Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19120815
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191208150
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19120815
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
- Monat1912-08
- Tag1912-08-15
- Monat1912-08
- Jahr1912
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
SS 7 4 BSrl-MaU I. d. Dtlchn. Suchhandel. Nichtamtlicher Teil. ov 18S, 15. August 191L. die durch den Charakter der Zeitung als Vereinsorgan ge gebene Beschränkung nicht aufgehoben. Der Erhebung des zu diesem Punkte angebotenen Sachverständigenbewetses be durfte es somit nicht. Hieraus ergibt sich, daß, um eine Täuschung des Publi kums zu verhüten, die Beschränkung der gewährten Leistung ersichtlich sein muh, und bah Zusätze, die geeignet sind, über diese Tatsache hinwegzutäuschen, als Angaben, die den An schein eines besonders günstigen Angebots erwecken, anzu sehen sind. Die beanstandeten Zusätze: »Fachschrift der ge samten deutschen Kürschner und Mützenmacher« und »Spezial blatt der gesamten Pelz- und Mützenbranche wie auch für Hut- und andere Geschäfte, die mit Rauchwaren und Pelz konfektion handeln«, enthalten nun den nach Vorstehendem erforderlichen Hinweis auf die Beschränkung des Wirkungs kreises der Zeitung nicht, sie erwecken im Gegenteil durch den Gebrauch der Worte »der gesamten . . .« den Eindruck, als handle es sich um ein freies und durch keine Rücksichten ge bundenes Blatt. Die Worte »Spezialblatt der gesamten Pelz- und Mützenbranche . .« werden auch nicht durch die Hinzu fügung der Hut- und anderen Geschäfte eingeschränkt, sondern erweitert. Daß ihr Blatt aber ein Speztalblatt der gesamten Pelzbranche — und dieser Begriff ist als mit dem Begriff »Rauchwarenbranche« identisch anzusehen — sei, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Selbst wenn man aber der Beklagten folgend annimmt, daß sie mit den Zusätzen lediglich ausdrücken wollte, daß ihre Zeitschrift für -die genannten Kreise« bestimmt sei, wird damit nicht die Möglichkeit einer Irreführung beseitigt. Das Blatt ist für sie nur unter Wahrung seiner Hauptaufgabe, der Ver tretung der Interessen des Vereins der selbständigen Kürschner, besttmmt. Auch ergibt sich aus dem bereits in erster Instanz verbotenen Zusatz der Städtenamen, daß die Beklagte nicht etwa die Beschränkung auf die Vertretung der Vereinsinteressen zum Ausdruck zu bringen, sondern eine große Verbreitung der Zeitung, und zwar eine solche über ganz Deutschland vorzu täuschen wünschte. Demnach mutz das Publikum auf Grund der Zusätze annehmen, es handle sich um ein für die gesamte Branche bestimmtes und von der gesamten Branche gelesenes Blatt. Nun muß allerdings bei der Beurteilung der Zusätze der gesamte Titel berücksichtigt werden. Dieser enthält aber nicht etwa die Angabe, daß das Blatt Organ des Vereins der selb ständigen Kürschner Berlins ist, sondern lediglich die Be zeichnung »Organ der selbständigen Kürschner Berlins«. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff »selbständige Kürsch ner« in Berliner Fachkreisen so bekannt ist, daß jedermann darunter den Verein der selbständigen Kürschner versteht. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß Angehörige der Branche außerhalb Berlins diesen Begriff nicht kennen, und die Mög lichkeit liegt nahe, daß Inserenten, die mit der Branche nicht in so engem Zusammenhangs stehen, ihn in anderem Sinne verstehen. Damit ist aber die Gefahr der Erweckung eines falschen Anscheins gegeben. Nach Vorstehendem sind also die beanstandeten Zusätze als unwahre Angaben anzusehen, die geeignet sind, den An schein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen; sie waren daher gemätz § 3 a. a. O. zu verbieten.« Die in der vorstehenden Entscheidung vom Kammergericht aufgestellten strengen Grundsätze verdienen die ernsteste Be achtung eines großen Teiles von Fachzeitschriftenverlegern. Wie eine Prüfung des Wortlauts mancher Zeitschristentitel ergibt, geht vielfach das Bestreben dahin, durch entsprechende Angaben im Titel einen möglichst großen Interessentenkreis als von der Zeitschrift erfaßt zu bezeichnen und danach auch für die Jnseratpropaganda ihren Verbreitungsradius möglichst weit zu ziehen. Nach dem Ergebnis des oben dargestellten Rechtsstreites dürfte es sich nun für eine beträchtliche Anzahl von Fachzeitschriften empfehlen, die Fassung ihrer Titel — die überdies in zahlreichen Fällen auch vom Standpunkt des guten Geschmacks recht viel zu wünschen übrig läßt — einer sorg fältigen Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob darin etwa Angaben enthalten sind, die einem scharf musternden Erwcrbs- genossen eine Angriffsfläche zur Geltendmachung von Unter- lassungs- und Schadensersatzansprüchen bieten können. Kleine Mitteilungen. »Zur Beseitigung der Herstelluugskofteuverleger« — Die Redaktion der »Feder« glaubt »nach manchen vergeblichen Versuchen endlich einen Modus gesunden zu haben, um allen denen, die Gefahr lausen, einem unreellen Herstellungskosten- verleger in die Hände zu fallen, einen Ausweg bieten zu können«. Wie so oft im Leben, liegt auch hier das Gute wieder so nahe, daß man gar nicht begreift, warum alle die vergeblichen Versuche überhaupt erst angestellt weiden mutzten. Die Redaktion der »Feder« hat sich nämlich, wie sie in ihrer Nr. 313 schreibt, »anläß lich eines besonderen Falles« überzeugt, »daß der Drucker der .Feder', Herr Friedrich Ruhland in Lichtenrade-Berlin, billige Preise zur Herstellung von Büchern zu machen in der Lage sei«. Die Entdeckung der »Feder« ist wichtig genug, um den Artikel im Wortlaut den Lesern wiederzugeben, damit auch sie den Unterschied zwischen der bisherigen Praxis der Herstellungskostenverleger und der Methode de» Herrn Ruhland kennen lernen. »Er berechnet sür einen Bogen Satz, Druck und Papier (Qualität ungefähr wie .Feder'-Papier), bei 40 sünfzehnsilbigen Zeilen (81 Millimeter breit), jkorpus Fraktur, Schrift wie die nachstehende Zeile! ches 72 600 Mark kostet und hat auch noch 30 so daß also ein Buch von 4 Bogen, wenn man Bro- schieren und den Umschlag dazu rechnet, aus nur etwa ISO bei 1000 Auflage zu stehen kommt. (Bei anderer Ausstattung entsprechende Ermäßigung oder Erhöhung des vorstehenden Preises.) Ferner wird Herr Friedrich Ruhland die Bücher auch in Kommission, d. h. buchhindlerischen Vertrieb nehmen. Hierbei hat der Versasser noch etwa SO Kosten sür buchhändlerische Zirkulare, Rechnungen usw. zu tragen. Weitere Kosten sür den Ver fasser ergeben sich nicht. <Die Versendung der Rezensionsexemplare geschieht auf Kosten des Verfassers.) — Von jedem eingegangenen Be trage eines verkauftenExemplares erhält derVersasserSO Prozent des Ladenpreises. Abrechnung im Juni jeden Jahres, d. h. nach der buchhändlerischen Ostermesse. Herr Ruhland übernimmt folgende Verpflichtungen: Jedes Buch in den Hinrichsschen Katalog eintragen zu lassen — die Zirkulare aus buch händlerischem Wege zu verbreiten — die Bestellungen ent- gegenzunehmen — die bestellten Bücher gegen Bezahlung auszuliesern — bei der Abrechnung anzugeben, wieviel Bücher bezahlt sind, wieviele bei den Buchhändlern un bezahlt liegen, wieviele auf Lager sind — dem Autor jederzeit joviele Exemplare gegen Erstattung der Veriandkosten zu- zusenden, als er wünscht — aus Wunsch das ganze Lager dem Autor auszuliefern, soweit keine aus dem Vorstehenden sich er gebenden Forderungen des Kommissionsverlags vorhanden sind. Die Unterschiede gegen die Praxis der von uns angegriffenen Herstellungskostenverleger werden folgende sein: Die Bücher werden ohne weiteres in Kommissions verlag genommen, ohne daß Lobsprüche oder Ver sprechungen vorhergegangen sind. Die Bücher bleiben Eigentum der Versasser und stehen ihnen stets zur Ver fügung. — Es werden genau so viele Exemplare gedruckt, als vereinbart sind. — Der Verlag Friedrich Ruhland verpflichtet sich zu zweijährigem Vertriebe und ist dann besugt, die Restauflage dem Versasser (gegen Erstattung der Bersandkosten) zurückzugeben. Der Bersaffer ist verpflichtet, aus Wunsch des Kommissionsverlegers die Restauflage zu sich zu nehmen. Die Redaktion. der .Feder' verpflichtet sich, auf Wunsch der Versasser jede berechtigte Beschwerde gegen die Ruhlandsche Ge- schästssührung zu veröffentlichen. Auch wird seitens der Feder aus Wunsch der Verfasser jede Abrechnung kontrolliert.»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder