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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191211112
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14142 «»rl-nrl-u s. d. D»chn »ochh-nd-I. Nichtamtlicher Teil. ^ ros. 11. November 1912. unter keinen Umständen angeboten werden. Eine derartige Bestimmung darf aber nicht verallgemeinert und den Vereinen,! die dagegen sind, ausgedrungen werden. Es kommen Fälle vor, in denen man den Skonto, der gewährt werden darf, direkt anbieten muß. Nehmen wir z. B. an, ein Kunde kauft ein Buch für 20 und legt gerade den vollen Betrag dafür aus den Ladentisch, da hört und sieht er, wie ein anderer Kunde auf ein Buch, das nur 5 -1t kostet, Skonto verlangt und natürlich- auch erhält — in Schlesien darf auf Einkäufe von 5 an Skonto gewährt werden —. In solchen Fällen muß cs doch gestattet sein, dem Käufer des 20 -K-Buches die dem andern Kunden gewährten 2"/» Skonto direkt anzubieten. Wir in Schlesien wollen uns das Recht, in diesem Falle so zu han deln, jedenfalls nicht nehmen lassen. Mag doch jeder Verein in bezug auf das nicht öffentliche Angebot von Skonto für seinen Bezirk Bestimmungen treffen, wie er sie für prak tisch hält, er soll aber nicht andere Vereine zwingen wollen, für ihr Gebiet die gleichen Bestimmungen einzuführen. Vorsitzender: Wünscht noch jemand das Wort? — Vielleicht zieht Herr Opitz seinen Antrag zurück. (Zustimmung.) Herr Opitz hat also seinen Antrag zurückgezogen. Dann wird als zweiter Absatz empfohlen: Das Verbot des öffentlichen Rabattangebois erstreckt sich auch auf im Ausland erschienene, im Gebiete des Börsen- vereins angebotene Werke und von im Vereinsgebiete woh nenden Firmen nach dem Ausland gemachte Offerten. Also, meine Herren, ein öffentliches Rabattangcbot soll nicht gemacht werden, es soll in ausländischen Zeitschriften nicht öffentlich Rabatt angeboten werden dürfen. Wohl kön nen Sie einem Kunden Rabatt geben, aber er soll nicht öffent lich angeboten werden wegen der Rückwirkung auf Deutsch land. Das ist ein neuer Satz, er ist gewünscht worden, und ich möchte ihn auch empfehlen. Herr Heinrich Bohsen, Hamburg: Meine Herren, mir ist dieser Passus: »Das Verbot öffent lichen Rabattangebots erstreckt sich auch auf im Ausland er schienene, im Gebiete des Börsenvereins angebolene Werke«, nicht klar. Meint Herr Prager damit, daß jedes Buch, das im Börsenblatt, also im Gebiet des Börsenvereins angeboten wird, diesem Verbot unterliegt? Ich setze den Fall, daß die Firma Plon im Börsenblatt ein französisches Werk anzeigt, soll nun für dieses französische Werk ein Rabattangebot ver boten sein? Borsitzender: Entschuldigen Sie, das habe ich übersehen. Es handelt sich nur um Bücher, die von einem deutschen Verleger in Kom mission, will ich einmal sagen, übernommen sind, wo der deutsche Ladenpreis angezeigt ist. Wenn ich mm heute von Plon eine Anzahl Exemplare für das Gebiet des Deutschen Reiches übernehme und zeige das Buch, das den französischen Ladenpreis von 10 Frcs. hat, mit 8 -T an, dann ist eben der Ladenpreis 8 und ich darf es nicht billiger verkaufen. Mit Büchern, die Plon. mit 10 Frcs. anzeigt, ohne daß ein deut scher Kommissionsverleger da ist, können Sie machen, was Sie wollen. Herr Heinrich Bohsen, Hamburg: Dann glaube ich, Herrn Prager richtig verstanden zu haben, daß es sich um die ausländischen Bücher handelt, die in die deutsche Bibliographie mit dem Preise übernommen werden. (Zustimmung.) Dann würde ich mich vielleicht damit aus söhnen können. Wie ist es aber mit den nur einfach angebotenen Werken? Herr Prager übernimmt die Vertretung für ein Werk, es kommt aber nicht in die Bibliographie, und er setzt einen Preis von 8 fest; dann bin ich