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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1925
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- 1925-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1925
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282, 3. Dezember 1925. Redaktioneller Teil. Der Rcklamcvcrtrag als Risikogeschäst. (Nachdruck verboten.) — In einer neuen Neichsgerichtsentschcidung wird der R e k l a »i c v e r- trag als Risikovertrag bezeichnet. Das will heißen, daß der Auftraggeber von laufenden Inseraten nicht ohne weiteres vom Ver trage zurllcktreten kann, wenn ein weiteres Inserieren wegen irgend welcher Umstände (Ausgabe des Geschäfts, fremde Einwirkungen) für ihn zwecklos wird. Vielmehr hat er das Risiko des Wegfalls des Ver tragszwecks mit Übernommen. Die beklagte Aktiengesellschaft Hane sich verpflichtet, im Jahre 1922 im Duisburger Generalan zeiger mindestens 50 000 Zeilen zum jeweiligen Zeilenpreisc abzüg lich eines bestimmten Rabatts auszugcben. Im Dezember 1922 wurde der Vertrag bis Ende 1923 verlängert. Die Beklagte hat bis dahin aber nur 9129 Zeilen ausgegebcn und geltend gemacht, sic habe infolge des Ruhreinbruchs ihre Duisburger Verkaufsstelle stilllegen müssen. Ta infolgedessen der Vertragszweck im Duisburger Bezirk nicht mehr zu erreichen gewesen sei, sei sie mit Recht vom Vertrage zurückgctreten. Der Verlag des Duisburger Generalanzeigers hat darauf Klage auf Schadensersatz für den erlittenen Gewinnausfall in Höhe von 00 000 Mark erhoben und zunächst 2000 Reichsmark cingeklagt. — Landgericht Duisburg und Oberlandesgericht Düsseldorf haben den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt erklärt. Ebenso hat das Reichsgericht ent schieden und folgendes auSgefllhrt: Der Vertrag ist ein Neklamever- trag und seiner rechtlichen Natur nach ein Werkvertrag. Den von der Beklagten geltend gemachten Einwand zur Berechtigung des Rück trittes vom Vertrage hat das Oberlandesgericht mit Recht für unbe gründet erklärt. Der Vertrag sieht ein einseitiges Rücktrittsrccht der Beklagten nicht vor. Schon in dem Urteil VII 186/21 hat das Reichs gericht ausgesprochen: Der Unternehmer hat mangels anderer Ver einbarungen lediglich für die vertragsmäßige Herstellung des Werkes cinzustehen, nicht aber auch dafür, daß der Zweck und Erfolg, den der Besteller durch das Werk zu erreichen hofft, wirklich erreicht wird. In sofern ist der N e k l a m e v e r t r a g aus seiten des Bestellers ein Risikogeschäst. Eine Kündigung ist nach 8 019 B.G.B. wohl zu lässig, damit wird aber die Zahlung der Vergütung in Gestalt einer Entschädigung nicht ausgeschlossen. (VI 216/25. — 22. September 1!t25.) K. M.-L. Gcrhart-Hauptmann-Stistung. Die Ehrengabe der Gerhart- Hauptmann-Stiftnng im Betrage von 3360 Mk., die jetzt alljähr lich am Geburtstage Gerhart Hauptmanns an einen begabten und bedürftigen Schriftsteller vergeben und in Monatsraten gezahlt wird, ist diesmal dem Dichter Jakob Haringer zucrkannt wor den. Ter erste große Auswahl band seiner Dichtungen erscheint in diesen Tagen im Verlage Gustav Kiepenheuer. Potsdam. Die Öffent lichkeit erfährt durch diese Mitteilung zum ersten Male von der Ver wendung der Stiftung, die ein Kunstfreund zum 6 0. Geburtstage GcrhaN Hauptmanns errichtet hat. Es handelt sich um Geldsummen, die nicht ausdrücklich ein literarisches Verdienst krönen, sondern die in erster Linie einem Notstand abhclfen sollen. Uber die Verwendung ent scheidet ein Kuratorium, dem außer dem Stifter Gerhart Hauptmann und sein Verleger S. Fischer angehören. Raabcs rares Honorar. — Als der Dichter Wilhelm Raabe 1862 nach Stuttgart übcrsiedelte, hatte er sich durch seine -»Ehronik der Lperlingsgasse« bereits einen beachtenswerten Namen geschaffen. Ein Stuttgarter Verleger, ein schwäbisches Original, machte dem Dichter in liebenswürdigster schriftlicher Form das Angebot, an seiner damals vielgclcsenen Zeitschrift als Mitarbeiter mitzuwirken. Ta dem Ver leger immer der Schalk im Nacken saß, schrieb er am Schlüsse des Brieses: Ich zahle Honorar - rar. Diese menschenfreundliche Be merkung konnte unser humorvoller Dichter natürlich nicht unerwidert lassen. Er antwortete dem Verleger in gleichem liebenswürdigen Tone und schloß mit den Worten: Wer mir Honorar rar zahlt, dem schicke ich Beiträge - träge. Büchcrdicbstahl in Berlin. Am 19. November wurde in der Stuhr'schen Buchhandlung G. m. b. H. in Berlin der frühere Bücherrevisor Ernst Goulnik aus Berlin-Neinickcndorf- Schönholz beim Diebstahl ertappt und der Kriminalpolizei zugeführt. Er fragte nach einem Werke, das überhaupt nicht existiert, und während in den Katalogen nachgeschlagen wurde, benutzte