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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1912
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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10614 Börsenblatt f. Ltlchn. Buchhandel«' Mchtamtlicher Teil. 214, 13. September 1912. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Fassung des 8 10 immerhin als eine gemäßigte. 8 1- »Der Verfasser erhält bei Ablieferung des druckfertigen Manuskripts ein Hono rar von Mark von Prozent des Ladenpreises der Auflage. Die Abrechnung über die fest verkauften Exemplare hat alljährlich bis spätestens 1. Oktober zu erfolgen. Wenn aber vorher eine Neuauflage erschienen ist, so erfolgt sofort die Restbezahlung der alten Auf lage, soweit diese nicht vorausbezahlt oder anderes vereinbart ist. Der Verfasser ist berechtigt, in die Bücher und Belege des Verlages Einsicht zu nehmen oder durch einen Dritten nehmen zu lassen.« I. Die Textsassung dieses Paragraphen ist nicht glücklich. Offenbar bezieht sich doch das Recht, bei Ablieferung des Manuskriptes das Honorar zu verlangen, nur auf die erste Honorieruugsform; im andern Falle wäre die Bestimmung eines Abrechnungstermins nicht nötig. Jedenfalls müßte an dieser Stelle, um spätere Differenzen zu vermeiden, die Höhe des Vorschusses bei prozentualer Beteiligung genau angegeben werden. II. Einzelne Bücher haben einen Ladenpreis, aber nicht die Auflage. Im übrigen enrpfiehlt sich hier der Zusatz »des broschierten Exemplars«, denn am Einbande Pflegt der Ver leger bekanntlich sowieso nichts zu verdienen. III. Die Bestimmung betreffs der »Neuauflage« beruht auf einem Irrtum. Man kann mit Rücksicht aus die Kom missionsversendung sehr wohl »Neuauflagen« herausgeben, ehe die früheren tatsächlich verkauft find. Nach der Fassung des Paragraphen müßte ein Verleger, der vielleicht 1100 Kom- missionsbestellungen hat und daher die zweite Auflage an greift, ohne Rücksicht aus den tatsächlichen Absatz, die erste vollständig bezahlen, — eine durch nichts gerechtfertigte Härte. Ebensowenig kann ich mich mit der Bestimmung befreunden, daß ich jedem beliebigen Delegierten eines Schriftstellers, also — theoretisch gedacht — auch einem Konkurrenten, Einsicht in meine Bücher gestatten soll. Das Verlagsrecht, 8 34, be schränkt dieses Recht auch auf die Person des Autors. 8 2, 1. »Die erste Ausgabe des Werkes wird in Höhe von Auflagc(n) hergestellt. Die Auslage beträgt, soweit nicht ande res fe st gesetzt ist, eintausend Exemplare.« Hier hätte ich gern den Unterschied von Auflage und ' Ausgabe vermieden. Gerade ein Verein, der Reformen i einführen will, sollte hier mit gutem Beispiel vorangehen. Was i auf einmal gedruckt wird, ist eine »Auflage«, die man dann zweckmäßig in »Tausende« einteilt. 8 2, 2. »Nicht eingerechnet sind Frei- und Rezen sionsexemplare in Höhe von 100 bis 200, d i e vom Verkauf ausgeschlossen sind. Einge rechnet sind dagegen die sogenannten Zü sch u ß e x e m p l a r e.« Die Zahl der Frei- und Rezensionsexemplare zu bemessen, wird man zweckmäßig dem Verleger überlassen. l Betreffs der Zuschußexemplare geht der Vertrag über die : Bestimmungen des Verlagsgesetzes zugunsten der Verleger hin- i aus. Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Er« l günzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen i nach dem Gesetz nicht vom Verleger verbreitet werden. i 0 8 3- »Der Verfasser erhält zum persönlichen Gebrauch 15 Freiexemplare von jeder Aus- g läge. Eri st berechtig t, fürdengleichenZwcck - weitereExemplareseinesWerkes zum Buch händlerpreise zu beziehen. Bezüglich der Buchausstattung (Papier, s Satz, Druck und Einband) wird Folgendes festgesetzt«: r Auch hier ist der Autor entgegenkommender als das Ver- - lagsgesctz, das ihm ein Recht zum Bezüge zu dem »nic- c drigsten« Buchhändlerpreise gibt. Im übrigen empfiehlt t sich auch hier die Festsetzung, ob die Freiexemplare broschiert - oder gebunden zu liefern sind. 8 4, I. »Der Verlag verpflichtet sich, wenn die erste Auflage (bzw. dieersteAusgabevonmehre- ren Auflagen) bis auf einen Re st best and von50Exemplarenverkauftist,eine zweite Auflage (bzw. Ausgabe) herauszubringen. BeineuenAuflagenbehältsichderAutor dasRechtvor,eineRevisionvorzunehmen.« Hier möchte ich wieder auf den nicht seltenen Fall Hin weisen, daß das Buch auf Lager fehlt, aber noch Hunderte von Kommissionsexemplaren vorrätig sind; die Festellung, ob an einem gewissen Termin noch ein »Restbestand von 50 Exem plaren« vorhanden ist, dürfte im Einzelfall nicht leicht sein. 8 4, 2. »Falls nicht innerhalb von sechs Mona ten nach Verkauf der vorhergehenden Auf lage eine neue Auflage erschienen ist, so fällt das Verlagsrecht ohne Entschädigung für den Verlag an den Verfasser zurück. Der Rücktritt geschieht durch einfache Anzeige an den Verlag.« Abschnitt 1 und 2 dieses Paragraphen scheinen mir einen gewissen Widerspruch zu enthalten. Kann der Autor nach § 4,1 den Neudruck einer Auflage erzwingen, oder hat er nach 8 4,2 nur ein Rücktrittsrecht vom Vertrage, wenn der Verleger nicht erfüllt? Hier ist die gesetzliche Bestimmung offensichtlich klarer und präziser: Verlagsrecht 8 17. »Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht ver pflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen.« Ob die Frist von 6 Monaten eine Verschärfung oder Mil derung für den Verleger bedeutet, lasse ich dahingestellt, das Verlagsrechtsgesetz ist jedenfalls elastischer, wenn es sagt, daß der Verleger rechtzeitig dafür zu sorgen hat, daß der Bestand nicht vergriffen wird. 8 5. »Der Ladenpreis des Werkes beträgt Mark für das geheftete, Mark für das gebundene Buch. Der Verlag ist nach Erscheinen des Werkes zu einer Herab setzung des ursprünglich festgesetzten La denpreises ohne die Zustimmung des Ver fassers nicht berechtigt.« Nach dem Grundsatz, daß der weitergehende Begriff den engeren umschließt, wird man annehmen müssen, daß auch eine Aufhebung des Ladenpreises (Verramschen) ohne Einwilligung des Autors nicht zulässig ist. Es handelt sich hier um eine Materie, die, wie man zugeben muß, nicht ohne Berechtigung,von denSchriftstellern sehr ernst genommen wird. Andererseits muß auch dem Verleger die Möglichkeit gegeben
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