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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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10068 Börsenblatt f. d. Lisch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 204, 2, September 1912. aber glauben, daß die Veröffentlichung der Bilder auf Ver anlassung des Urhebers geschah, so ist eS erklärlich, daß diesem große Unannehmlichkeiten entstehen, obgleich er an der Ver öffentlichung der Bilder völlig unschuldig ist, da diese dem Verlage von der Verfasserin geliefert wurden. Es fragte sich nun, wie der Urheber der Bilder gegen die ohne seine Ein willigung erfolgte Veröffentlichung Vorgehen könne. Der deutsche Verlag hatte die Publikationsbefugnis von dem englischen Verlag erworben, und es war zunächst die Frage, ob es möglich wäre, gegen den englischen Verlag, der die Genehmigung des Urhebers zur Reproduktion der Bilder nicht eingeholt hatte, vorzugehen. Auf Grund der Berner Konvention, der Großbritannien angehört, sind auch die deutschen Urheber von Werken der Photographie in England geschützt, denn bei der letzten Revision der Berner Übereinkunft wurden Photographien den Werken der Literatur und Kunst ungegliedert. Der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelse richten sich also im vor liegenden Falle nach dem englischen Recht, nach welchem Photographien bis SO Jahre nach dem Tode des Urhebers gegen Nachbildung geschützt sind.') Da nun aber die Dauer des Schutzes die in dem Ursprungslands festgesetzte Dauer nicht überschreiten darf, so würde aus die in Betracht kommenden Photographien die in Deutschland gewährte Schutz dauer Anwendung finden. Es ist hierbei auch uner heblich, ob die fraglichen Photographien vor Inkraft treten des neuen deutschen Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 oder erst später hergestellt wurden, da der neue Text der Berner Konvention den Grundsatz der Unabhängigkeit des vertragsmäßigen Schutzes vom Rechte des Ursprungs landes aufstellt, abgesehen von der schon erwähnten Dauer der Schutzfrist. Der Urheber der Bilder konnte daher wegen der un befugten gewerbsmäßigen Verbreitung durch den englischen Verlag eine Strafverfolgung gegen diesen bzw. eine Schadens ersatzklage einleiten. Ob dagegen auch der deutsche Verlag zur Verantwortung gezogen bzw. haftbar gemacht werden konnte, erscheint zweifelhaft. Denn dieser Verlag wird geltend machen können, daß er im guten Glauben, also nicht vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Verlag Nachweisen könnte, daß er nicht wußte, wer Urheber der Bilder ist, und vielleicht gar von dem englischen Verlag die Nachricht erhalten hat, daß er frei über die Bilder verfügen könne. Eine Strafverfolgung wegen unbefugter gewerbsmäßiger Verbreitung der Bilder könnte sich also in der Hauptsache nur gegen den englischen Verlag richten und dieser auf Zahlung einer Buße in Anspruch ge nommen werden, dis in der Mitte zwischen einer Strafe und dem Ersatz immateriellen Schadens steht. Aber auch hierbei war erforderlich, daß zunächst fest- gestellt wurde, ob ein Dolus, eine absichtliche Zuwiderhand lung gegen das Urheberrecht oder zum mindesten ein Eventualdolus vorliegt und der angeschuldigte Verleger nicht etwa im guten Glauben gehandelt hat. Denn wenn ein entschuldbarer tatsächlicher Irrtum vorliegt, also weder eine vorsätzliche, noch eine fahrlässige Verletzung anderer Rechte, so ist eine strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen. Allerdings muß derjenige, der im guten Glauben ist, daß er das Recht habe, eine Vervielfältigung oorzunehmen, beweisen, daß er wirk lich glaubte, zu der betreffenden Handlung berechtigt zu sein. Hat er jedoch auch nur das Bewußtsein, daß die Möglich keit vorläge, durch seine Handlung das Recht eines andern ') Vgl. hierzu; Der Schutz von Photographien nach dem neuen englischen Copyright im Bbl. Nr. 201. zu verletzen, so kann ihm nach der herrschenden Meinung nicht der gute Glaube der Rechtmäßigkeit