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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1912
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- Deutsch
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273. 23. November 1S12. Nichtamtlicher Teil. v«rsnl»I»U,. d. DI>chn. vuchy-nd-1 14871 Nichtamtlicher Teil. Zur Eiugabc des Vorstcmdes des Börsen vereins an das Reichs-Justizamt betr. Vor schläge zur Strafprozetzreform Auf die in Nr. 248 des Börsenblattes abgedrucktc Ein gabe des Vorstandes des Börsenvereins betreffend Vorschläge zur Strafprozetzreform vom 18. Oktober 1812 hat der Siaais- sekretär des Reichs-Justizamls unterm 11. November wie folgt geantwortet: Nr. 5523. Berlin IV. 9, den 11. November 1912. Von dem Inhalte des gefälligen Schreibens vom 18. Oktober d. I. habe ich mit Interesse Kenntnis genom men. Daß die geltende Strafprozetzordnung für Fälle, in denen die Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbar machung einer Sache in Frage steht, den berechtigten In teressen solcher Personen, die auf den Gegenstand der Ein ziehung einen rechtlichen Anspruch haben, nicht ausreichend Rechnung trägt, ist anzuerkennen. Um hier Abhilfe zu schaffen, war in dem Entwurf einer neuen Strafprozeßord nung, der den Reichstag in der vorigen Legislatur-Periode beschäftigt hat, ein Ausbau der auf diesem Gebiete zur Zeit geltenden Vorschriften vorgesehen. Diesen Vorschlägen ist infolge der Nichtverabschiedung der Strafprozeßentwürfe die Gesetzeskraft versagt geblieben; bei einer Wiederauf nahme der Strafprozetzreform wird aber eine befriedigende Regelung dieses Punktes erneut anzustreben sein. Auch die weiteren Anregungen des Vorstandes werden bei einer Neu ordnung des Strafverfahrens in Erwägung gezogen werden. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig. Schutz und Befristung der Deutschen Werke im internationalen Verkehr. Ein Beitrag zur Parsisalfrage. Von Prof. vr. Ernst Röthlisberger-Bern. Der nachstehende Aussatz unseres geschätzten Mit arbeiters erschien zuerst in der »Frankfurter Zeitung« und gelangt in etwas erweiterter Form hier zum Ab druck, da es für unsere Leser sicher von Interesse ist, sich die internationale Rechtslage zu vergegenwärtigen, wie sie zurzeit besteht und wie sie sich bei einer Ver längerung der Schutzsrist von 39 aus 59 Jahre ergeben würde. Mit Recht macht übrigens die »Franks. Ztg.« in einer begleitenden Notiz daraus aufmerksam, daß die jetzt zur Debatte gestellte Petition nicht eine Ver längerung der Schutzfrist um 20 Jahre, sondern die Prinzipielle Anerkennung eines zeitlich unbegrenzten Aufführungsrechtes fordere. Red. In den schon längere Zeit tobenden Kampf um die Ver längerung der allgemeinen Schutzfrist oder der Schutzfrist für die alleinigen Bühnen- und Tonwerke oder doch wenigstens der Schuydauer des bloßen Aufführungsrechts an Werken der Tonkunst einen Speer zu tragen, liegt nicht in meiner Absicht, da ich diese Frage als eine rein interne deutsche Angelegenheit betrachte. Jedoch dürste es angezeigt sein, den Umfang des Schutzes deutscher Werke im Auslande nach allen Seiten genau zu prüfen, auf datz sich ein klarer Grundriß der zu beanspru chenden Rechte als Unterlage für die beiderseitige propagan distische oder für die eventuelle gesetzgeberische Übermalung ergäbe. 