Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050804
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190508049
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050804
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-08
- Tag1905-08-04
- Monat1905-08
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6876 Nichtamtlicher Teil. ^ 179, 4. August 1905. Zum photographischen Urheberrecht. Die »Nachrichten des Rechtsschutz-Verbandes Deutscher Photographen- bringen in ihrer Nummer 19 vom Juni d. I. einen Angriff auf die Eingabe des Börsenvereins an das Reichskanzleramt, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie. Es wird dem Börsen verein bezw. dem Außerordentlichen Ausschuß vorgeworsen, seine Ausführungen betreffs des selbständigen Urheberrechts des Photographen würden durch die offiziellen Erläuterungen zu Z 7 hinfällig, die besagten, daß auch ohne ausdrückliche Vertragsbestimmungen das Urheberrecht auf den Besteller übergehe, wenn dies nach Lage der Umstände als von den Parteien gewollt zu unterstellen ist. Läßt sich dieser Wille im einzelnen Fall Nachweisen, so liegt die Sache ganz klar. Nun hat aber der Besteller einer Photographie in den meisten Fällen zu der Zeit, da er dem Photographen den Auftrag erteilt, gar nicht die Absicht, die Photographie als Grundlage einer weitern Ver vielfältigung zu benutzen. Z. B. der Maler hat ein Gemälde vollendet und verkauft; er läßt sich, bevor sein Bild das Atelier verläßt, eine Aufnahme zu seiner Erinnerung Her stellen. Der Gemäldehändler hat ein Original gekauft; er braucht einige photographische Kopien, um sie Angeboten an auswärtige Interessenten beizuschließen; er führt vielleicht auch ein Archivalbum, in das er von sämtlichen von ihm erworbenen Bildern je eine Kopie einklebt, ein Brauch, der von fast allen deutschen Gemäldehändlern geübt wird. Ist schließlich das Original in die Hände eines privaten Käufers übergegangen, so läßt dieser vielleicht für Familienmitglieder, für einen Freund, eine Photographie des gekauften Gemäldes Herstellen. Jedenfalls aber fällt es dem Besteller, sei es der Maler, sei es der Kunsthändler, sei es der private Be sitzer , nicht ein, wenn er den Auftrag dem Photographen erteilt, davon zu sprechen, daß er eventuell diese Photo graphie als Grundlage für weitere Vervielfältigungen des Bildes benutzen wolle. Man wird also in allen diesen Fällen den Übergang des Vervielfältigungsrechts vom Photographen auf den Besteller als -von den Parteien nach Lage der Umstände gewollt- nicht unterstellen können. Vielleicht erst viele Jahre später wird durch das Dazwischentreten eines Dritten, z B- des Redakteurs einer illustrierten Zeitung, die Frage der weitern Vervielfältigung des Bildes auf Grund der Photographie brennend. Der Urheber des Gemäldes ist damit einverstanden; aber nun kann sich hindernd der Urheber der Photographie dem entgegenstellen, denn er besitzt ein Urheber recht an der Photographie, das materiell, bis auf die Dauer der Schutzfrist, gleich dem des Malers am Sujet ist. Ohne Einverständnis des Photographen darf also die Photographie nicht vervielfältigt werden. Natürlich steht es dem Maler frei, das Bild noch einmal durch einen andern Photographen zum Zwecke der weitern Verviel fältigung photographieren zu lassen. Wie aber, wenn das Original nicht mehr zur Verfügung steht?—wenn der Künstler bezw. Gemäldehändler das Bild nach dem Ausland ver kauft hat? Wir Buchhändler haben gar nichts dagegen, daß dem Photographen statt des frühern Nachbildungsschutzes ein Urheberrecht zuerkannt und ihm damit eine Stelle an der Seite des bildenden Künstlers gegeben werde; denn es gibt sicherlich manche Photographen, die mehr Künstler sind, als gewisse Maler, Zeichner, Lithographen, Holz schneider rc. Aber der Rechtsschutz-Verband Deutscher Photographen irrt, wenn er die Sache durch die Er wägung erledigt glaubt, »der durch Hausieren Kundschaft suchende Photograph denke ebensowenig wie der Künstler bei dem Abschluß eines derartigen einfachen Werkvertrags an Urheberrechtskomplikationen. Für beide Parteien liege der Fall äußerst klar. Der Photograph liefere seine Arbeit ab und erhalte Bezahlung, damit sei für ihn die Sache erledigt; mit den Bildern könne der Künstler machen, was er möge.- Diese Auffassung vertritt der Gesetzgeber im Text des Ent wurfes nicht, auch nicht in den Erläuterungen, und deshalb eben will der Buchhandel klar im Gesetze zum Ausdruck ge bracht wissen, daß bei allen Photographien, die der Photo graph nicht spontan hergestellt hat, nicht dem Photographen, sondern nur dem Besteller das Veroielfältigungsrecht zusteht. (S. B.-Bl. 1905, Nr. 31, S. 1266) Wenn der Besteller bei der Erteilung des Auftrags dem Photographen gegenüber nichts von einer weitern Ver vielfältigungsabsicht verlauten läßt, so kann unmöglich der Richter den Übergang des Urheberrechts als »von dem Be steller gewollt» aunehmen. Denn der Besteller wird bei seiner gerichtlichen Vernehmung ohne weiteres erklären, daß er zur Zeit der Erteilung des Auftrags an eine weitere Ver vielfältigung der Photographie nicht gedacht habe, er habe sie damals bloß zu seiner Erinnerung oder für andre Zwecke Herstellen lassen. F. Schwartz. Friedrich Johann Justin Berluch. Von I. H. Eckardt. II. (Fortsetzung aus Nr. 178 d. Bl.) Wie Böttiger anführt, hätte Bertuch aus Arger über den erlittenen Verlust bei den Dessauer Unternehmungen und über die üblen Erfahrungen, die er mit den Nachdruckern gemacht hatte, auf der Rückreise von der Leipziger Messe den Gedanken der Gründung eines allgemeinen Journals gefaßt, das mit dem Ansehen der Literaturbriefe die höchste Unparteilichkeit und Voll ständigkeit verbinden sollte. Nach seiner Rückkehr nach Weimar teilte er Wieland den Plan mit, der sehr davon eingenommen war und auf verschiedene französische Vorbilder, wie das hinwies, allerdings Zweifel hegte, ob das Unternehmen sich verwirklichen lasse und Erfolg haben werde. Wie Böttiger weiter ausführt, griff Bertuch, um die öffentliche Meinung zu erforschen, zu einem drastischen, damals aber sehr beliebten Mittel. Er ließ im Augustheft 1784 des Merkur einen Aufsatz voll bitterer Satire- »Vorschlag einer allgemeinen Nachdruckbibliothck mit einem kritischen Nebenblatt«, einrllcken. Die wahre Absicht wurde anfänglich nicht bemerkt, die Persiflage wurde für Ernst genommen, und eine große Anzahl Einsendungen kamen, die dem Unter nehmen guten Erfolg wünschten. Wieland war außer sich über die Dummheit des Publikums; Bertuch faßte es aber als einen neuen Beweis dafür auf, wie begierig jetzt das Publikum ein allgemeines kritisches Blatt aufnehmen müsse, da es gerade über die, für die große Lesewelt bestimmten Bücher in keiner gelehrten Zeitung etwas Befriedigendes fände. Er machte nun auf Wielands Verlangen einen Vor anschlag über die Ausführbarkeit des Unternehmens und setzte sich mit dem Jenenser Professor Christian Gottfried Schütz (1747—1832) als weiterm Herausgeber in Verbindung. Während Schütz die wissenschaftliche Leitung übernahm, trugen Bertuch und Wieland die ersten Kosten mit je 200 Carolin. Mit einem Absatz von 1200 Exemplaren sollten die Unkosten gedeckt sein; Schütz erhielt als Redakteur 300 Taler Gehalt und bei jedem weitern Hundert über 1200 Exemplare weitre 50 Taler. Im Laufe des Sommers 1784 begannen die Vorarbeiten; vom August ist die An kündigung der Allgemeinen Litteratur-Zeitung datiert und im
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder