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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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263, 11. November 1912. Nichtamtlicher Teil. ssq-nblatt i. d. Dtschn, vuchh-nd-r. 14141 Herbstversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel inBayreuth am 14. und 15. September 1912. (Vgl. Nr. 248—254, 28S, 260, 261 u. 262.) Vorsitzender: Ich möchte dazu bemerken: ausgegangen ist die Änderung dieses Paragraphen aus Verlegerkreisen. Die Momente, die Herr Siegismund ausführte, treffen zum Teil absolut nicht zu. Wenn Herr Siegismund sagt: die alte Auflage soll den Wert haben, den der Verleger ihr in seiner Preisbemessung zumtßt, so ist das vollkommen falsch. Wenn heute der Ver leger die alte Auflage eines Buches für 20 anrechnet, so braucht die Auflage gar nicht den Wert zu haben, sie hat aber für ihn den Wert insofern, als er dadurch die alte Auf lage aus dem Handel zieht. Nehmen die Herren Verleger es mir nicht übel: um das beurteilen zu können, mutz man auch antiquarische Kenntnisse mit heranziehen, und darum erlaube ich mir dieses Urteil. Wir sind hier in Bayern, und hier be stand früher das Gesetz — ich weiß nicht, ob auch heute noch —, datz ein Schätzer verpflichtet war, die geschätzte Sache zu Zweidrittel oder Dreiviertel des Schätzungspreises zu über nehmen, wenn sich keiner fand, der sie zu höherem Preise über nehmen wollte. Hätte der Börsenvereinsvorstand den Gut achtern gesagt, zu Zweidrittel des Schätzungspreises müßt ihr die Bücher übernehmen, dann hätte ich einmal sehen mögen, ob dieses Urteil herausgekommen wäre. (Heiterkeit.) In meiner 50 jährigen Tätigkeit glaube ich mir ein Urteil er worben zu haben, und ich erkläre: die Bücher haben nicht den Wert. Die Hauptsache ist nicht, ob die Firma so ein paar Bücher in den Katalog setzt, sondern ob sie sie verkauft. An setzen kann ich ein Buch mit 100 „K, das verbietet mir kein Börsenvereinsgesetz und kein anderes Gesetz. Für uns, das Sortiment, ist die Sache ziemlich gleichgültig. Wenn die Ver leger glauben, datz sie dadurch geschädigt werden, habe ich nichts dagegen, es wegzulassen. Ich kann aber konstatieren, datz es mir etwas verwunderlich ist, datz aus Verlegerkreisen die Befürchtung kommt, datz das Publikum sich auf die Ver- kaufsordnung berufen würde. Datz umgetauscht wird, soll ein Verleger nicht wissen und soll sich erst dadurch, datz dies hier hineinkommt, veranlassen lassen, umzutauschen, was er bis jetzt nicht getan hat! Das ist mir schleierhaft. Wenn der Verleger Umtauschen will, weiß er sehr Wohl, datz es in der Tat geschieht. Also die Gründe, die angegeben sind, schei nen mir hinfällig. Es handelt sich darum, zu verhindern, datz ein Verleger nicht tut, was wenigstens eine Anzahl grotzer Verleger nicht für fair hält, datz er andere Verlage dabei beteiligt: Heymann-Guttentag, Guttentag-Hehmann usw. Das soll vermieden werden, und datz wertlose Antiquaria in Tausch genommen werden, wie es geschehen ist, das soll dieser Paragraph verhindern. Ich bitte also diejenigen Herren, die für den Absatz 5 des 8 8 in der Fassung, wie er hier steht, stimmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist abgelehnt. Meine Herren, ich mache jetzt den Vorschlag, eine Früh stückspause eintreten zu lassen. (Pause.) Vorsitzender: Ich eröffne die Sitzung wieder. Wir kommen zu 8 9, Abs. I. Wünscht jemand das Wort. Herr Emil Opitz, Güstrow: Meine Herren, zu H 9,1 habe ich von seiten unseres Kreisvereins einige Wünsche vorzutragen. Es heißt da: »je des öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in ziffer- müßiger oder in unbestimmter Form ist verboten«. Wir wün schen, datz das Wort »öffentliche« fortbleibt, so datz es also heißen würde: jedes Anerbieten von Rabatt usw. ist verboten. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 79. Jahrgang. (Zuruf: Geht nicht!) Wir haben das in unserer Satzung schon seit 20 Jahren und länger, und es hat sich bewährt. Es soll weder brieflich noch mündlich Rabatt angeboten wer den. Schon darin liegt eine Undelikatesse, wenn man an einen neu zuziehenden Kunden schreibt: ich biete dir 2 oder 5"/» Rabatt, fei mein Kunde. Das soll unterbleiben. Vorsitzender: Erstens ist es noch nicht so weit, wir sind immer noch vei I, und zweitens handelt es sich um ausländische Sachen. (Zu ruf: Nein!) Herr Opitz, Güstrow: Das ist ausgesprochen in § 9,1, und in der neuen Fassung sage« Sie: »Das Verbot Deutlichen Rabattangebots erstreckt sich auch auf im Auslachde-erschienene, M Gebiete des Börsen- vereins angebotene'ÄLerke«. Deshalb mutz doch hinter dem Wort »jedes« das Wort »öffentliche« wegbleiben. Vorsitzender: Hier patzt Ihre Anregung nicht hin, hier handelt es sich bloß um das Verbot öffentlichen Rabattangebots auf im Aus land erschienene Werke. Ich habe das mit Willen nicht zur Diskussion gestellt. (Widerspruch und Zuruf: 8 9,1 der vor liegenden Verkaufsordnung!). Dann ist das also ein neuer Antrag von Ihnen, das ist etwas anderes. Der Antrag des Herrn Opitz geht also dahin, im ß 9 zu sagen: »Jedes öffent liche Anerbieten von Rabatt usw. ist verboten«. Das geht doch unmöglich. Denken Sie sich: es schreibt jemand an mich: was für Rabatt bewilligen Sie mir? Dann soll ich ihm nicht antworten dürfen? Oder er schreibt aus dem Auslande, auch dann soll ich ihm nicht antworten dürfen, ich soll nicht an je manden schreiben dürfen? Herr Opitz, Güstrow: Sie sollen ihm Rabatt geben dürfen auf Anfrage, aber nicht Rabatt anbieten dürfen. Vorsitzender: Warum denn nicht, wenn es sich um Lieferungen im In lands handelt? Dann soll ich den Leuten nicht sagen dürfen: ich gebe den und den Rabatt? Herr Opitz, Güstrow: Es soll nicht im Inlands im Ladengeschäft Rabatt ange boten werden dürfen; es soll nur auf Anforderung des Publi kums Rabatt gegeben werden. Vorsitzender: Das halte ich für durchaus unreell. Ich gebe dem Publi kum, das hereinkommt und den Baedeker und dergleichen kauft, überhaupt keinen Rabatt; aber man mutz doch differen zieren können. Wenn z. B. ein Student, der nicht Kunde ist, zu mir kommt, dann kann ich dem doch nicht zum vollen Preise verkaufen, damit er am nächsten Tage erklärt: überall in Bec- lin werden 5 Prozent Rabatt bewilligt, der Mann hat mich beschudbst. Das geht in einzelnen Ladengeschäften, die mögen das durchführen, aber Sie können es nicht als Gesetz auf stellen. Diese Frage haben wir ja so oft schon behandelt. Herr Opitz, Güstrow : Nach meiner Auffassung ist die Sache so: Wenn jemand von Ihnen einen Rabatt angeboten hat, dann sind Sie ver pflichtet, jedem, der kommt, den Rabatt anzubieten. Das wol len wir vermeiden, wir wollen nicht immer mit Rabatt ver kaufen, wir wollen nur mit Rabatt verkaufen, wenn er direkt gefordert, also gewissermaßen erzwungen wird. Wir ver kaufen 99 Prozent ohne Rabatt und vielleicht nur 1 Prozent mit Rabatt. In Ost- und Westpreutzen wird nur verlangter Rabatt gegeben, und das halten wir für allein richtig und für allein gerecht. .Herr Gerhard Kaufst»»»», Breslau: Meine Herren! Jeder Verein hat ja das Recht, für seinen Bezirk eine derartige Bestimmung zu treffen, also zu sagen: in unserem Vereinsgebiet darf Rabatt oder Skonto 1839
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