuches: vielleicht schaut er, schaut sein Erbe doch einmal in einen dieser zur Bildnngsdekoration angeschafsten Bände, die ja in der Tat das Zimmer ihn der Begriff »Bücherfreund« ansstrahlt: man kann, ohne es zu kennen, einem Buche »Freund« sein, Kameradschaft mit ihm halten: alles Verinnerlichte kann Biuh-Jnhalt sein. Begreifen wir als Bnch- känfer unsere Zeit, so wird uns das erworbene Buch znm Lebensborn und Ansporncr. Beurteilen wir doch manche Sammler und Genießer von Büchern nach ihrem Buchbesitz! — Die gute Kameradschaft, die uns ein Buch ans Reisen leistet, kennen wir alle. Unwillkürlich in dieser Jahreszeit lenkt sich der Gedanke ans den Begriff: »das Buch als Geschenk«. Kein liebreicheres Geschenk als ein Buch, das wir nach der Eigenart des Freundes sorgsam gewählt haben: so wird cs znm Ausdruck reinster Sympathie, des Wissens um sein geistiges und seelisches Sein. Schon des Kindes Weihnachts- Wunschzettel muß Bücher enthalten, das gute Buch hat seinen Ehren platz aus dem Gabentisch: ist cs doch ein Geschenk von Danerwcrt, das ein Leben lang teurer Besitz bleibt, sodaß der Beschenkte sich nicht durch kostbare Gegengaben, höchstens gern wieder durch ein Buch »revanchiert . Ehemals mußten Prachtausgaben dalicgen: heute bescheiden wir uns mit einem würdig einfachen Band. Wieviel Gefühl, Achtung, Verehrung kann ein Herr in die Wahl des Buches legen, das er der Dame schenkt, wieviel Charaktcrkenntnis die buchschcnkcnde Dame dem -Herrn beweisen, abgesehen von der stets irgendwie festlichen Note der Gabe. *1 Wir empfehlen diese Ausführungen der Beachtung und Nach ahmung. Red.
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