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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1905
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- Deutsch
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^ 188, 15. August 1905. Nichtamtlicher Teil. 71S9 Nichtamtlicher Teil. Änderung des Ladenpreises. Von unserm rechtskundigen Mitarbeiter empfingen wir die nachfolgende Beleuchtung einer Frage aus dem Ver lagsrecht zur Veröffentlichung: (Red.) Die Bestimmung des Ladenpreises, zu dem das Werk verbreitet wird, steht nach Z 21 des Verlags-Gesetzes dem Verleger für jede Auslage zu. Hat der Verleger ihn einmal bestimmt, so ist er hieran auch gebunden, und nach trägliche Änderungen dieses Preises sind nicht ohne weiteres, sondern nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Erhöhungen und Ermäßigungen. Zu Erhöhungen bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers, zu Ermäßigungen dagegen nicht, soweit nicht etwa berechtigte Interessen des Verfassers ver letzt werden. Daß letztere Voraussetzung vorhanden ist, wenn die dem Verfasser zustehende Vergütung von der Höhe des Preises unmittelbar und mittelbar abhängt, ist ohne weiteres klar, und darum hat mau auch mit Recht die Aufnahme einer Vorschrift, die dies ausdrücklich ausgesprochen wissen wollte, nicht für notwendig erachtet. Meinungsverschiedenheiten, die sich auf die Änderung des festgestellten Preises beziehen, kommen in der Praxis des Verlagsrechts nicht allzu selten vor. Zwar sind die Fälle, in denen es sich um eine Erhöhung handelt, nicht zahlreich, um so zahlreicher hingegen diejenigen, wo eine Ermäßigung in Betracht kommt. Die Ermäßigung kann häufig in dem wohlverstandenen Interesse des Verfassers liegen, und das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich herausgestellt hat, daß der festgesetzte Preis zu hoch ist und ein nennenswerter Absatz der Verlagswerke bei seiner Festhaltung nicht erwartet werden kann. Oder, das Werk ist zu dem festgesetzten Preis zunächst ganz gut abgegangen, bis auf einmal ein Konkurrenz werk erscheint, daß sich in gewisser Beziehung als überlegen zeigt und mit Rücksicht hierauf weitern Absatz nur unter mehr oder minder erheblicher Ermäßigung erhoffen läßt. Wie stellt sich nun die Rechtslage für den Verleger, wenn der Verfasser mit der Änderung nicht einverstanden ist? Man hat geglaubt — und diese Ansicht findet sich vorzugsweise in Schrifstellerkreisen vertreten, aber nicht aus schließlich in diesen —, daß gegenüber dem positiven Wider spruch des Verfassers der Verleger von seiner Absicht der Preisänderung unbedingt Abstand nehmen müsse. Das ist nicht einmal im Hinblick auf die in einer Erhöhung be stehende Preisänderung der Fall, ganz und gar nicht aber gegenüber der in einer Ermäßigung bestehenden. Der Wider spruch des Verfassers gegen die Preisänderung, bezw. die Nichterteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Er höhung kann nämlich ohne Zweifel dann keine Rechtswirk samkeit beanspruchen, wenn er ein schikanöser ist, mit andern Worten, wenn der Verfasser von seinem Recht nur zu dem Zweck Gebrauch macht, um dem Verleger Schaden zuzufügen. Ob der sogenannte Schikaneparagraph — Bürgerliches Gesetzbuch Z 226 — auch über das Gebiet der dinglichen Rechte hinaus Wirksamkeit äußert, ob er insbesondere auf dem ganzen Gebiet des Obligationenrechts und der Persönlichkeitsrechte Anwendung finden kann, ist in der ersten Geltungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs weder unfraglich noch unbestritten gewesen; heute haben sich sowohl die Schriftsteller als auch die Gerichte in ihrer übergroßen Mehrheit im Sinne und zugunsten der letztern Alternative ausgesprochen, und es wird daher angenommen, daß die Bestimmung, die den Zweck hat, der mißbräuchlichen An wendung des Rechts entgegenzutreten, sowohl auf dem Ge biete des Urheberrechts, als auch des gewerblichen Eigen tumsrechts zur Anwendung kommen kann, z. B. auf dem Gebiete des Patentrechts, des Warenzeichenrechts usw. Demgemäß kann der Verleger grundsätzlich auch sich auf H 226 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, wenn der Verfasser die Zustimmung zu der Erhöhung des Preises verweigert. Allerdings in der Hauptsache auch nur grund sätzlich, denn praktisch dürfte es sehr schwer sein, darzutun, daß die Verweigerung nur den Zweck haben kann, den Ver leger zu schädigen) ist aber auch nur die Möglichkeit vor handen, daß sie neben diesem nicht erlaubten Zweck auch einen erlaubten Zweck verfolgt, so kann die Anwendung des Paragraphen nicht in Betracht kommen. Deshalb werden es stets nur ganz seltne Ausnahmefälle sein, in denen der Verleger ungeachtet der Versagung der Zustimmung des Verfassers zu der beabsichtigten Preiserhöhung diese gleich wohl herbeiführen kann. Anders verhält es sich mit der Ermäßigung des Preises. Hier hat der Verfasser überhaupt kein Recht der Zustimmung, sondern nur ein Recht des Widerspruchs, und auch nur dann, wenn die Ermäßigung seine berechtigten Interessen verletzt. Daß eine solche Verletzung stattgesunden hat, muß der Verfasser beweisen; eine Vermutung spricht zugunsten des Vorhandenseins der Verletzung nicht. Hierüber scheint allerdings keine vollständige Meinungs übereinstimmung zu bestehen. Manche sind geneigt, dem Verleger die Beweislast aufzuerlegen; allein dies ist voll kommen unberechtigt und steht nicht nur mit der Konstruktion des Widerspruchs in dem Verlagsgesetz, sondern auch mit der herrschenden Beweistheorie in Widerspruch. Ob be rechtigte Interessen vorhanden sind, die verletzt werden, ist von Fall zu Fall zu entscheiden; der Begriff umfaßt keines wegs nur vermögensrechtliche Interessen, sondern auch solche ideellen Charakters. Es kann einem Verfasser z. B. auch aus ideellen Gründen nicht angenehm sein, wenn sein Buch zu einem Preise angeboten wird, der sonst nur für Kolportage romane und ähnliches bezahlt wird. Grundsätzlich kommt auch hier der Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs und der Schikane in Betracht; die Annahme eines berechtigten Inter esses ist aber selbstverständlich unvereinbar mit der Fest stellung, daß die Rechtsanwendung nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzufügen. Praktisch stellt sich die Sache also so dar, daß, wenn der Verfasser die Verletzung seiner berechtigten Interessen infolge des Preisabschlags nicht beweisen kann, der Verfasser, der auf Feststellung oder auf Schadenersatz klagt — er hat nur die Wahl zwischen diesen beiden Alternativen — ab gewiesen wird. Hat der Verfasser zu den Druckkosteu in irgend einer Form beigetragen, so berührt eine Herabsetzung des Preises stets seine berechtigten Interessen, ebenso dann, wenn seine Vergütung sich nach dem Preise richtet. Hier bedürfte es also des Nachweises, daß eine Berührung berechtigter Interessen in Frage steht, nicht mehr, wohl aber müßte noch dargetan werden, daß diese berechtigten Inter essen durch die Preisermäßigung auch verletzt werden; denn die Berührung der Interessen ist selbstverständlich mit der Verletzung der Interessen nicht gleichbedeutend. Vielfach wird aber eine Verletzung der berechtigten Interessen durch die Preisermäßigung nicht bewirkt werden. Ist rege Nachfrage nach einem Buch vorhanden, so ist aller dings kein Grund vorhanden, zu einer Ermäßigung zu schreiten, und in diesem Falle wird auch nur aus besonderst Gründen die Verletzung der Interessen des Verfassers zu verneinen sein. Eine Preisermäßigung ist natürlich auch darin zu sehen, 946»
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