seiner Handlung zugebilligt werden. Es kann daher zweifelhaft sein, ob es sich in diesem Falle um eine Fahrlässigkeit tatsächlicher wie rechtlicher Natur handelt. Eine Fahrlässigkeit tatsächlicher Natur liegt vor, wenn der Täter bei richtiger Kenntnis der rechtlichen Vorschriften die besonderen Verhältnisse des be treffenden Falles nicht genau ermittelt hat, wenn er z. B. glaubt, der Berechtigte habe seine Einwilligung zur Verviel fältigung gegeben. Eine Fahrlässigkeit rechtlicher Natur liegt in der Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, über die sich eben der Täter vor dem Beginn der rechtswidrigen Hand lung genau hätte informieren müssen. Bedingung ist in allen diesen Fällen, daß der Täler sich von der Irrtümlich keit seiner Anschauungen nur deshalb nicht überzeugte, weil er die gebotene Aufmerksamkeit außer acht ließ. Der englische Verlag hätte vor der Reproduktion fest stellen müssen, wer im Besitze des Urheberrechts an den Bildern ist. Eine Fahrlässigkeit rechtlicher Nmur könnte darin erblickt werden, daß sich der Verlag nicht vorher genau über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, bzw. darüber informierte, ob die Verfasserin des Werkes, die die Bilder lieferte, auch die Genehmigung des Urhebers be saß, was, wie oben angegeben, nicht der Fall ist. Wenn nun auch in diesem Falle das Gericht aus dem tatsächlichen Grunde des mangelnden Beweises die Ange- schuldigten außer Verfolgung gesetzt hat, so kann doch natür lich der berechtigte Urheber bei dem zuständigen Zivilgericht seine Schadcnsersatzanfprüche geltend machen und Ersatz des Schadens fordern, der ihm durch die Verletzung seiner Urheber rechte, sowie auch dadurch entstanden ist, daß seine Kundschaft ihn für die Veröffentlichung der Bilder, obgleich diese gegen seinen Willen erfolgte, verantwortlich macht. Berlin. Fritz Hansen. Kleine Mitteilungen« Verband der KretS» und Ortsvereiue. — Im Anschluß an die Veröffentlichung der Einladung zur Herbstversammlung des Verbands der Kreis- und Ortsvereine nach Bayreuth in Nr. 167 des Bbl. gibt der Vorstand in der vorliegenden Nummer die er weiterte Tagesordnung und die Namen der Herren Referenten bekannt. Das schwierige Thema der Schaffung einer Wieder verkäuferordnung, bescheiden als »Versuch« bezeichnet,istHerrn Paul Nitschmann anvertraut worden, dessen schöne, schwungvolle Diktion auch diejenigen fesseln und mit fortreißen wird, die der Meinung sind, daß man zuerst einmal die Verkaufsordnung unter Dach und Fach bringen müsse, ehe man an die Auf stellung und Reglementierung einer Wiederverkäuferordnung gehen könne. Denn obwohl Herr R. L. Prager-Berlin in der Ankündigung seines Referats über »Die Revision der Verkaufsordnung« die Vorlage eines Entwurfs verspricht, der »ebenso dem Verlage wie dem Sortiment den erforderlichen Spielraum zur Betätigung zu gewährleisten imstande ist«, wird man doch zuwarten müssen, ob diese Ansicht auch von dem Ausschuß für die Revision der Verkaufsordnung geteilt wird. Für das Thema »Die Jugendschriften-Ausschüsse der Lehrervereine, die Gesellschaften zur Verbreitung guter Bücher u. a. in ihrem Verhältnisse zum Buchhandel« ist als Referent Herr Georg W. Dietrich-München gewonnen worden, dessen eigenes Verhältnis zu den Prüfungsausschüssen, wenn nicht Zeichen und Wunder ge schehen, kaum eine andere Stellungnahme als die der prinzipiellen Ablehnung einer Verständigung mit der Lehrerschaft erwarten läßt. Das Referat über »Die Angestellten im Buchhandel und die durch sie bewirkten Gefälligkeitslieferungen an Verwandte und Be kannte« ist erweitert als »Die Gefälligkeitsgeschäfte im Buchhandel, insbesondere die der Angestellten« von Herrn Bernhard Staar- Berlin übernommen worden, während der neu der Tagesordnung eingefügte Vortrag »Der Verkauf von Remittendenexemplaren durch den Verleger an Warenhäuser oder direkt ans Publi kum« von Herrn Georg Eggers-Berlin gehalten werden wird.
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