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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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187, 14. August 1905. Nichtamtlicher Teil. 7115 beitrage die durch das Jrwalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags marken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu ent werten oder zu vernichten; 15. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften, oder Versicherungsanstalten oder deren Organen auf Grund der Unfallverficherungsgesetze oder des Jnvalidenversichcrungs- gesttzes abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Bcrufsgcnossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind. Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu durchstreichen. Weitere Zusätze oder Änderungen, gleichviel ob sie handschriftlich oder mit Durchdruck, oder Kopierpresse oder mit Schreibmaschine, oder durch Überkleben, Punktieren. Unterstreichen. Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen. Ab- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen statt- gefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Ebenso dürfen die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen. An striche und Unterstreichungen nicht briefliche Mitteilungen in offner oder verabredeter Sprache Herstellen. Drucksachen, die den vorstehenden gesetzlichen Be stimmungen nicht entsprechen, befördert die deutsche Post nicht. Die Entscheidung darüber, ob Drucksachen den Bestimmungen entsprechen, steht in erster Linie der Ausgabe-Postanstalt zu. Dabei gilt als Drucksache jede Sendung, aus deren Ver packung. Frankierung rc. sich entnehmen läßt, daß der Absender sie als Drucksache hat angesehen wissen wollen. Vorschriftswidrig beschaffene Drucksachen werden dem Ab sender. sofern derselbe bekannt ist. zurückgegeben. In jedem Fall müssen Drucksachen frankiert sein. Die ermäßigte Gebühr beträgt im Orts- und Nachbarortsverkehr für Druck sachen bis 50 8 inkustve 2 bis 100 8 3 H. bis 250 8 5 bis 500 8 10 bis 1000 8 15 H. im deutschen Fern verkehr einschließlich Österreich-Ungarn bis 50 x inklusive 3 H. bis 100 § 5 H. bis 250 § 10 H. bis 500 8 20 bis 1000 g 30 H. Unfrankierte Drucksachen gelangen in keinem Fall zur Absendung. Für unzureichend frankierte Druck sachen hat der Empfänger, sofern er die Drucksachensendung überhaupt annimmt, das Doppelte des Fehlbetrags zu zahlen, nötigenfalls unter Abrundung aus eine durch 5 teil bare Pfennigsumme aufwärts. Drucksachen, die augenscheinlich aus Versehen nicht aus reichend vom Absender frankiert worden sind. z. B. einzelne nur teilweise frankierte Drucksachensendungen einer Massen auflieferung. werden von der Aufgabe-Postanstalt zur Ver vollständigung der Frankierung an den Absender zurück gegeben. sofern derselbe bekannt ist und sofern nach der Art der Sendung die Verzögerung der Absendung unbedenklich erscheint. Nicht nur als frankierte Drucksache befördert die deutsche Post eine solche Sendung, sondern auch in Form von außer gewöhnlichen Zeitungsbeilagen in Zeitungen, die durch die Post vertrieben werden, sofern die Drucksachen nicht nach Form. Papier. Druck oder sonstiger Beschaffenheit als Be standteil der Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden kann, mit der die Versendung erfolgen soll. Jede Versendung von außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger der Zeitung oder Zeitschrift bei der Verlags-Postanstalt unter Vorlegung eines Exemplars der Beilage und unter Ent richtung der Gebühr für so viele Exemplare, als der Zeitung oder Zeitschrift beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das Einlegen der außergewöhnlichen Beilagen in die Zeitungsexemplare ist immer Sache des Verlegers. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein; die einzelnen Bogen müssen in der Bogenform zusammen- hängen. Nach der Postordnung ist die Verlags-Postanstalt berechtigt, solche außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zurück zuweisen. die nach Größe oder Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Post zeitungspaketen ungeeignet erscheinen. Die Gebühr für außer gewöhnliche Zeitungsbetlagen beträgt ,/« H für je 25 8 jedes einzelnen Beilageexemplars nach Orten innerhalb des Reichspostgebiets und Ausland mit Ausnahme von Öster reich-Ungarn. Beilagen nach Orten in Österreich-Ungarn kosten ^ H pro Exemplar. Ein bei Berechnung des Ge samtbetrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch fünf teilbare Pfennigsumme ab gerundet und zwar nach oben. KslaloA kür die 8cliülerbibIiottieken kotie ret- l^ekrLN8taIten nacfi 81uken und nscii Wi88en8cks1ten geordnet von krok. vr. K. Lilenät, Direktor ckss König! llriedriobskolleZfiums in Königs berg i. ?. Vieris, neu beerbeitets nnä sebr ver- insbrte Vulings. Helle n/8. 1905, Verleg äsr Lueb- benälnng ckes tVeisenbanses. Die Jugendschristenfrage steht seit geraumer Zeit im Mittelpunkt der Diskussion, und die stattliche Literatur, die sich mit ihr beschäftigt, zeigt, wie in den Lehrerkreisen die Ansichten über empfehlenswerte Schriften für die Schul jugend oft recht weit auseinandergehen. Den Sortimenter wird gewiß jeder derartige Katalog, der von einflußreicher Seite ausgeht, interessieren, da er wohl in die Lage kommen kann, bei Errichtung oder Ergänzung von Schulbibliotheken Vorschläge zu machen. Die Verleger von Jugendschriften — oder solche, die es werden wollen — erfahren aus dem Katalog, welche Richtungen derzeit in den betreffenden Kreisen maßgebend sind, und werden — namentlich wenn sie neue Unternehmungen beabsichtigen — den Standpunkt der Mittel schuldirektoren nicht übersehen dürfen. Im vorliegenden Katalog nimmt der Verfasser teil weise eine Kampfesstellung ein; denn er hat ein eignes Kapitel — und ein recht umfangreiches — den Jugsnd- schriften. die für Schülerbibliotheken nicht geeignet sind, ge widmet. Die Mehrzahl der von Lehrern oder Vereinen zusammengestellten Verzeichnisse — z. B. das vom Wiener Volksbildungsverein bereits zum zweitenmal herausgegebens — begnügt sich mit der Aufzählung der nach ihrer Ansicht empfehlenswerten Schriften, sie wollen den von ihnen er probten. guten Werken Absatz verschaffen und unterlassen es. einen neuen Index Ubrvrum xrobibitorum zu gründen. Anders llr. Ellendt; unter den von ihm als nicht geeignet bezeichneten Jugendschriften befinden sich zahlreiche Werke, die im Buch handel seit lange als gangbar und in flotter Weise absatz fähig gelten; so wird vor der Anschaffung von Höcker. Hoff- mann, Horn. May. Nieritz. Wörishöffer. Zobeltitz u. a. ge warnt. Der Verfasser bemängelt, wie aus den beigedruckten Anmerkungen zu ersehen ist. bei diesen Werken nament lich die Darstellung »interessanter, abenteuerlicher und un wahrscheinlicher Begebnisse«. Er wünscht auch, daß -kultur geschichtliche Bilder, in denen einzelnen Fasern geschichtlich sind, der ganze Einschlag aber und das Gewebe auf wilder Phantasie beruht.« den Kindern nicht in die Hände gegeben werden; er beanstandet bei der Hoffmannscher, Jugendbibliothek Un wahrheit. ärmlichen Gehalt, fieberhaft aufregende Effekte usw.; Mays Reiseerzählungen nennt er »Gift«, und die Erzäh lungen von Nieritz haben einen -unpassenden Inhalt«. Einen eigentümlichen Eindruck macht es. daß -Herz« von de Amicis als nicht geeignet bezeichnet wird wegen des für 943»
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