Zwischen 1. dem Staatsfiskus im Königreiche Sachsen, vertreten durch das Königlich Sächsische Finanzministerium, 2. der Stadtgemeinde Leipzig, vertreten durch den Stadtrat und die Stadtverordneten daselbst, 3. dem Börscnverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig ist folgender abgeschlossen worden. Vertrag 1. Der Staatsfiskus im Königreiche Sachsen und die Stadtgemeinde Leipzig, elfterer vorbehältlich der Zustimmung der Ständeversammlung, erklären sich mit dem in der Besprechung vom 19, September 1912 sestgestellten Entwurs einer „Satzung sür die Deutsche Bücherei des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig" einverstanden, 2. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig verpflichtet sich, nach den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen die Deutsche Bücherei mit dem Sitze in Leipzig cinzurichlen, sortzubetreiben und zu verwalten und die Satzung nicht ohne Zustimmung der Königlich Sächsischen Staatsregierung und des Stadtrats zu Leipzig abzuändern, auch im Falle der Vereinsauslösung die Bücherei mit allen Grundstücke», Gebäuden, Einrichtungen, Sammlungen und Fonds dem Königlich Sächsischen Staatsfiskus zu übereignen. Es verpflichten sich dagegen I. die Stadtgemeinde Leipzig: 1, dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler einen geeigneten Bauplatz für das Sammlungsgebäude unentgelt- / lich, kosten- und lastenfrei zu übereignen, 2, zur Errichtung, Unterhaltung, Verwaltung und Erweiterung der Sammlung dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler a) im Jahre 1913 einen Beitrag von 100000 „H, b) in den Jahren 1914 bis mit 1923 jährliche Beiträge von je 115000 ^ zu leisten. H, der Staatsfiskus im Königreiche Sachsen: 1, aus dem von der Stadtgemeinde Leipzig zur Verfügung gestellten, vom Staatsfiskus und vom Börsenverein als geeignet anerkannten Bauplatz die notwendigen Bibliotheks- und Verwaltungsbaulichkeiten nebst der vollständigen Bibliothekseinrichtung, sowie die im Lause der Jahre notwendig werdenden Erweiterungsbauten durch die staatlichen Baubehörden aus Staatsmitteln zu errichten und in das Eigentum des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu übertragen, 2, zur Errichtung, Unterhaltung, Verwaltung und Erweiterung der Sammlung dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler a) sür das Jahr 1913 einen im Jahre 1914 zahlbaren Beitrag von 50000 b) in den Jahren 1914 bis mit 1923 jährliche Beiträge von. je 85000 zu leisten. Der Staatsfiskus im Königreiche Sachsen behält sich zu den von ihm übernommenen Leistungen die Genehmigung der Ständeversammlung vor, die er in dem im Herbst des Jahres 1913 zusammentretenden ordentlichen Landtag einhvlen wird. 4. Für die Zeit nach dem Jahre 1923 bleibt die Höhe der Beiträge des Königlich Sächsischen Staatsfiskus und der Stadtgemeinde Leipzig einer späteren Vereinbarung Vorbehalten,