Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050814
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190508142
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050814
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-08
- Tag1905-08-14
- Monat1905-08
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.-ss 187, 14. August 1905. Nichtamtlicher Teil. 7113 darüber schwebt die Königskrone. 8. Auf dem Erdball, auf dem die Grenzen des ehemaligen polnischen Reiches eingezeichnet sind, sitzt der weiße Adler, ein rot-weißes Band mit der Aufschrift: »Lore rdaw Lolske (Gott erlöse Polen)« im Schnabel haltend. Darüber geht als Sonne das neue Jahr auf. In den Wolken schwebt ein Muttergottesbild. 9. Der Wappenschild mit dem weißen Adler in der Königs krone liegt auf zwei gekreuzten Lanzen mit weißroten Fähnchen. Darunter befindet sich ein rotweißes Band mit der Aufschrift: »Lore rdaw ?ol8ks«. In den Wolken schwebt ein Muttergottesbild mit der Umschrift: »0 Nai-^o, Lrölo^o Lorou^ ko^Iries wääl 8io ra uawi (O Maria, Königin der polnischen Krone, bete für uns)«. 10. Ansichtskarten in 4 Ausführungen mit der Unterschrift: »IV. 2Iot Lokolgtvs. polakioxo 28 i 29 erier^ea. 1903 vs 29. Juni 1903 in Lemberg)«. 11. 8 dreiteilige Ansichtskarten, zusammen darstellend das Panorama der Schlacht von Raclawice, gemalt von Kossak und Styka. 12. 6 Briefbogen mit Versen, welche beginnen: I. »66^ Lau 2a,8t2t6 na,82o.8tovi-, Essen, 2. August 1905. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 1941 v. 11. August 1905.) Nichtamtlicher Teil. Bestimmungen der Postordnung über Postdrucksachen. Bon Oberpostaiststent Langer. Es ist in allen Fällen Sache des Absenders einer Drucksache, sich zu vergewissern, ob seine Sendung bei Auf gabe zur Postbeförderung den Anforderungen in bezug auf Beschaffenheit des Inhalts entspricht, die die Postordnung an eine Drucksache stellt. Der postalische Begriff »Drucksache« geht ziemlich weit. So werden gegen die festgesetzte er mäßigte Drucksachentaxe alle Gegenstände befördert, die durch Buchdruck. Kupferstich. Stahlstich. Holzschnitt, Lithographie. Metallographie. Photographie. Hektugraphie. Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigt sind. Pflicht ist dabei, daß die Gegenstände ihrer Form und ihrer sonstigen Beschaffenheit nach geeignet sind, mit der Briefpost befördert zu werden. Briefe, d. h. ausführliche Korrespondenzen, dürfen den Drucksachen nicht beigepackt sein. Welche schriftliche Änderungen oder Zusätze erlaubt sind, davon später. Unter den Begriff -mechanisches Verfahren- fallen auch die Vervielfältigungen, die mit der Schreibmaschine hergestellt werden, ebenso die, die mit dem Cyclostyle- Kopierapparat. dem Edison Mimeographen und dem Multiplikator gewonnen worden sind, sowie die. die durch Kautschukbuchstaben unter Verwendung eines Stempels oder Typenhalters entstanden sind. Dagegen haben einzelne Schriftstücke, die mittelst des Durchdrucks, der Kopier- preffe und der Schreibmaschine hergestellt sind, keinen An spruch auf Beförderung gegen die Drucksachentaxe. Auto- graphierle Schriftstücke dagegen werden den lithographierten, durch Kollographie oder mit dem sogenannten Trypographen hergestellte Schriftstücke den metallographierten Schriftstücken. Lichtpausen den durch Photographie vervielfältigten Gegen ständen gleichgeachtet. gelten demnach als »Drucksachen«, ebenso Abziehbilder, die durch eins der genannten Verviel fältigungsverfahren hergestellt worden sind. Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden sind. z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Trypograph rc. Ferner sind gegen die Drucksachentaxe zugelassen Zeichenvorbilder, die durch Prägedruck auf Kartenpapier hergestellt worden sind, ferner die mit erhabenen Punkten versehenen Papiere für Blinde. Die Aufschrift von Sendungen mit Blindenschriften muß jedoch in gewöhnlichen Schriftzeichen ausgeführt sein. Offne Sendungen mit bedruckten Papierbogen oder Papierstücken gelten nur dann als Drucksachen, wenn der Inhalt der Sendung nicht als Papiermuster dienen soll. Ist dies der Fall, so unterliegt die Sendung der Taxe für Warenproben. Entwertete oder unentwertete Postfreimarken sind als Drucksachen zulässig; ebenso können Karten, z. B. Postkarten. Bücherzettel, Postanweisungen rc.. die mit ge druckter Aufschrift oder gedrucktem Texte versehen sind, mit Freimarken oder ohne solche den Drucksachen bei der Ver sendung unter Kreuzband rc. beigefügt werden. Auch dürfen den unter Umschlag oder Band eingelieferten Bücherzetteln mit Freimarken versehene Streifbänder, deren Aufschrift gedruckt ist. beigefügt werden. Die Ausfüllung gedruckter Formulare zu Empfangsbestätigungen, Zahlungsaufforde rungen. Lieferscheinen. Ausweiskarten usw., wie überhaupt aller Formulare, deren Zweck es mit sich bringt, daß jede einzelne Ausfertigung einen teilweise andern Text, wie z. B. Angabe eines Betrags, oder des Zahltags, erhält, durch Ab druck einzelner Kautschukbuchstaben oder Kautschukzahlen, gleichviel ob der Abdruck mit der Hand oder mittelst eines Halters oder einer Klemme erfolgt, ist bei Sendungen, die gegen die ermäßigte Taxe befördert werden sollen, nicht zu lässig (ausgenommen die später genannten, ausdrücklich be- zeichneten Zusätze 1—15). Eine Drucksachensendung muß offen und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt oder in einem offnen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammen gefaltet zur Postbeförderung ausgeliefert werden, so daß ihr Inhalt postseitig leicht geprüft werden kann. Ebenso können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden. Falls sich das Kreuzband einer Drucksachensendung nicht abstreifen läßt, ist es dem prüfenden Postbeamten erlaubt, es zu zerschneiden oder zu zerreißen, gleichgültig, ob dabei die verwendeten Freimarken mit zerrissen werden. Nach geschehener Prüfung wird das Band wieder gehörig befestigt. Die Drucksachen können auch in Briefform zu sammengefaltet, müssen aber unverschlossen sein. Aus genommen sind hiervon solche Drucksachen, die aus großen, nicht in einfacher Weise zusammengefalteten Bogen bestehen; diese müssen unter einem Streif- oder Kreuzband oder unter offnem Umschlag aufgeliefert werden. Gegen die Drucksachentaxe ist auch die Beförderung von 913
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder