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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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16266 Vörlenblau?. L Dtschn. vuchhandel. Mchtamtlicher Teil. 298, 23. Dezember 1912. heften«, auf der Rückseite die Ankündigung z. B. eines Vcrlags- werkes und auf der Vorderseite einerseits einen Bestellzettel vordruck und andererseits eine Firmenadresse tragen. Auch in die sem Falle hatte der Besteller nur nötig, die betreffende perforierte Postkarte herauszulösen und mit seiner Unterschrift versehen in den nächsten Postkasten zu stecken. Ich glaube diese gemeinsamen Post- kartenbeilagcn in Fachzeitschriften gesehen zu haben. Neuerdings ist diese KNeklamevorrichtung« einem Neklameanwalt als Ge brauchsmuster unter Nr. 526 236 gesetzlich geschützt. In Nr. 50 der Zeitschrift »Der Zeitungsverlag«, Seite 1121, wird mitgeteilt, das; das Ncichspostamt in Nr. 69 seines Amtsblatts dieserhalb am 12. November 1912 eine generelle Verfügung erlassen hat. Man darf in der jetzigen Formulierung des Artikels 3 gu. Post gesetzes eine weitgehende Gefährdung nicht nur derjenigen Verlags buchhandlungen, die Zeitschriften verlegen, sondern des gesamten Buchhandels, insoweit er Kataloge und Prospekte verbreitet, sehen. Es ist wenig wahrscheinlich, daß eine Eingabe an das Neichspostamt wesentlichen Erfolg haben kann, da letzteres durchaus korrekt und pflichtgemäß handelt, wenn es sich an den Wortlaut des Gesetzes hält, zumal bereits das Reichsgericht jene Interpretation als rich tig anerkannt zu haben scheint. Dahingegen würde es vielleicht erfolgversprechend sein, wenn die berufenen Vertretungen des Buchhandels — Börsenverein und Deutscher Verlegerverein — gemeinsam mit den Handelskammern sich an Reichskanzler und Bundesrat wenden würden, welch' letztere gesetzlich berechtigt sind, »Ausfllhruugsbestimniungen« zu obigem Postgesetz, welchem der Artikel 3 angehört, zu erlassen. Es würde ja völlig genügen, wenn der Bundesrat dem in Artikel 3 vinkulierten Worte »Anstalten« die Erläuterung gäbe: »Als Anstalten im Sinne dieses Artikels sind solche aus Gewinn gerichtete gewerbliche Unternehmungen an zusehen, welche die Verteilung von Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben gewerbsmäßig betreiben und hierbei die Mitwirkung der Neichspost a u s s ch l i e ß e n. Dahingegen ist es zulässig, daß Firmen ge meinsam mit anderen Firmen oder gewerblichen Betrieben zur Empfehlung ihrer gewerblichen Leistungen eine gemeinsame Prospektverbreitung, sei es in Form von Katalogen, Karten, Kar tenheften usw., durch die Reichspost vornehmen, wobei als Frankatursatz die einfache Postgebühr für jede einzelne Sammel sendung, nicht aber für jeden Einzelprospekt, zur Erhebung ge langt.« Durch eine derartige oder ähnlich formulierte »Erläuterung« des Artikels 3 dürften sowohl die Zeitschriftenverlcger, als auch die jenigen Verlagsfirmen, die in ihren Katalogen Prospektbeilagen, insbesondere in Form von Postkarten mit aufgedruckten Adressen, aufnehmen, ausreichend gedeckt sein. Leipzig, 20. Dezember 1912. Ein Verleger. Von einem höheren Postbeamten wird uns zu demselben Thema geschrieben: Gemäß Art. 3 der sog. Postgesetznovelle vom 20. Dezember 1899 dürfen Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Be förderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, nicht mehr betrieben werden. Zu widerhandlungen werden mit Geldstrafe bis 1500 ./i oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Durch diese Bestimmung sollte die Staatspost ein für allemal von der lästigen Konkurrenz der sog. Privatbeförderungsanstalten befreit werben, und zwar wollte man vollständige Arbeit machen nnd jeden auch noch so unbedeutenden Versuch einer Konkurrenz auf diesem Gebiete von vornherein verhindern. Daher kommt es auch, daß die ein- zelnen Postvcrwaltungeu energisch gegen Zuwiderhandelnde Vor gehen. Unterstützt werden sie hierbei hauptsächlich durch eine Ent scheidung des Reichsgerichts in Strafsachen vom 19. April 1909. Ein Kaufmann hatte sich nämlich von anderen Firmen ge druckte Prospekte schicken lassen, um sie gegen eine gewisse Gebühr zusammen mit seinen eigenen Prospekten in unverschlossenen Brief umschlägen als Drucksachen weiter zu befördern. Die Eigentümer der Prospekte hatten dem Unternehmer die Bestimmung der Em pfänger überlasten, wobei nur der Kreis der Interessenten im allgemeinen bestimmt war, unter denen sie verbreitet werden sollten Der Angeklagte vereinigte dann, wie schon bemerkt, die verschiedenen Prospekte mit seinen eigenen zu einheitlichen Druck sachen, ließ letztere in seinem Geschäft mit einer Aufschrift ver sehen und übergab sie der Post zur Weiterbeförderung. Da ihm der Tarif für Drucksachen die Versendung solcher Sendungen bis zum Einzelgewicht von 50 8 gegen die Taxe von 3 ermöglichte, so machte der Unternehmer damit ein ganz gutes Geschäft. Das Reichsgericht hat dieses Verfahre« als eine Zuwiderhandlung gegen de» genannten Artikel 3 und damit für strafbar erklärt. Das Reichsgericht hat sich hierbei auf den Standpunkt gestellt, daß nach dem Gesetz die gesamte Tätigkeit der Staatspost gegen Konkurrenz geschützt sei. Diese bestehe bei solchen Sendungen im Einsammeln, Befördern oder Verteilen derselben; strafbar sei daher auch der gewerbsmäßige Betrieb von Anstalten, die sich mit dem einen oder anderen Zweig dieser Tätigkeit befassen, d. h. mit dem Einsammeln oder Befördern oder Verteilen. Wenn daher auch der Angeklagte die Drucksachen zur Post aufgegeben habe, so habe er sie doch e i n g e s a m m e l t ; ebenso bilde die Auf gabe zur Post einen weiteren Teil der Beförderungstätigkeit, den der Angeklagte zur Ausführung der ihm aufgetragenen Versendung der Prospekte übernommen habe, und auf diesem Teil der Beförde rungsstrecke sei die Drucksache auch mit der Aufschrift be stimmter Empfänger versehen gewesen. Gegen diese Entscheidung, so empfindlich durch sie auch ge wisse eingebürgerte Geschäftsgebräuche betroffen werden, kann vom rechtlichen Standpunkt aus wohl nichts eingewendet wer den. Nun sind aber gerade in letzter Zeit einzelne Postbehörden auch in anderen Fällen wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen den bekannten Artikel 3 mit Strafanzeigen vorgegangen, die zwar noch nicht gerichtlich entschieden sind, die aber — soviel darf man sagen kaum den erwarteten Erfolg haben werden. Ver schiedene deutsche Buchhandclsfirmen geben seit geraumer Zeit in bestimmten Zeiträumen »Offertenblätter« heraus, die neben ein zelnen Abhandlungen usw. eine große Anzahl für einen gewissen Interessentenkreis berechneter Inserate enthalten. Diesen Blät tern werden von den Verlegern gegen eine aus dem Offertenblatt selbst ersichtliche Gebühr gedruckte Prospekte anderer Firmen bei gepackt und die Gesamtseudungen, die selbstverständlich das Ge wicht von 50 8 nicht überschreiten, unter Kreuzband — mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen zur Post eingeliefert. Nach unserer Anschauung kann hinsichtlich der Prospekte überhaupt nicht von einer »Versendung von Drucksachen« im Sinne des Ar tikels 3 gesprochen werden, wenigstens insoweit und solange nicht, als der Inhalt der Prospekte für denselben Interessentenkreis berechnet ist wie die Inserate des Offertenblatts selbst. Diesen Standpunkt scheint übrigens auch das Reichsgericht in seinem Urteil vom 5. April 1912 (Entsch. in Strass. Bd. 35 S. 195) einzunehmen. Der für uns wesentliche Teil der Entscheidung lautet: »In Ansehung des Angeklagten Hi. ist festgestellt, daß er im Betriebe seiner V e r l a g s a n st a l t Drucksachen, die mir der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen waren, be fördert hat. Daß auf diese Tätigkeit, soweit sie den Vertrieb der vom Angeklagten verlegten Wochenschrift zum Gegen stand hatte, der Artikel 3 des Gesetzes Anwendung finde, wird von der Revision selbst nicht behauptet; aber auch mit Rücksicht auf die Beilagen, welche in postalisch zulässiger Weise mit der Wochenschrift befördert sind, ist das Vorliegen einer Anstalt im Sinne des Gesetzes ohne Rechtst rrtum verneint, da diese Beilagen keine andere Bedeutung zu beanspruchen haben, als die in der Wochenschrift selbst enthaltenen Inserate, deren Zweck sie auf weniger kostspieligem und zugleich wirksamerem Weg zu erreichen suchen.<« Das Reichsgericht hat sich somit auf den einzig vernünftigem Standpunkt gestellt, daß derartige mit O f f e r t e n b l ä t t e r n versandte Prospekte nur als »lose Inserate« zu betrachten sind, deren Unterbringung im Offertenblatt als gedruckte Inse rate nur mit Rücksicht auf die höheren Druckgebühren sowie die dem Auftraggeber allenfalls entstehenden Weiterungen unter lassen wird, daß aber bei diesem Verfahren niemals von einer- gewerbsmäßigen Versendung von Drucksachen unter bestimmter Auf schrift, bzw. von einer Konkurrenz gegen die Staatspost die Rede sein kann. Hiernach dürfen die Firmen, gegen welche Strafanzeige erstattet wurde, dem Allsgang des gegen sie etwa eingeleiteten Strafverfahrens mit voller Ruhe entgegensehen.
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