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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^tk 264, 12. November 1S12. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn Buchbanven 14211 Wir kommen zu 8 II, Abs. 2. Herr Eduard Faust, Heidelberg: Zu 8 II, Abs. 2: Werke, bei deren Herausgabe Behörden oder Vereine aus Grund von Verträgen mitwirkend beteiligt sind, dars der Verleger durch das Sortiment oder direkt an diese, so wie an deren Unterorgane, Beamte oder Mitglieder zu er mäßigtem Preise liefern, möchte ich Vorschlägen, das Wort »einem« einzufügen und zu sagen: zu einem ermäßigten Preise liefern. Baden ist ja das Musterländle, und da ist nun der Fall eingetreten, daß wir einen dreifachen Ladenpreis haben. Bei einem Werk, das mit Unterstützung der Regierung herausge geben worden ist, einem großen Werk, das jede badische Firma in erster Linie interessierte, und für welches das Sortiment sich wirklich ins Zeug gelegt hat, hat dieses die Erfahrung machen müssen, daß es sämtliche Exemplare zurückbekommen hat. Das Werk ist nämlich bei einem Ladenpreise von 20 «« an Staatsbehörden zum Preise von 10 und an Gemeinde behörden und sämtliche Schulen für 14 direkt vom Verlage nachträglich angebotcn und geliefert worden. Es ist ein dreifacher Ladenpreis gewesen, und er besieht heute noch. Meine Bemühungen, mit dem Verlage zu einem auch das Sortiment berücksichtigenden Vergleich zu kommen, sind leider bisher erfolglos gewesen. Der Verlag liefert zu den zweifach ermäßigten Preisen nur direkt und hat das Sortiment für den gegebenen Abnehmerkreis ausgeschaltet. Ich glaube also, es wäre wünschenswert, klar in unseren Bestimmungen aus zusprechen, daß mehrfache Subskriptionspreise nicht erlaubt sind. (Zuruf: Wer ist das?) Braun in Karlsruhe. Vorsitzender: Erstens würde das nicht so einfach gehen, »zu einen« ermäßigten Preise« würde niemand anders verstehen als »zu ermäßigtem Preise«. (Zuruf: Unterstreichen!) Wir können hier die Frage des mehrfachen Ladenpreises nicht erörtern, vielleicht ziehen Sie den Antrag zurück, so tief können wir in die Sache nicht hineinfteigen. Ich nehme also Ihr Einver ständnis an, daß das nicht weiter verfolgt werden soll. — Damit sind wir mit 8 II fertig und kommen jetzt zu 8 12. 8 12 Abs. 1, bleibt. 2 bleibt auch, es soll nur noch hinzu gefügt werden hinter den Worten »berechtigt erscheinen lassen« zunächst der Satz: Die Beschränkung in Ausnahmefällen schließt aus, daß der Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Verlages von der Befugnis dieser Partielieferungen Ge brauch macht. Ich stelle erst diesen Satz zur Diskussion. — Es meldet sich niemand, ich nehme ihn also als angenommen an. Weiter soll der Satz hinzugefügt werden: Als Ausnahmefall ist nicht zu rechnen die Lieferung von Zeitschriften und periodischen Werken, es sei denn, daß der zweite Ladenpreis im Börsenblatt bekanntgemacht wird. Wünscht dazu jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall; der Satz ist angenommen. Der dritte Absatz der jetzigen Verkaufsordnung lautet: Der Begriff »größere Partie« regelt sich nach dem La denpreis und nach der Absatzfähigkeit des betreffenden Ob jekts, und da soll hinzugefügt werden: auch bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exem plare eine größere Partie bilden. Wünscht hierzu jemand das Wort? Herr Arthur Meiner, Leipzig: Meine Herren, ich bitte Sie, auch hier ebenso wie bei den Tauschexemplaren auf eine Begrenzung zu verzichten. Es mag sein, daß cs richtig ist, bei großen Objekten 12 Exemplare als größere Partie anzusprechen, aber ist das auch