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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1925-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1925
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- Deutsch
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18986 Börsenblatt f. d. Dtscbn. vuchbandel. Redaktioneller Teil. ^ 278, 28. November 1925. rarische Wirkung durch die Zeiten fortklingt. Man kann sich eine Jean Paul-, eine Hölderlin-Gemeinde vorstellen, kein Jean Paul oder Hölderlin-Publikum. » Es irgendwelchen Lesern rcchtmachcu wollen wird immer nur zeit- gültige, nicht fortdauernde und sortklingende Werke entstehen lassen. Der Masjstab eines Werkes ist nicht im Ausnehmenden, nicht im Ver fasser, er ist in dem Werke selbst zu suchen. Das Werk starken Kalibers ringt sich auch nach anfänglicher Verkennung durch: der Blender wird bestimmt in Kürze als das erkannt, was er ist. Es ist also jedem Schriftsteller anzucmpfchlen, bei seinem Tun wie den Gesichtspunkt nennenswerten Gelderwerbs, so den Gesichtspunkt schmetternden Erfolgs von vornherein auszuschaltcn. Bücher und Kunst werke verkörpern einen Mehrwert des Lebens, Erzeugnisse des Neben her, die zwar der Urheber als seines Daseins eigentlichen Sinn be trachten muß, ganz hingegeben an die Erreichung einer höchstmöglichen Vollendung, deren Anerkennung er jedoch nie als ein Recht, allen falls als einen Glücksumstand betrachten darf. Er ist ja nur das aus übende Werkzeug einer Gabe, für deren Inempfangnahme er nichts kann. Die Einkommen- und Körperschaftssteuer vorauszahlung. Noch immer bestehen Unklarheiten über die Vorauszah- lungssätzc, die auf Einkommen- und K ö r p e r schafts steuer seitens des Buchhandels bisher zu leisten waren und noch zu leisten sind. Auch die Finanzbehörden scheinen noch nicht überall im Bilde zu sein. Aus diesem Grunde seien die in Betracht kommenden Steuersätze ab 1. Januar bis 30. November 1924 nochmals zusainmengestellt: a) Reine Verlagsbuchhändler, das sind die Verlagsbuchhändler, die die Bücher nicht selbst Herstellen, sondern in fremden Betrieben Herstellen lassen, gelten als Großhändler und leisten die Voraus zahlungen nach 1 v. H. der Betriebseinnahmen (1. Durchführungsbe stimmungen, 2. Abschnitt 0 IV Nr. 2 Gr. 6). Es kommt lediglich ans die Anglicderung technischer Betriebe an, nicht etwa geht die Eigenschaft als reiner Verlag durch die Verbindung mit einem Sorti ment verloren; b) Verlagsbuchhändler, die ihre Werke selbst Herstellen, zahlen den allgemeinen Satz des be- oder verarbeitenden Gewerbes, also 2 v. H. der Betriebseinnahmen abzüglich der Löhne und Gehälter, oder 2 v. H. der Betriebseinnahmen nach Abzug einer pauschalen Summe von 2525 der Betriebseinnahmen; e) Zwischenhändler (Barsortimenter, Grossisten) und Kommissio näre sind Großhändler und zahlen wie die reinen Verlagsbuchhändler 1 v. H. der Betriebseinnahmen; cl) Sortimenter gelten als Kleinhändler und zahlen den Klein- handclssatz von 1,2A der Betriebseinnahmen nach Abzug der Löhne und Gehälter. Vorstehende Regelung ist durch Erlaß des Landesfinanzamts Leip zig, der für sämtliche deutschen Landcsfinanzämter vorbildlich geworden und auch vom Neichsfinanzministerium anerkannt worden ist, getroffen worden (vgl. Steuer-Rundschreiben des Börsenvereins Nr. 10 S. 2). Da erst durch diesen Erlaß vom Juni 1924 klargestclll wurde, unter welche Gruppe der in den Durchführungsbestimmungen erwähnten Gcwerbe- zweige die einzelnen Buchhandelssparteu einzureihen waren, ergab sich, daß vor allem der Verlag im 1. Halbjahr 1924 regelmäßig zuviel Vor auszahlungen geleistet hatte, nämlich 2 v. H. statt 1 v. H. Mit Rücksicht daraus, daß der Erlaß lediglich eine Klarstellung, nicht aber eine Ver günstigung enthielt, haben die in Betracht kommenden Buchhändler, insbesondere Verleger einen Anspruch aus Verrechnung der zuviel gezahlten Beträge auf die folgenden Vorauszahlungen ab Januar 1924. Diese Verrechnung ist in Leipzig auf Anordnung des Landesfinanz amts, soweit uns bekannt geworden ist, durchweg erfolgt, während einige Finanzämter außerhalb Leipzigs zunächst Schwierigkeiten ge macht haben. Sind schon diese Mitteilungen seitens des Buchhandels vielfach übersehen worden, so gilt dies noch mehr von der im Dezember 1924 erfolgten Ermäßigung der genannten Sätze n m j e X A. Erstmals bei den am 10. Januar 1925 nach dem Um satz vom Dezember 1924 zu leistenden Vorauszahlungen auf Ein kommen- bzw. Körpcrschaftssteuer war diese Ermäßigung zu berück sichtigen. Seitdem hat der reine Verlagsbuchhandcl statt wie bisher 1A nur der Betriebseinnahmen zu entrichten, der Verlagsbuch handcl mit eigenen technischen Betrieben statt 2?L der Betriebsein nahmen abzüglich Löhne und Gehälter 1-4^ bzw. denselben Satz nach Abzug einer pauschalen Summe von 25A der Betriebseinnahmen. Zwischenbuchhandel und Kommissionsgeschäft haben ebenso wie der reine Verlagsbuchhandcl nur der Betriebseinnahmen zu leisten, das Sortiment einen Satz von 0,9A der Betriebseinnahmen nach Abzug der Löhne und Gehälter. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen zuviel an Vorauszahlungen geleistet worden ist, empfiehlt cs sich, bei der am 10. Januar 1926 fälligen Vorauszahlung bzw. nach Ablauf der Stundungsfrist eine Verrechnung eintreten zu lassen. vr. Kurt Rung c. Neuere Aufwertung!»- und Steuerliteratur. Kiefersauer, vr. Fritz: Die Aufwertungsgesetze. Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen sowie Gesetz über, die Ablösung öffentlicher Anleihen. Mün chen: C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung. 1925. XI l, 334 S. kl. 8°. Leinen Mk. 6.—. Gestützt auf eine gründliche Kenntnis der Rechtsprechung lind Lite ratur zur Aufwertungsgesetzgebung erläutert der Verfasser das Aus Wertungsgesetz knapp, aber erschöpfend. Systematisch behandelt werden die Grundlinien des Aufwertungs- wie Anleihcablösungsgcsetzcs, wäh rend einleitend die juristische Behandlung der Geldcutwertung be leuchtet wird. Der Anhang enthält die wichtigsten Reichsgerichts entscheidnngen zur Aufwertungsfrage sowie die verschiedenen Durch ftthrungsbestimmungen unter besonderer Berücksichtigung der bayeri schen Vollzugsvcrordnungen. Warn eher, vr. Otto, und vr. Fritz Koppe: Die Aufwertungsformulare. Formulare, Beispiele und amtliche Vordrucke zu den Aufwcrtungsgesetzen. Berlin: Jndustrie- verlag Spaeth L Linde. 1925. 144 S. Mk. 4.—, Halvlein. Mk. 6.—. Ein sehr nützliches Buch, das nicht weniger als 71 Formulare zum Aufwertungsgesetz enthält und dadurch den Laien in den Stand setzt, ohne zeitraubendes Gesetzcsstudium das in seinem Fall Richtige zu tun. Da überall auf die einschlägigen Vorschriften verwiesen wird, ist eine Kontrolle durch Lektüre der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen leicht möglich. Der Vollständigkeit halber sind auch die Formulare zum Anleiheablösungsgesetz abgcdruckt, obwohl dies an und für sich entbehrlich wäre, da es sich hier um amtliche Vor drucke handelt. Warneyer, I)r. Otto, und vr. Fritz Koppe: Die neuen Aufwertungsgesetze. Hypothekcnaufwertuugsgesctz, An leiheablösungsgesetz vom 16. Juli 1925. Berlin: Jndustrie- verlag Spaeth L Linde. 1925. 236 S. Geh. Mk. 5.30, Lw. Mk 6.80. Infolge der Mitarbeit Warneycrs werden in dieser Ausgabe zahl reiche Materien behandelt, die von den Aufwertungsgesctzeu nicht ge regelt werden. Hierdurch zeichnen sich namentlich die systematische Einführung und die Bemerkungen zu 8 63 des Aufwertuugsgesetzcs aus. Ein ausführliches Sachregister erleichtert das Nachschlagen, während ein Aufmertungskalender an die Einhaltung der Fristen mahnt, deren Versäumung völligen Nechtsverlust nach sich zieht. kosonsr, Or. ?aui: Die -Vukrvestunxsxesetrxekunz (nebst L Eo. 1925. 120 8. Halbleinen IM. 4.—. In Grundrißsorm wird hier ein summarischer Überblick über die Fülle der Aufwertungslitcratur und -rechtsprcchung geboten, allerdings der Bestimmung des Büchleins entsprechend auf knappsten Raum be schränkt. Vor allem stützen sich die Erläuterungen auf die zahlreichen Veröffentlichungen in der Juristischen Wochenschrift, während sich der Verfasser selbst in der Regel einer eigenen Stellungnahme enthält. Dies hat den Vorteil, daß der Leser überall ein richtiges Bild von der herrschenden Meinung gewinnt, auf die cs letzten Endes bei Streit fragen allein ankommt. Die solide Ausstattung stellt dem Verlag ein gutes Zeugnis aus. Wenz, Peter: Die Auswertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen nach dem Aufwertungsgesctze vom 16. Juli 1925. Zweite erweiterte Auflage. Bonn: A. Marcus L E. Webcr's Verlag. 1925. 106 S. Mk. 2.50. Als Wegweiser durch die Aufwertungsgesetze ist das Büchlein zweifellos von Nutzen. Es beschränkt sich auf eiue systematische Grup pierung der geschlichen Bestimmungen unter besonderer Hervorhebung der vom Gläubiger oder Schuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen.
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