er die Zeit, das .Keyserlingsche Ehcbuch verschwinden zu lassen. Der Vorfall war aber von einem andern Angestellten beobachtet worden, und es konnte daher der Goulnik des Diebstahls überführt und der Kriminalpolizei über geben werden. Der G. mar früher häufiger Besucher der Stuhr'schen Buchhandlung, wie diese mitteilt, und zwar fragte er stets nach Bro schüren, die es entweder gar nicht gab oder die erst in den Katalogen ! nachgcschlagcn werden mußten. Diebstähle wurden aber nicht bemerkt, ^ und erst durch ein Zirkular einer andern Buchhandlung lAmelang) wurde die Stuhv'sche Buchhandlung aus diesen Bücherfreund aufmerk sam. In Stettin wurde G. in der Buchhandlung Wllh. Rahn des Diebstahls überführt und der Polizei übergeben. Die Beschlagnahme der Zeitschrift »Lachen links«. Der Amts richter v. Bostel-Burchardt in Lünen beschlagnahmte gemäß 8 98 St.P.O. Nr. 11 des 2. Jahrgangs der Zeitschrift -»Lachen links« mit der Begründung, das Bild »Nathenaus Geist« sei geeignet, den Reichs präsidenten v. Hindcnburg verächtlich zu machen, und hierdurch sei der Tatbestand des 8 136 R.St.G.B. und 8 3 Z. 1 sowie 8 20 des Gesetzes zum Schutze der Republik erfüllt. Diese Begründung sowie die Beschlagnahme selbst wurden in einer kleinen Anfrage eines sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten in längeren NechtSaussüh- rungen bemängelt und das Staatsministerium gefragt, wie es »die Freiheit der öffentlichen Meinung gegen derartige Willkürakte der Justiz zu schützen« gedenke: ferner, ob es gegen den Amtsrichter aus dem Diszipltnarwege einzuschreiten beabsichtige. — Wie der preußische Justizminister, dem Amtlichen Preußischen Pressedienst zufolge, in seiner Antwort ausfllhrt, ist der Sachverhalt, der zur Beschlagnahme der Zeitschrift geführt hat, Gegenstand eines Strafverfahrens, nach dessen Erledigung geprüft werden wird, ob der Sachverhalt Anlaß zu Schritten im Diszipltnarwege gibt, worauf das hiernach Erforder liche veranlaßt werden wird. Ausstellung von modernen Handeinbändcn in Berlin. - Die Firma Erwin Berger, Verlag und K u r s ü r st b u ch h a n d l u n g in Berlin veranstaltet in der Zeit vom 30. November bis 5. De zember in den Räumen des Einrichtungshauses Hermann Gerson in Berlin, Werderstr. 8—12, eine Ausstellung zahlreicher handgcbundener Bücher, die in der »Buchwerkstatt Kurfürst« hergestellt sind. Es werden sowohl Bücher in schlichter Werkarbeit als auch mit reichem modernen Buchschmuck gezeigt. PersolialimAWeii. 75. Geburtstag. — Am heutigen Tage begeht der Seniorches des Verlagshauses Julius Springer in Berlin, Herr Dr.-Jng. c. h. Fritz Springer, seinen 75. Geburtstag. Er ist ein Sohn Julius Springers, des Gründers des angesehenen Verlags. Nachdem er das Friedrich-Realgymnasium in Berlin besucht hatte, studierte er auf der Technischen Hochschule in Karlsruhe, wo er auch bis zum Jahre 1878 als Ingenieur tätig war. Im Jahre 1879 verheiratete er sich mit Emma Hertz, der Tochter des Verlagsbuchhändlers Wilhelm Hertz. Am 1. Januar des folgenden Jahres wurde er von seinem älteren Bruder Ferdinand als Mitinhaber in die Firma ausgenommen, mit dem zu sammen er bis zu dessen Tode im Dezember 1906 die Lei tung des immer mehr an Bedeutung und Umsang zunehmenden Verlages innehatte. Kurz zuvor hatten die beiden Brüder ihre ältesten Söhne Julius und Ferdinand als Teilhaber in die Firma ausgenom men. Herr Fritz Springer hat sich nach dem Tode seines Bruders noch eifrig tätig an der Geschäftsführung des Verlags beteiligt, der auf den Gebieten der Medizin, der Technik, der Staats-, Rechts- und Handelswissenschaften eine hervorragende Stellung cinnimmt. Der Seniorchef bringt auch heute noch als Generalbevollmächtigter allen einschneidenden nnd wichtigen Fragen des Hauses großes Interesse entgegen und hat sich, wie es anch seine Vorbildung erklärt mit be sonderer Liebe der Herausgabe von Werken der Jngentcurwissenschaslen gewidmet. Seine Verdienste auf diesem Gebiet wurden durch die Ver leihung des Dr.-Jng.-Titels ehrenhalber von der Technischen Hoch schule in Dresden anerkannt. Möge Herrn Fritz Springer noch ein langer Lebensabend in Gesundheit und Ruhe beschieden sein! Ehrung. Von der Veterinärmedizinischen Fakultät der Uni versität Leipzig wurde dem Verlagsbuchhändl.'r Herrn vr. Arthur Georgi in Berlin aus Anlaß soines Jubiläums die Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen. Herr Buch hän-dler Johannes L o e w e, Mitinhaber der Firma R. Fricdländer L Sohn in Berlin, ist als Sachverständiger für den (wissenschaft lichen) AntiguariatSbnchhandcl bei dem Kammergericht und den Land gerichten I, II, III Berlin vereidigt worden.
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