der Konkurrenz von Paris ausgesetzt, von wo das Werk für 9 Frcs., also für 7,20 angeboten wird. Vorsitzender: Es handelt sich hier um das öffentliche Rabattangeboi. Ein solches Rabattangebot soll auch nicht auf ausländische Bücher gemacht werden, ein öffentliches Rabattangebot dürfen Sie überhaupt nicht machen. Sie dürfen französische Bücher verkaufen, wie Sie wollen, aber Sie dürfen nicht in den Zei tungen anzeigen: das Buch kostet 10 Frcs., ich verkaufe es für 7 -1t. Es handelt sich hier um das öffentliche Angebot, nicht um das Privatangebot. Schriftliche Angebote können Sie machen, wie Sie wollen. Herr Otto Meißner, Hamburg: Das Wort »öffentliche« genügt mir eigentlich nicht. Es steht hier: »Das Verbot öffentlichen Rabattangebots erstreckt sich auch auf im Ausland erschienene, im Gebiete des Börsen vereins angebotene Werke und von im Vereinsgebiete woh nenden Firmen nach dem Auslande gemachte Offerten.« Ich wünsche, daß für die Folge von Leipzig und anderen Orten aus, das Ausland auch nicht mehr mit »schriftlichen« Schleu derofferten bedacht werden darf. Wir haben gerade in den Hafenstädten darunter sehr zu leiden. Ich will hier nur als Beispiel die Firma Serig'sche Buchhandlung nennen, von der ich neuerdings wieder folgende unverlangte Offerte ge sehen habe, die nach Tokio gegangen ist: »Durch die zentrale Lage Leipzigs, als der Mittelpunkt des deutschen Buchhandels, können wir bei Lieferungen nach dem Auslände einen besonders hohen Rabatt gewähren. Wir liefern Ihnen Zeitschriften mit 10 Prozent, Bücher mit 1ö—20 Prozent Rabatt. Wir bitten Sie, dies Schreiben auch Ihren Herren Angestellte» mitzuteilen. .« Derartige Osserten gehen alle Augenblicke nach dem Aus land hinaus, und das gesamte Exportgeschäft, das wir in Hamburg bisher in soliden Grenzen gehalten haben, wird uns vollständig aus den Händen gewunden. Es wäre des halb ganz besonders zu begrüßen, wenn für die Folge weder öffentliche noch unverlangte schriftliche Schleuderofferten ge stattet sein würden. Vorsitzender: Meine Herren, wir reden immer um die Sache herum. Es handelt sich ja nur um das öffentliche Angebot, und es heißt im K 9, Absatz 2: Als öffentlich gelten alle mechanisch vervielfältigten oder schriftlich an einen größeren Kreis gerichteten Ankün digungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern oder Geschäfts räumen. Also das ist nur dadurch verboten. Was Sie treffen wol len, wird hierdurch nicht getroffen; wenn einer Privatofferten macht, kann er 100 Prozent bieten. Dann müssen Sie einen Antrag stellen. Herr Paul Nitschmann, Berlin: Meine Herren, die Fassung ist ja sehr unklar, sie stammt aber nicht von uns, sondern wir haben sie auf vielfachen Wunsch übernommen. Es ist folgendes gemeint: Sie dürfen nicht in einer deutschen Zeitung anzeigen: ich liefere franzö sische 3 Frcs. 50 Cts.-Bände für 2 .K 40 H. Sie dürfen ferner nicht in einer ausländischen Zeitung anbieten: Ich liefere deutsche Bücher mit 20 Prozent Rabatt. Diese beiden Fälle sollen getroffen werden. Sie dürfen im Auslande er schienene Werke im Jnlande nicht mit einem bestimmten Ra batt anbieten und nicht in ausländischen Zeitungen anzeigen: ich liefere mit soundsoviel Prozent Rabatt. Wenn die Se rig'sche Buchhandlung in einem handschriftlichen Briefe Ra batt anbietet, dann können wir nichts machen; sie darf aber nicht in einer Tokioter Zeitung veröffentlichen: ich liefere deutsche Werke mit einer Ermäßigung von 20 Prozent. Herr Wolfgang Koehler, Leipzig: Was ich sagen wollte, hat sich durch die Erklärung des Herrn Nitschmann erledigt. Ich möchte nur den Antrag stellen, daß die zweite Hälfte des Satzes etwas klarer gefaßt wird.
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