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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1925
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- 1925-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1925
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Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. 286. 8. Dezember 1925. seitens des ^Ueu Property Custociian die aus dem beschlagnahmten Eigentum aufkommenden Dividenden, Zinsen, Annuitäten und andere Erträge vom 4. März 1923 ab bis zur Höhe von jährlich Z 10.000 sür jeden Einzclanspruch ausgekehrt. Für Dividenden aus ShareS bzw. Zinsen aus Wertpapieren, die als Barbeträge dem sogenannten »Trust« des Anspruchsberechtigten zufließen, erfolgt eine Kontokorrent- Verzinsung durch das amerikanische Schatzamt, das auch die für Rechnung des ^lieu Property CustOlUau haltenden Barbeträge (meist Erlöse aus verkauftem deutschen Eigentum) verzinst. Jedoch muß gegenüber der in den Kreisen der deutschen Eigentümer vielfach be stehenden Auffassung darauf hingewicsen werden, daß die über den Betrag von jährlich 8 10.000 anfallenden Zinsen auf beschlagnahmte Barguthaben dem »Trust« des Anspruchsberechtigten nicht gutgeschrieben werden, vielmehrverbleiben die über schiebenden Beträge in der Treasury. Im übrigen sei darauf aufmerksam gemacht, daß eine Auskehrung von Zinsen auf Barvermögen für die Zeit vor dem 4. März 1923 auf Grund der bestehenden Gesetzgebung nicht in Frage kommt. Für die Auszahlung der Zinsen ist ein besonderer Antrag an die »lneome Division ok tüs ^ 1 i e n Dropert^ Oustoäiun, Washington, D. C« zu richten. Die Unterschrift für diesen Antrag bedarf nicht der konsularischen Beglaubigung. For mulare können von der Geschäftsstelle des Deutsch-Amerikanischen Wirtschaftsverbandes (Berlin NW. 7, Neue Wilhclmstraße 12—14), wie auch von der Amerika-Abteilung des Bundes der Auslanddeutschin (Berlin NW. 6, Luisenstras;e 27/28) kostenfrei bezogen werden. Ter Zinssatz beträgt für das erste Zinsenjahr (4. März 1923 bis zum 3. März 1924) ca. 3,8?L und fiir das zweite Zinsenjahr (4. März 1924 bis zum 3. März 1925) ca. 4,2?L. Ter schwankende Zinssatz erklärt sich daraus, das; das Schatzamt der Vereinigten Staaten alljährlich dem ^lien Property Custodian einen bestimmten Betrag zur Ver zinsung der beschlagnahmten Barguthaben überweist, der dann uuier Umrechnung über die gesamte Summe der Barguthaben die er wähnten Zinssätze ergibt. Infolge einer Reorganisation der »In Lome Division« des Treuhänders ist eine Verzögerung in der Auszahlung der Zinsen entstanden, und nach neuesten Be richten aus Washington mus; leider damit gerechnet werden, das; die Wiederaufnahme der Zinsenüberweisungen kaum vor Anfang nächsten Jahres möglich ist. Wenn mit der Einziehung der Zinsen der amerikanische Ver- traucnsanwalt beauftragt wird, dem für den Antrag auf Freigabe von 10 000 Z Eigentum nach dem Winslow-Gesetz seinerzeit eine Voll macht erteilt wurde, so ist dieser Anwalt berechtigt, die gesetzlich vor gesehene Gebühr von 3A dafür in Anrechnung zu bringen. Ludwig Hupscld A.-G., Böhlijz-Chrenberg bei Leipzig. — Der Ge neralversammlung dieser Gesellschaft soll vorgeschlagen werden, aus dem 1924/25 erzielten Reingewinn von 164 685 Nm. 7A Dividende auf die Vorzugsaktien zu verwenden und den Hauptposten vorzutragen; eine Stammaktiendividende dürfte also nicht zur Verteilung gelangen. Der Aufsichtsrat betont, das; das Ergebnis durch die neuen Auswer tungsvorschriften erheblich beeinträchtigt worden sei. AMrsiiMichlen. Die Postschccknummcr in Anzeigen, Reklamen, auf Briefköpfen, Rechnungen usw. — Es wird noch immer häufig vergessen, die Post schecknummer in Anzeigen, Reklamen, auf Briefköpfen, Rechnungen usw. anzugebeu. Das hat zur Folge, das; Kunden, die kein Postscheckkonto haben, gezwungen sind, zur Einsendung