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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1912
- Strukturtyp
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- 1912-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1912
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- Deutsch
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9260 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 186, 12. August 1912. ohne Erfolg geblieben zu sein. Wie aus der Anzeige in dieser Nummer hervorgeht, soll die Hauptversammlung, zu der eine größere Anzahl von Anmeldungen namhafter Firmen bereits vorliegt, am 22. und 23. August in München stattfinden. Was früher zu wenig getan wurde, scheint man jetzt zu viel tun zu wollen. Ein eigener Geschäftsführer, ein eigenes Publikationsorgan, ein eigener Katalog sollen in den Dienst des Vereins gestellt werden, wenn die Hauptversammlung ihre Genehmigung dazu gibt. Diese Forderungen sind für eine erst im Werden begriffene Organisation, der noch vor kurzem der Vorwurf weitestgehender Interesselosig keit gemacht wurde, recht kostspieliger Natur, so daß man wohl die Frage aufwerfen darf, ob sich nicht die Zurückstellung des einen oder anderen Punktes bis zu einer Zeit empfiehlt, die nicht unter dem unmittelbaren Eindruck rasch aufflammender Be geisterung, sondern unter nüchternen geschäftlichen Erwägungen steht. Denn zu diesen drei Dingen gehören wie zum Krieg führen wieder drei: Geld, Geld, Geld! Umsomehr wird man im Interesse der Zukunft des deutschen Kunsthandels der Münchener Tagung einen recht zahlreichen Besuch wünschen, damit die neue Organisation von vornherein Richtung und Ziel von der Mehr heit aller Interessenten erhält. sL Die Bedeutung der Zweigniederlassung bei Prozessen. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 1912. Nachdruck verboten. — Wenn eine Firma eine Haupt- und eine Zweigniederlassung besitzt, so ist es von großer Bedeutung, zu wissen, an welchem Orte man gegen die Firma klagen muß, wer in der Klage als Prozeßpartei zu bezeichnen ist und wie die Zustellung der Klage zu erfolgen hat. Uber alle diese wichtigen Fragen gibt nachstehender Rechtsstreit Auskunft, der ins besondere die Kaufmannswelt interessieren dürfte. — Kaufmann H. in Hamburg behauptete, einen Anspruch von ^ 10 000.— gegen die Firma M. L Co. in Tokio (Japan) zu haben. Diese Firma hat eine Zweigniederlassung in Hamburg. H. erhob nun Klage gegen die Firma M. <L Co., »gesetzlich vertreten durch ihre Direktoren in Hamburg« und ließ die Klage im Geschäftslokal der Hamburger Zweigniederlassung zustellen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers führte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg aus: Dem Landgericht kann zunächst nicht darin beigetreten werden, daß die Zweigniederlassung in Hamburg als Beklagte in diesem Prozesse anzusehen ist. Eine Zweigniederlassung ist in der Regel überhaupt kein selbständiges Rechtssubjekt, der Inhaber des Hauptgeschäfts ist auch der Inhaber des Zweiggeschäfts. Daher geht auch § 21 ZPO., der den Gerichtsstand der Zweig- Niederlassung behandelt, davon aus, daß Partei im Prozesse der Inhaber des Hauptgeschäfts ist; denn er besagt ausdrücklich, daß die Klagen gegen »ihn« bei dem Gerichte des Ortes, an welchem sich die Niederlassung befindet, erhoben werden können. Es liegt nichts dafür vor, daß der Kläger eine an sich unzulässige Klage gegen die Zweigniederlassung hat richten wollen. Er hat zur Bezeich nung der Beklagten angegeben, daß diese durch ihre Direktoren gesetzlich vertreten sind. Solche Direktoren besitzt die Beklagte aber in Hamburg gar nicht. Wenn der Kläger als Adresse der Beklagten deren hiesiges Geschäftslokal angegeben hat, so folgt daraus keineswegs, daß er die Klage nicht gegen die Aktien- gesellschaft selbst hat richten wollen, gegen die er einen Anspruch zu besitzen behauptet. Diese Adressenangabe kann nur als eine ka-Iss, ä6moll8tra.tio behandelt werden. Daraus, daß die Aktiengesell schaft in Tokio als Beklagte dieses Prozesses anzusehen ist, er gibt sich weiter, daß die Beklagte in der ersten Instanz über haupt nicht vertreten gewesen ist. Denn Rechtsanwalt vr. L. hat ausdrücklich erklärt, daß er keine Vollmacht besitze, für die Aktiengesellschaft aufzutreten. Der Vorderrichter hätte also die Vorschriften über das Versäumnisverfahren be obachten müssen. In dieser Beziehung hätte er zunächst prüfen müssen, ob die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dies ist nicht der Fall gewesen. Die Klage ist im Hamburger Geschäftslokal der Zweigniederlassung an einen der dortigen Angestellten zugestellt worden. Nun mag es dem Kläger zugegeben werden, daß diese Angestellten rechtlich als Angestellte der Beklagten anzusehen sind. Aber auf die Be- klagte findet als Aktiengesellschaft § 184 ZPO. Anwendung, wonach die Zustellung, die an sich an den gesetzlichen Vertreter der Aktiengesellschaft zu erfolgen hat, an einen anderen in dem Geschäftslokale der Aktiengesellschaft an wesenden Beamten oder Bediensteten erfolgen kann, wenn der gesetzliche Vertreter selbst in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen wird oder an der Annahme verhindert ist. Daraus folgt, daß eine derartige Zustellung in dem Geschäftslokal eines Ortes, an dem sich ein gesetzlicher Vertreter gar nicht befindet, rechtswirksam nicht er- folgen kann. Denn die Vorschrift hat zur Voraussetzung, daß der gesetzliche Vertreter in diesem Geschäftslokal überhaupt zu ver kehren Pflegt und dort angetroffen werden kann. Die Klage war demnach nur nicht richtig zugeftellt. Diese müßte durch öffentliche Zustellung erfolgen, da in Japan eine Zustellung auf diplo- malischem Wege nicht möglich ist. Nach § 639 ZPO. wurde des halb das Verfahren und das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. (Aktenzeichen: Bf. VI. 185/12.) sL Ablauf der Kündigungsfrist bei Sonntag-Ultimo. — Der Handlungsreisende B. klagte vor dem Kaufmannsgericht gegen die Firma N. auf Entschädigung für den Monat Mai. Er behauptete, es sei monatliche Kündigung vereinbart worden; die Firma habe ihm aber mit Brief vom 31. März, der ein Sonn tag gewesen sei, für den 30. April gekündigt. Der Brief sei erst am 1. April in seine Hände gekommen, und die Kündigung sei nicht gültig, da die vereinbarte monatliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Maigehalts; sie wendete ein, die Kündigung sei rechtzeitig erfolgt, und stützte sich dabei auf die Bestimmungen des Paragraphen 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort ist gesagt, daß die Frist für Willenserklärungen als bis zum nächsten Werktage verlängert gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Das Kaufmannsgericht vertrat aber den Rechtsstandpunkt, daß der Einwand der Be klagten abzuweisen und sie zahlungspflichtig sei. In dem vor liegenden Falle könnten nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch- maßgebend sein, sondern es träten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in Kraft; danach müßten die festgelegten Mindestfristen für die Kündigung streng eingehalten werden; Abzüge daran seien allenthalben unstatthaft und ungesetzlich. Deutscher Bereiu für öffentliche «esundheltSpflege. — Die diesjährige Jahresversammlung wird vom 3. bis 6. September in Breslau stattfinden. Folgende Verhandlungsgegenstände stehen auf der Tagesordnung, Massenerkrankungen durch Nahrungs und Genußmittel (Referent Stabsarzt vr. Meyer, Dozent an der militärärztlichen Akademie München), die Feuerbestattung und ihre Ausführung (vr. Ed. Brackenhöft-Hamburg), Schallsichere Bauten (Oberingenieur Privatdozent vr. Mautner-Düsseldorf), die Mücken plage und ihre Bekämpfung (Prof. vr. Heymann-Berlin), die Frage der Wasserversorgung vom hygienischen Standpunkt unter Berücksichtigung des preußischen Wassergesetzentwurfs (Geh. Hofrar Prof. vr. Gärtner-Jena und Stadtrat vr. Luther-Magdeburg). Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. tobsr 1912. 8°. 68 8. w. 1 kortrLt, 62 ll'akslu unck ^.bbiläunxsn ira 'lext. Nr. 121 von kieburä La.uknia.nn (Inb.: ^V. N6886r8obruickt u. 6. 8 08p) in 8t.uttxa.rti, 8eb1o38stra.886 37. 8°. 32 8. 769 Nrn. Jugendlektüre und Kulturleben. Mit einem Nachwort und Winken für die literarische Fortbildung von Heinrich Falken- berg. Gr.-8°. 70 S. Kempten und München 1912, Verlag der Jos. Kösel'schen Buchhandlung. 80 «Z ord. Personalnachrichten. Giovauucs Mathis s. — In Cresta-Celerina starb, wie die »Neuen Zürcher Nachrichten, melden, 88 Jahre alt, Giovannes Mathis, der populärste Dichter des Engadins, Mathis hat Gedichte, ! Novellen und kleine dramatische Szenen veröffentlicht.
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