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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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191, 17. August 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 9455 nicht selbst druckt, sondern daß sie vor Jahren den Satz in ihrem Geschäft hat setzen lassen, daß dieser jedes Jahr nur in Einzelheiten abgesetzt wird, sowie daß die in Frage stehende Geschäftsverbindung die erste zwischen den Par teien ist. Die Klägerin behauptet unter Bestreiten der Beklagten, daß es sich unter den gegebenen Umständen um Aushilfs drucke handle. Sie behauptet weiter, daß die Schuldbeträge vereinbarungsgemäß spätestens vier Tage nach der Lieferung zu bezahlen gewesen seien. Die Beklagte bestreitet dies und erwidert, im Buch gewerbe sei für Aufträge der im vorliegenden Falle in Be tracht kommenden Art eine Zahlungsfrist von drei Mo naten üblich. Die vom Gericht um ein Gutachten hierüber befragte Handelskammer hat auf Grund der von ihr bei den be teiligten Verkehrskreisen angestellten Ermittelungen einen dahingehenden Handelsgebrauch, daß im Buchgewerbe für Aufträge der im vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommenden Art eine Zahlungsfrist von drei Monaten als handelsüblich zu bezeichnen sei. nicht feststellen können. (Leipziger Handelskammer.) K) Pflichtenkreis der Markthelfer eines Zeitungs verlages. Von einem bei einem Zeitungsverlag und einer Buch druckerei tätigen Markthelfer kann nicht ohne weiteres die Umhertragung eines Reklameschildes auf öffentlichen Ver kehrswegen verlangt werden, da in derartigen Geschäfts betrieben die Austragung solcher Reklameschilder nicht üblich ist, sondern vorkommendenfalls nur eine seltene Ausnahme darstellt. (Plauener Handelskammer.) 7) Zahlungsbedingung im Papier- usw. Handel. Im Papier-, Pappen- und Kartonnagenhandel ist die Zahlungsbedingung -Kasse innerhalb 30 Tagen mit 2"/„ Skonto oder Ziel drei Monate netto« allgemein üblich. Als Kassezahlung ist dann eben die Barzahlung innerhalb 30 Tagen, vom Tage der Faktura ab, anzusehen. Wenn daher dem Käufer ein Skontoabzug bei Kassczahlung eingeräumt worden ist, so war er innerhalb jener 30>ägigen Frist zu diesem Abzüge berechtigt. Dagegen hätte sofortige Kassezahlung vereinbart werden müssen, falls der Käufer nur bei sofortiger Barzahlung beim Empfange der Ware zum Skontoabzug berechtigt sein sollte. (Plauener Handelskammer.) 8) Kommissionsware im Schreibwarenhandel. Im Schreibwarenhandel ist es üblich, daß der Geber der Kommissionsware, wenn eine Abmachung über den Termin der Rückgabe nicht getroffen ist, den Abnehmer zu benach richtigen hat, wenn ec die Kommissionsware wieder zurück haben will. Solange dies nicht geschieht, kann der Abnehmer die Ware unbeschränkt bei sich liegen lassen, ohne daß dadurch eine Verpflichtung zum Behalten der Ware für ihn erwächst. (Handelskammer zu Halle a/S.) 9) Keine Rücksendungspslicht von unaufgefordert zugesandten Postkartenmustern. Im Handel mit Postkarten ist es, wenn auch nicht allgemein, so doch vielfach üblich, daß die Grossisten den Detaillisten unaufgefordert die erschienenen Neuheiten zur Ansicht senden, damit die Detaillisten stets alle Neuheiten kennen. Eine handelsübliche Verpflichtung, eine solche unaufgefordert zugesandte Ansichtskollektion unfrankiert zurück zusenden, besteht indessen für den Detaillisten nicht.') (Düsseldorfer Handelskammer.) «> Vgl. dazu die Gutachten des Borsteheramts der Danziger Kausmannichait und der Leipziger Handelskammer Jahrg. IStO d. Bl S 13853 Zifs. 5 Lit. u und a und der Magdeburger Handelskammer Jahrg ISII S. 4398 Ziss. 4. 10) Steht dem stellensuchenden kaufmännischen Personal nach Handelsbrauch ein Auslagenersatz bei Reisen zu, die zwecks persönlicher Vorstellung erfolgen? a) Auf eine Frage eines Gerichts, ob ein Handelsgebrauch bestehe, wonach dem stellen suchenden kaufmännischen Personal, das aus Wunsch des Prinzipals zur persönlichen Vorstellung Reisen unternommen hat, die dadurch entstandenen Aus lagen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu er statten sind ist erwidert worden: daß es zweisellos in der Mehrzahl der Fälle üblich ist, dem stellcnsuchenden kaufmännischen Personal, das sich auf Wunsch des Prinzipals persönlich vorstellt, die dadurch erwachsenen Reisekosten auch ohne besondere Ver einbarung zu vergüten, insbesondere wenn die Verhandlungen zu keinem Engagement geführt haben. Ein feststehender Handelsgebrauch ist jedoch nicht vorhanden. (Zittauer Handelskammer.) b) Auf gerichtliches Ersuchen hatte die Kammer zu be gutachten, ob es im kaufmännischen Leben üblich ist, einem sich um eine Stelle bewerbenden Handlungsreisenden solche Auslagen, die ihm gelegentlich von Engagementsverhandlungen, besonders von Reisen zum Zweck der Vorstellung erwachsen, die er aus Wunsch des anderen Teils unternimmt, zu ersetzen, auch wenn später kein Anstellungsvertrag zustande kommt. Die Kammer gab ihr Gutachten in einem die Frage bejahenden Sinne ab. (Koblenzer Handelskammer.) o) Es ist allgemein üblich, daß ein Kaufmann, der einen Reisenden für sein Geschäft engagieren will und diesen von auswärts zur Rücksprache zu sich bestellt, ihm auch die hierfür entstehenden Unkosten ersetzt. Der zur Rücksprache Bestellte darf demgemäß billiger weise erwarten, daß ihm seine Unkosten — mag nun die Rücksprache zum Abschluß eines Vertrages führen oder nicht — erstattet werden. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Bestellte nicht als Reisender, sondern als Provisionsagent angestellt werden sollte. (Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin.) ä) Nach Handelsgebrauch hat der einen Handlungs- gchilfen suchende Prinzipal die Kosten der persönlichen Vor stellung des Gehilfen zu tragen, wenn der Gehilfe zur Vor stellung aufgefordert worden ist, nachher aber die Annahme der Stelle ablehnt.') (Elberfelder Handelskammer.) 11) Welches ist der Zeitpunkt der Zeugnisausstellung für einen Handlungsgehilfen? 1. Es ist nicht allgemein üblich, einem Handlungs gehilfen schon bei der Kündigung ein Zeugnis oder eine vorläufige Bescheinigung Uber seine Tätigkeit zu erteilen. 2. Der Mangel eines Zeugnisses Uber die augenblick liche Stellung wird für den eine neue Stelle Suchenden in den meisten Fällen die Aussicht auf neue Anstellung nicht beeinträchtigen, kann aber unter besonderen Umständen die Erlangung einer neuen Stelle auch erschweren, besonders wenn aus früheren Stellungen keine Zeugnisse vorhanden sind. In den nicht seltenen Fällen, wo es sich um Ange stellte handelt, die nach bestandener Lehrzeit in demselben Hause verblieben sind, würde bei dem Fehlen eines Zeugnisses überhaupt kein Nachweis über die seitherige Tätigkeit vor liegen. Es wird in solchen Fällen wohl ein Zeugnis über die Lehrzeit vorhanden oder zu beschaffen sein. Dieses sagt aber über die spätere Tätigkeit als Gehilfe nichts und würde «> I» gleichem Sinne haben sich noch die Handelskammern in Darmstadt und Frankfurt a/M. ausgesprochen. 1232«
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