Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19120817
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191208177
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19120817
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
- Monat1912-08
- Tag1912-08-17
- Monat1912-08
- Jahr1912
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
A454 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 191. 17. August 1912. Vojäöok, 14. de, Kke Lorsair.. Operette. Oarau8: l'ke Indian8 Home. I'wo 8tep k. Oiek. 3 ; f. Kürmoni6inu8ik. 3 ^Vild >Ve8t. Klare8li k. Oiek. 3 Ko8itta Walrer naeli Okr. Kriedriek Vie>veA in Veiliii-Or.-Diekterkelde. 6 attke , KIaX, 6uZen6-Oe8sng. Zaminlung mekr8timm. Dieder in Io8en Klättern k. den 8etrulgebr3uek Kr88- Ko. 300—309. Kart. a 5 ^ *n. Krbe, Kurt, Op. 14. 40 kleine 0Iiorü1vor8pi6l6 k. Org. od. Harm. gu. 8°. 1 ^ 50 ^ n. Krie^eskotten, Kr., Op. 53. Ko. 3. Helgoland, k. gem. Okor. Kart. 8°. 10 ^ n. Diekez^Keink., Op. 40. Dem Vaterland! Hymnu8 k. 48timm. Aem. Olior od. 38timin. Okor in. Kkte (ad lib.). Klavierpart. 60 H n. Otior8t. L 10 n. ßr. 8°. ? k a n n 8 e k m i d t, K e i n r i e lr, Op. 32. 1813. Oa8 Volk 8telit auk. Ke8t8piel. ^.U8g. ^ k. Zem. Olior. ^U8g. L k. 38timm. , Kextbueii. 30 ^ n. и. Klar8elilieder 2. 8°. 10 .H n. Klai8eli k. Kkte. 1 20 8in§8t. 5 *n. ^U8Z. k. In- Xieg 1 er, Kr., l)eut8eliland, 86i xvaeli! I^art. k. klänueretior к. §em. Olior. Kart. §r. 8". ä 10 n. kl ü ti 1 li ö l r l, Kr., Träumereien k. X. 60 Keiekmann, O., KrinnerunZ an Kat8cliksu. Duett k. 8elil«8- u. 8treieti-2. 1 Nichtamtlicher Teil. Neuere Gutachten amtlicher Handels vertretungen, denen eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. <BgI. Rr. 7S d. Bl., I) Welcher Handelsgebrauch läßt sich bei der Liefe rung eines größeren in einzelnen Teilen erscheinen den Werkes feststellen? Die Frage, ob ein Buchhändler, dem ein in einzelnen Lieferungen und Bänden erst im Erscheinen begriffenes größeres, vom Verleger seinerseits wieder zu beziehendes Sammelwerk bestellt ist. nach Handelsgebrauch dafür einzu stehen hat, daß das Werk binnen angemessener Zeit oder überhaupt vollständig erscheint, läßt sich nicht allgemein beurteilen. Es kommt vielmehr aus die An kündigungen des Verlegers, insbesondere hinsichtlich der Erscheinungstermine und des Umsangs, im Einzelfalle an. Falls die angegebenen Erscheinungslermine und der an gekündigte Umfang überschritten werden, kann der Be steller vom Vertrage zurücktreten; der Privatmann muß sich an den Sortimenter und dieser wieder an den Verleger halten?) Daß der Bezieher einzelne Teile in dritter oder vierter Auflage empfangen hat. ist nicht ungewöhnlich, da die einzelnen Bände eines großen Handbuches oft ganz ab geschlossene Gebiete behandeln, die naturgemäß verschieden artigen Absatz finden. (Berliner Handelskammer.) 2) Handelsgebrauch bei Auswahlsendungen. In einem Rechtsstreit handelte es sich um die Frage, ob es im Handelsverkehr üblich sei, daß Auswahlsendungen oder Mustersendungen stets franko gegen franko übersandt werden, so daß die eine solche Sendung auf Bestellung ablaffende Firma die Kosten der Versendung auch dann zu tragen hat, wenn der Besteller keine Waren bezieht, und letzterer ledig lich die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Das abgegebene Gutachten lautete dahin, daß ein Handelsgebrauch über die Frankierung von Auswahl- oder Mustersendungen sich als bestehend nicht feststellen läßt. Jedoch neigt das Rechtsbewnßtsein dahin, daß bei ver langten Bestellungen der Besteller sowohl Hin- wie Rück porto zu tragen hat. Bei unaufgeforderten Auswahlsen dungen gehen beide Porti zu Lasten des Absenders. (Hannoversche Handelskammer.) 3) Was ist handelsüblich im Verkehr mit dem Barsortiment? Der Barsortimenter ist nach buchhändlerischem Gebrauch nicht verpflichtet, Remittenden anzunehmen, wenn in diese ein Firmenstempel eingedruckt ist. ') Vgl. hierzu den Sprechsaalart II in Nr. ISS Red. Die Grundlage des geschäftlichen Verkehrs mit dem Barsortiment beruht aus der Lieferung des Barsortimenters an den Sortimenter gegen Kasse oder gegen kurze Frist, jedenfalls aber auf feste Rechnung. Nur ausnahmsweise, und dann aus besonderer Kulanz, nimmt der Barsortimenter fest bezogene Ware zurück, sofern sie noch tadellos beschaffen ist. Der Aufdruck eines Firmenstempels muß die Rückgabe ausschließen, da der Barsortimenter nur solche Exemplare weiter liefern kann, die völlig neu sind. Hat er aber Re mittenden mit eingedrucktem Firmenstempel angenommen, so hat er damit nur ein Entgegenkommen bewiesen, so daß ihm hieraus in keinem Falle eine Verpflichtung erwachsen kann, dies dauernd zu tun. (Berliner Handelskammer., 4) Zahlungsklausel im Verlagsgewerbe. Ein Handelsgebrauch, nach dem im Verlagsgewerbe bei Vereinbarung »Zahlung netto« oder -Zahlung netto Kasse« der Warenempfänger berechtigt ist. ein 30 tägiges Ziel in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Fälle, in denen im Verlagsgewerbe Manuskripte dem Verlage für einen dritten Besteller zu liefern sind, sind zu selten, als daß ein Handelsgebrauch festgestellt werden könnte, nach dem der Verlag erst dann zur endgültigen Abnahme und Bezahlung des Manuskripts verpflichtet ist. nachdem der dritte Besteller das Manuskript gebilligt hat. bzw. die von ihm gerügten Mängel beseitigt sind. (Berliner Handelskammer.) 5) Es besteht kein Handelsgebrauch, daß für Aus hilfsarbeiten im Druckgewerbe ein Zahlungsziel von drei Monaten üblich ist. Zwischen einer Buchdruckerei als Klägerin und einer Verlagsbuchhandlung als Beklagter waren Differenzen über die Frage entstanden, wann der Betrag für die geleisteten Druckarbeiten, die die Buchdruckerei als Aushilfsarbeiten be zeichnet?. fällig sei. In der von der Klägerin aufgestellten Rechnung, in der solgende Posten Vorkommen: An Aushilfsdruck 1 Form Kalender G. W. 1. Iv. L. G. F. W., 2. II. S. 23 SM Druck --- 3 u« . . . .4- 70.S0 Zurichtung S.— Änderung „ —.75 den SS. November I9II. Aushilfsdruck I Form Schreibkalender. Auslage ISSM. Druck L Mille 3 ^i: . . . 4t 4S.S0 Zurichtung — I3S.7S war ein Zahlungstermin nicht angegeben. Einig waren die Parteien darüber, daß die Beklagte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder