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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191211112
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^ 263, 11. November 1!»1k Mchtamtlichrr Teil. Idörlenblatt ;. S. Dvchn. vllchhanLrU 14143 Vorsitzender: Wir haben es aus der Kommission so übernommen; ich werde es aber Vorbringen. Herr Heinrich Boysen, Hamburg: Ich kann mich auch nach den Ausführungen des Herrn Nitschmann unter keinen Umständen mit dieser Sache einver standen erklären. Sie wollen, daß der deutsche Buchhandel schlechter gestellt wird als der ausländische. (Sehr richtig!) Ich darf in Deutschland als deutscher Buchhändler ein 3 Frcs. 50 Cts.-Buch nicht billiger anbieten, als mit 2 80 H lZurus: Öffentlich!), während der Pariser Verleger durch den französischen Buchhändlerverein berechtigt ist, aus ein Buch von 3 Frcs. 50 Cts., wenn ich nicht irre, bis zu 1 Frc. Rabatt zu geben. Es gibt eine Tabelle, die vom französischen Buch händlerverein herausgegeben ist, wo festgesetzt ist, wie Bücher billigst verkauft werden dürfen. Zu diesen Preisen darf jeder Pariser Sortimenter und Verleger seine Bücher unter Um ständen auch anzeigen. Er könnte das auch ebensogut in Deutschland tun, und die Firmen in Paris machen ebensogut ihre Offerten in deutschen wissenschaftlichen Zeitungen wie in französischen. Dem deutschen Sortimenter würde also hier verboten, etwas im Auslande zu tun, was Weiter z. B. in Deutschland tun darf. Ich kann dem unter keinen Umständen zustimmen. Vorsitzender: Ich möchte bemerken, daß Weiter das nicht tun darf, er ist Mitglied des Börsenvereins, und ich habe auch nie gesehen, daß französische Verleger derartige Angebote in deutschen Zei tungen machen. Es handelt sich also nur um ein öffentliches Angebot, und das soll überhaupt unterbleiben. Dar ist das Prinzip des Börsenvereins, und deshalb soll das hineingesetzt werden. Ich würde Sie also bitten, Ihren Widerspruch zurück zuziehen. Ein Schaden kann durch einen Ausländer kaum entstehen, denn es ist das öffentliche Angebot überhaupt ver boten. Selbst ein ausländischer Buchhändler, der nicht Ver einsmitglied ist, dürfte ein solches Angebot nicht machen. Es kommt das eben nicht vor, es ist also absolut unschädlich, und was wir wollen, ist, daß überhaupt öffentliche Rabattangebote verboten sein sollen. Darum würde ich Sie bitten, sich damit einverstanden zu erklären. Herr Heinrich Boysen, Hamburg: Dann stelle ich den Antrag, daß wir die Abstimmung über diesen Passus unterlassen. Ich glaube, die Sache ist nicht ge nügend geklärt, nachdem vor allen Dingen jetzt erst vom Vor- standstische aus gesagt worden ist, was überhaupt mit diesem Wortlaut, den ich, offengestanden, nicht verstanden habe, ge meint ist. Wenn ich vorher etwas davon gewußt hätte, hätte ich mich genau präpariert, denn ich habe über dieselbe Sache schon verschiedentlich gesprochen und habe den Erfolg gehabt, daß nach vieljährigen Bemühungen meinerseits eine Bestim mung, die bisher im Kreise Norden bestand, gefallen ist, weil sie einfach undurchführbar war. Ich stelle also den Antrag, eine Abstimmung über diesen Passus heute nicht borzunehmen. Vorsitzender: Ich wundere mich, daß Herr Boysen nicht informiert ist, da er ja doch Mitglied des Ausschusses für die Revision ist; er ist bei allen Diskussionen dabei gewesen und hätte eine klarere Fassung Vorschlägen sollen, das hat er aber nicht getan. Herr Otto Meißner, Hamburg: Ich mutz hier meinem Bedauern Ausdruck geben, datz so wohl vom Vorstandstischc aus, wie auch von anderer Seite ge sagt worden ist, datz man nach dem Auslande ohne weiteres schriftliche Schleuderofferten machen könne. Es wäre sehr be dauerlich, wenn es nicht möglich sein sollte, diesem Unwesen einen Riegel vorzuschieben. Ebensogut wieSie die Geschäftsleute im deutschen Buchhandel beim Bücherverkauf in Deutschland schützen, sollten Sie auch in der Lage sein, den Buchhandel zu schützen, der nach dem Auslande arbeitet, zum wenigsten sollten unverlangte Rabatt-Offerten nicht gemacht werden dürfen. Herr Paul Nitschmann, Berlin: Wenn wir verbieten wollten, überhaupt Offerten mit höherem Rabatt nach dem Auslande zu machen, würden wir den deutschen Auslandsbuchhandel ganz in ausländische Hände liefern; dann würden also die Lieferungen nach Tokio nicht mehr Herrn Meitzner zufallen, sondern einer französi schen Firma, die in der Lage ist, höhere Rabatte zu geben. Herr Wolfgang Koehler, Leipzig: Nicht als Selbstinteressent rede ich hier, sondern als einer, der, da er viele ausländische Buchhandlungen vertritt, in dieser Frage mittendrin steht. Es ist Tatsache, datz das deutsche Buch im Auslande häufig billiger verkauft wird als lm Gir lande. Wenn man aber fragt, an wem die Schuld liegt, ob an dem Sortimenter in Deutschland, wie Herr Meitzner sagt, an den Leipziger Firmen, die billige Offerten ins Ausland schicken, oder an dem deutschen Sortimenter im Auslande, der den Leuten einen unnötigen Rabatt gibt, dann will es, wie gewöhnlich, keiner gewesen sein, und jeder schiebt die Schuld auf den andern. Ich erinnere daran, daß es in New Jork eine Firma gibt, die, von den Verlegern durch geradezu mär chenhafte Extrarabatte in die Höhe gezogen, an das Publikum 20 Prozent auf die deutschen Ladenpreise gibt. (Hört! hört!) Wenn Sie nun dem deutschen Sortimenter verbieten wollen, nach dem Auslände Rabatte anzubieten, dann tritt ein, was Herr Nitschmann richtig sagte, dann liefern Sie den deutschen Sortimenter dem Auslandssortimenter vollkommen in die Hände. Ich möchte die Frage hier nicht anfchneiden, welche Firma uns näher steht, der Sortimenter innerhalb der Reichs grenzen, der das Geld aus dem Auslände nach Deutschland hereinzieht, oder der deutsche Sortimenter im Auslande, der dort für die deutschen Bücher tätig ist. Ich glaube, beide sind uns gleich liebe Brüder, und wenn ich es auch begrüße, datz in die Verhandlung dieser wichtigen Frage überhaupt einge treten ist, so möchte ich doch bitten, nicht den einen Teil zu binden, ehe man nicht einen Weg gefunden hat, um den andern mindestens zu gleicher Bindung zu veranlassen, bis man also einen Weg gefunden hat, um die Frage gleichmätzig zu lösen. Herr Karl Siegismund, Berlin: Meine Herren, ich mutz hier' doch dem Verbandsvorstande beispringen, wenn er uns empfiehlt, in die Verkaussordnung eine ähnliche Bestimmung aufzunehmen. Die Sache ist übri gens schon so ziemlich in den Verhandlungen über die Ver kaufsordnung erklärt worden, und zwar auf Grund folgender Tatsache: Unsere Verkaussordnung bestimmt, daß jedes öffent liche Angebot von Rabatt verboten werden soll. Es ist nun aber vorgekommen, datz eine deutsche Firma ein ausländisches Buch — es hat sich speziell um Breviere gehandelt, die in Holland und in Belgien erschienen sind — in einer Weise an geboren hat, die mit den Bestimmungen der Verkaussordnung nicht übereinstimmt. Die betreffende Firma hat offeriert: ich biete das Brevier an und gebe zu diesem Breviere eine Zu gabe in der und der Gestalt. Nach unserer Auffassung ist ein derartiges Angebot unzulässig, denn es wird im deutschen Vereinsgebiet öffentlich ein unzulässiger Rabatt angeboten. Die betreffende Firma, zur Rede gestellt, entgegnet uns, daß es sich bei dem Angebot um ein im Auslande erschienenes Buch handle, das sie zu den Preisen verkaufen konnte, die ihr recht sind, sie dürfe also auch das Angebot entsprechend abfassen und einen Abzug von 20 Prozent oder Zugaben anbieten. Nun, meine Herren, wir alle, die wir das Rabattunwesen in Deutsch land zu bekämpfen berufen sind, müssen doch ohne weiteres zugeben, datz nach unseren Grundsätzen eine derartige Offerte als unzulässig zu betrachten ist. Denn was ist die Folge? Der Empfänger dieser Offerte kommt zu seinem Buchhändler 1849»
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