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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1905
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- 1905-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1905
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- Deutsch
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6910 Nichtamtlicher Teil. 180, 5. August 1905. zu acht Stunden zugestanden werden. Ebenso kann von den politischen Landesbehörden in Berücksichtigung besonderer ört licher Verhältnisse, wie zum Zwecke des Verkaufs von Devotionalien an Wallfahrtsorten, dann von Lebensmitteln in Ausflugsorten, auf Bahnhöfen und dergleichen nach An hörung der betreffenden Gemeinden, Genossenschaften und des Ausschusses der Gehilfenoersammlungen eine Vermehrung der Stunden, während welcher der Betrieb der Handelsgewerbe stattfinden darf, für alle Sonntage oder für die Sonntage bestimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte bis zu acht Stunden zugestanden werden.« Der Absatz 4 habe zu lauten: »Endlich kann von den politischen Landesbehörden für jene Orte mit weniger als 6000 Einwohnern, welche von der Bevölkerung der Umgebung an Sonntagen behufs Deckung ihrer Bedürfnisse ausgesucht werden, eine Vermehrung der Stun den, während welcher der Betrieb der Handelsgewerbe stattfinden darf, für alle Sonntage oder für die Sonntage bestimmter Jahreszeiten bis zu sechs Stunden zugestanden werden.« Die bisherigen Absätze 5 und 6 haben zu entfallen. Zum Schluß sind dem Artikel IX folgende Absätze anzufügen: »Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebs stätte noch ein anderes, hinsichtlich der Sonntagsruhe abweichend geregeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Betriebsstätte nicht eine die Einhaltung der betreffenden Sonntagsruhevorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen Betriebe ermöglicht, bezüglich des ge samten Betriebes die strengere Ruhevorschrift zu gelten. »Die Kontor- und Vureauarbeit kann an Sonntagen höchstens für zwei Vormittagsstunden und nur dann gestattet werden, wenn jedem einzelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze freigegeben wird. Die Festsetzung dieser Stunden, welche für verschiedene Zweige des Handels und für einzelne Gemeinden oder Gemeindeteile verschieden sein kann, erfolgt durch die politischen Landesbehörden gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes. »In gleicher Weise können die politischen Landesbehörden das Ausmaß der in den Kontors und Bureaus zulässigen Sonn tagsarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auch unter die im vorherigen Absatz bezeichnet Maximaldauer herab- sctzen und eventuell die Sonntagsarbeit für das ganze Jahr oder bestimmte Zeitabschnitte desselben völlig ausschließen.- Artikel X habe zu lauten: »In jenen Handelsgewerben, in welchen das Personal an Sonntagen länger als drei Stunden verwendet wird, ist diesem Personal im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben oder, falls dies nicht durchführbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag einzuräumen.« Nach dem Artikel XII sind als neue Artikel XII a und XIId ^ ^ »ArtUel XII g.. »Die politischen Landesbehörden sind ermächtigt, die an Sonntagen zulässigen Kontor- und Bureauarbeiten so wie hin sichtlich der Handelsgewerbe (Artikel IX, vorletzter und letzter Absatz) auch für alle andern Gewerbe besonders zu regeln. »Artikel Xlld. »Die auf Grund dieses Gesetzes bezüglich der Sonntagsruhe für die Handelsgewerbe im allgemeinen oder für bestimmte Handelszweige, beziehungsweise Warenkategorien in den einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteilen erlassenen Vorschriften haben auch auf den Betrieb des Hausierhandels Anwendung zu finden.« 8 2. Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Kaufmannsgerichte. (Vgl. Nr. 177 d. Bl.) Berichti gung und Ergänzung. — Unsre Mitteilung in Nr. 177 d. Bl. über die Zahl und Verteilung der Kaufmannsgerichte ist nach neuern Angaben der in Hamburg erscheinenden Zeitschrift »Das Kaufmannsgericht« dahin zu berichtigen, daß bereits 229 Kauf mannsgerichte errichtet sind, denen noch 13 folgen werden. Die letzte der Gemeinden, die zur Errichtung eines Gerichts verpflichtet find, dürfte Rostock sein, wo das Statut erst am 1. Oktober 1905 in Kraft treten soll. In Bayern bestehen nicht 17, sondern 23, in Sachsen nicht 14, sondern 15, in Württemberg nicht 6, sondern 8 Kausmannsgerichte. Das als schon bestehend genannte Kaufmannsgericht für den Landkreis Essen ist noch nicht errichtet, sondern nur beschlossen, dagegen sind im rheinisch westfälischen Jndustriebezirk Gerichte für die Kreise Düren, Hörde, Schwelm ins Leben getreten. In Oberschlesien besteht außer dem Kaufmannsgericht Zabrze noch eins für den Kreis Hirschberg. In Sachsen ist ein Gericht für Chemnitz - Land errichtet. Eine ganze Reihe von Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern hat sich ebenfalls entweder zu der Errichtung eigner Gerichte oder zum Anschluß an die Kaufmannsgerichte benachbarter Ge meinden entschlossen; so ist z. V. das Kaufmannsgericht zu Düssel dorf für vier Städte und 11 Landgemeinden zuständig. Zollbehandlung von Oldruckbildern. — Der Papier zeitung entnehmen wir die folgende Äußerung der -Central stelle für Vorbereitung von Handelsverträgen«: Zu den dankenswerten Neuerungen der neuen Handels verträge gehört die Bestimmung, daß Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Vertragstarife auf schiedsgerichtlichem Wege ausgetragen werden können. Diese Neuerung wird hoffentlich dazu beitragen, für die Wahrung unsrer Rechte aus den Handelsverträgen einen sicheren Boden zu schaffen und die durch unklare oder widerspruchsvolle Fassung bedingten Differenzen zu beseitigen. Belgien hat beispielsweise für Öldruckbilder ausdrücklich Zoll freiheit zugestanden. Diese Vereinbarung wäre klar und zweifels- Vervielfältigungen von Zeichnungen zollpflichtig machte. Sowohl die Zollfreiheit von Oldruckbildern als die Zollpflicht von Chromolithographien usw. ist im Vertrage festgelegt. Nun sind aber Oldruckbilder nichts andres als Chromolithographien oder mehrfarbige Lithographien, und ihre Zollsreiheit erscheint in Frage gestellt, wenn derselbe Gegenstand unter zwei verschiedenen Benennungen im Tarif einmal als zoll frei, ein andres Mal als zollpflichtig aufgeführt wird. In solchen Fällen wäre es das Beste, wenn der Text des Vertrags nach träglich durch einige die Zollfreiheit von Öldruckbildern garantierende Zusatzbemerkungen ergänzt werden könnte. Eine derartige periodische Ergänzung müßte neben der Tätigkeit der Schiedsgerichte hergehen; denn ähnliche Unklarheiten und Wider sprüche werden sich nachträglich in größerer Zahl Herausstellen, trotz aller Sorgfalt und Gewiffenhastigkeit der Unterhändler bei der Festlegung der vertragsrechtlichen Vereinbarungen. Ähnliche Unklarheit über die Zollbehandlung von Öldruck bildern hat sich auch in den neuen deutsch-österreichischen Handels vertrag eingeschlichen. Auch hier ist zu befürchten, daß die ver tragsmäßig zugestandene Zollfreiheit für gewisse deutsche Erzeug nisse durch Berufung auf eine andre Position hinweginterpretiert werden kann. Die Unklarheit bestand auch schon im alten Vertrag und wurde seitens der österreichischen Zollverwaltung zum Nachteil der deutschen Ausfuhr ausgenutzt. * Handelsbeziehungen zu Spanien. — Die spanische Re gierung hat eine Kommission eingesetzt mit dem Austrage, sich mit den auf Handelsverträge und auf Zolltarife bezüglichen Fragen zu beschäftigen. Berliner Buchgewerbesaal. — Der im Jahre 1901 er richtete Berliner Buchgewerbesaal hat seinen dritten Ge schäftsbericht veröffentlicht. Daraus ist zu ersehen, daß das durch freiwillige Beiträge aus buchgewerblichen und verwandten Kreisen sowie durch Zuschüsse des Deutschen Buchgewerbe-Vereins in Leipzig, des Bundes der Berliner Buchdruckercibesitzer, der Vereinigung der Schriftgießereien von Berlin und Umgegend, der Korporation der Berliner Buchhändler, der Typographischen Gesellschaft und des Berliner Faktoren-Vereins unterhaltene Unternehmen sich stetig steigender Sympathien zu erfreuen hat und von einer großen Anzahl Korporationen der graphischen Berufe zu Versammlungen benutzt wird. Auch die seit etwa anderthalb Jahren eingesührten täglichen Lesestunden (vormittags 11—2 Uhr) haben einen stetig
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