von Geldbeträgen für bestellte Waren sich einer Postanweisung zu bedienen statt der billigeren Zahl karte. Wenn z. B. jemand ohne Postscheckkonto eine Anzeige bekommt, in der ein Buch zum Preise von 1 Mark angeboten wird, dann mus; er, um den Betrag einsenden zu können, 20 Ps. Porto für eine Post anweisung ausgcben. Wäre in der Anzeige die Postschecknummer der Buchhandlung angegeben, dann könnte der Besteller eine Zahlkarte verwenden, wofür er nur 10 Pf. Porto zu zahlen hätte. Die Ge bühren fiir Zahlkarten sind bekanntlich erheblich niedriger als für Postanweisungen. Hat nun aber der Kunde selbst ein Postscheckkonto, dann kann er sich die Waren sogar ganz gebührenfrei bestellen, indem er den Betrag von 1 Mark durch Überweisung von seinem Konto auf das Konto der Buchhandlung übermittelt. Das Fehlen der Kouto- nummcr in den Anzeigen führt auch bisweilen dazu, das; der eine oder der andere Kunde von einer Bestellung AbstanH nimmt, weil ihm das Porto im Vergleich zu dem geringen Betrag der Ware zu hoch ist. Es liegt daher im Interesse der Geschäftswelt, der Angabe des Lieferers stets die Kontonummer hinzuzusetzen. Die Kontonummcr muß natürlich richtig und deutlich gedruckt sein! Dies gilt auch sür die Angabe des Postscheckkontos auf den Rechnungen und Briefköpfen. Man sollte dazu aus Rücksicht auf die Augen der Empfänger keine zu kleine Schrift und eine leicht in die Augen fallende Stelle wählen. Berliner amiltche Devisenkurse. -mb Dezember 1925 am 7. Dezember 1925 Geldkurs «rtekkur« Holland 1IX) gsiild, V.'lalen . . i L New Hork . . i 8 Par,» . . . . Madrid . . i'x> P.sera« Lissabon . . 1 s)en 1"0 Leva 1 llNk. L ION Zloty Tstn. M. Danzig . . . Posen . . . . »mono.... >«> Ä,»> SprMM. Diicherpreise. In der Notiz des Herrn Conrad Behre über Bücherprcise in Niederländisch Indien, im Bbl. Nr. 274 vom 24. November 1925, wird erwähnt, daß die holländischen Ausgaben deutscher schönwissen- schaftlicher Werke größtenteils billiger wären als die deutschen Ori ginale. Ich habe hierüber kein Urteil. Ich kann aber aus meiner Praxis sagen, daß verschiedene Übersetzungen wissenschaftlicher Werke meines Verlags in die englische Sprache teurer sind als die deut schen Original-Werke, und zwar ohne das; die englischen Übersetzun gen etwa durch Zusätze umfänglicher wären oder durch andere Aus stattung einen besseren Eindruck machten. Der Grund des Unter schiedes dürfte wohl in der Höhe der für Überlassung des Uber- setzungsrechts zu zahlenden Entschädigung zu suchen sein. Leider haben viele deutsche Autoren die Eigentümlichkeit, das; sie für Überlassung des Ubersetzungsrechts von dem Ausland gar keine oder nur eine sehr geringe Entschädigung verlangen und sich mit der Ehre begnügen, während der deutsche Verleger ihnen ein ordentliches Honorar zahlen muß, in vielen Fällen sogar ein sehr beträchtliches und das der Vor kriegszeit wesentlich übersteigendes. Es ist daher gar kein Wunder, wenn die ausländischen Ausgaben billiger sein können, aber das Publikum wird zu der irrigen Meinung verleitet, der Grund läge in der Ungeschicklichkeit oder in der Habgier des deutschen Verlegers. Ich verlange daher von dem ausländischen Verleger, der das Uber setzungsrecht eines bei mir erschienenen Buches ankaufen will, das; er, auch wenn das Honorar an den Verfasser niedrig war, keinen niedri geren Ladenpreis ansetzen darf als den der deutschen Ausgabe, uud empfehle diese Maßregel meinen Herren Kollegen zur Nachahmung. A. B. Adressengesuch. Ein Stenographielehrer, der sich Auer nennt, hat in Char lotte n b n r g mit der L li d e r s d o r f f' s ch e n Buchhandlung verhandelt. Seine Adresse ist jetzt nicht aufzufinden, weshalb-die ge nannte Firma für Mitteilung des Aufenthalts des Betreffenden sehr dankbar wäre. Unkosten erstattet sie gern.
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