richtig bei kleinen Objekten, ist bei Büchern von 20 H oder Broschüren von 10 eine Zahl von 12 Exemplaren wirklich schon eine größere Partie? (Zurus: Großen!) Nein, »größeren«. (Zu ruf: »Bei großen Objekten«!) Was ist ein großes Objekt? Die Begrenzung ist jedenfalls ziemlich willkürlich, und cs würde das eine Beschränkung sein, die, glaube ich, von den Vorlegern nicht akzeptiert werden könnte. Ich wenigstens würde das nicht befürworten können. Vorsitzender: Der Antrag scheint nicht ganz richtig verstanden zu sein. Nach diesem Satz sollen weniger als 12 Exemplare überhaupt keine größere Partie bilden. Ich habe seinerzeit in einem Referat angeführt: sogar von einem wohlwollenden Verleger sind drei Exemplare schon als größere Partie bezeichnet wor den. Das schlägt jeder Logik und Vernunft ins Gesicht. Ich bitte den Herrn, mir das nicht übelzunehmen, es ist nicht gegen ihn gerichtet, sondern gegen die Sache. Nehmen Sie an, es käme ein Sortimenter zu einem Verleger und sagte ihm: ich möchte Ihnen eine große Partie abnehmen, welchen Rabatt gegen Sie? — »30 Prozent.« — »Nun, dann schicken Sie mir drei Exemplare.« (Heiterkeit.) Ich weiß nicht, was der Verleger bei allem Wohlwollen für das Sortiment mit dem Fragesteller anfangen würde. Deshalb sollen hier 12 Exemplare als die Mindestzahl einer größeren Partie fest- gestellt werden. Herr Paul Nitschmann, Berlin: Es steht ganz klar hier: »auch bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden«. Wenn Herr Meiner ein Buch von 100 «kk Ladenpreis in Par tien abgeben will, soll er n i ch t w e n i g e r als 12 Exemplare für je 75 «tk verkaufen dürfen. Wenn es sich um ein Ein oder Zweimarkbuch handelt, dann wird der Begriff »größere Partie« anders zu fassen sein, da bilden vielleicht erst 50 oder 100 Exemplare eine größere Partie. Das soll also offen blei ben, denn dafür Normen zu schaffen, wird kaum möglich sein. Im Gegensatz zu Herrn Meiner möchte ich dringend bitten, eine Begrenzung, und zwar eine Minimalbegrenzung von 12 Exemplaren unter allen Umständen festzulegen. Ich glaube, meinen vorherigen Ausführungen gar nichts hinzufügen zu brauchen, wir haben Ihnen zu Hunderten Malen gesagt, welche Rechtsunsicherheit herrscht. Es ist sogar der Fall zu konstru ieren, daß ein einziger Exemplar eine größere Partie dor- stellt, wenn die Absatzsähigkeit eines Buches zu gering ist. Wohin sollen wir aber kommen, wenn wir nicht mindestens eine einzige Grenze haben? — und da ist, glaube ich, die Zahl von 12 nicht zu hoch gegriffen. Ich möchte auch Herrn Meiner bitten, es dabei bewenden zu lassen. (Zuruf: Ich würde das Wort »auch« weglassen!) Herr Arthur Meiner, Leipzig: Daraus wollte ich auch gerade Hinweisen. Das Wort »auch« verleitet zu Mißverständnissen. Sie haben sagen wol- len: bei Büchern von 20 L, sind 12 Exemplare keine größere Partie, aber Sie sagen, auch bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden, d. h. also, bei kleinen Objekten sind 12 Exemplare sicher eine größere Partie, und auch bei großen Objekten soll es so sein. Vorsitzender: Ich begreife nicht, daß Herr Meiner den Satz nicht ver steht. Das »auch« ist sehr wichtig, es sollen 12 Exemplare das Minimum dessen sein, was als größere Partie gelten soll. Nun meinen wir: wenn ein Buch für 100 oder für 1000 «si verkauft wird, dann sollen auch in solchen Fällen, also bei größeren Objekten 12 Exemplare das Minimum fein. Das »auch« ist also sehr notwendig; es sollen niemals weniger als >2 Exemplare als eine größere Partie angesehen werden. (Zuruf: Falsch!) 1848»
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