1. Ungeschützt und gemeinfrei sind, wenn wir unsere Prüfung auf die Staaten mit allgemeinen literarischen Inter essen beschränken, gegenwärtig die deutschen d. h. zum ersten Male ausschließlich in Deutschland erschienenen Werke in Holland»), in Rumänien, in den Balkanstaaten, in Griechen land und in der Türkei, sodann auf dem ganzen amerikanischen Kontinent, mit Ausnahme des der Berner Union angehören den britischen Nordamerika. Was die Bereinigten Staaten anbelangt, so genießen dort allerdings kraft des deutsch amerikanischen Literarvertrages vom 15. Januar 1892 deutsche Werke den einheimischen Schutz, jedoch hat dieser Vertrag keine rückwirkende Kraft, so daß sämtliche mehr als zwanzig Jahre alten Werke, die vor dem 6. Mai 1892 erschienen sind — und darunter befindet sich auch »Parsifal« —, vom nord amerikanischen Schutze ausgeschlossen sind. In Rußland sind zwei Kategorien von fremden, also auch deutschen Werken nun mehr nach dem neuen Gesetze vom 29. März 1911 (Art. 32 und 44) gegen den Nachdruck geschützt, solange sie in der Heimat geschützt sind und vorausgesetzt, datz der dortige Schutz den russischen nicht übersteige: die Werke der Literatur und der Tonkunst, so daß also »Parsifal« dort nicht mehr in neuen Nachdrucksausgaben hcrausgegeben werden, Wohl aber immer frei aufgeführt werden darf.") 2. Geschützt sind die deutschen Werke in den Staaten der Berner Union: Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritan nien, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Tunis, sodann vermöge eines Sonderliterarvertrages vom 39. Dezember 1899 auch in Österreich-Ungarn. In der Ber ner Union und in den Beziehungen zur habsburgischen Mon archie dauert aber bei Divergenz der von zwei Landes gesetzen vorgesehenen Fristen der Schutz jeweilen nur so lange, als die kürzere dieser Fristen läuft. Die deutsche Schutzfrist von 39 Jahren nach dem Tode des Autors ist nun eine der kürzeren, wie aus der folgenden Ausstellung hervorgehcn wird. Der Vollständigkeit halber fei bloß angeführt, datz eine noch kürzere Schutzfrist, nämlich 29 Jahre post mortem auctoris durch das neue Urheberrechtsgesetz von Liberia vom 22. De zember 1911 zuerkannt ist, und datz Haiti die Angehörigen des Autors auch nur 20 Jahre nach dem Tode des Urhebers schützt, allerdings die Witwe während ihrer ganzen Lebens zeit. Doch trennt diese beiden Negerrepubliken von »Par sifal«, wenn auch keine zeitliche, so doch eine ganz andere Distanz. Ein deutsches Werk wie »Parsifal«, das 1882 erschien und dessen Autor am 13. Februar 1883 starb, verliert im Ur sprungsland mit dem Jahre 1913 den gesetzlichen Schutz. Dabei sind nun aber für die Feststellung der posthumen Frist drei verschiedene Berechnungsarten möglich und von den ein zelnen Gesetzen auch wirklich angewandt. Entweder läuft diese Frist vom 1. Januar des auf den Tod folgenden Jahres, indem sic erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Tod des Urhebers erfolgte, beginnt, so daß also der Ablauf stets mit dem Ende <31. Dezember) des betreffenden Kalender- ») Dies hat sich seit 1. November 1912 geändert. »») Es sei nicht unterlassen, zu bemerken, daß diese liberale Auslegung der Artikel 32 u. 44 des neuen russischen Gesetzes vom 2». März 1911 <s. Börsenblatt 1911, Nr. 199-193) be stritten ist, indem ein Kommentator, H. von Lutzau <Das neue russische Autorgesctz, Riga, 1912, S. 34), die An sicht verficht, daß im Auslande erscheinende Schriftwerke in Rußland nur dann gegen Nachdruck geschützt werden, wenn der Verfasser russischer Untertan ist, da gegen schutzlos sind, wenn der Verfasser ein Ausländer ist. Diese einschränkende Interpretation, der wir im Hinblick auf die Ent stehungsgeschichte des Gesetzes nicht beistimmen können, wird durch den Art. 4 gestützt, der für alle schon veröffentlichten Werke entweder das Hcimatsprinzip des Autors lrussische Staatszugehörigkeit) oder des Werkes (Erscheinen in Rußland) verlangt. 1933»
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