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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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281, 3. Dezember 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 15485 eines Monats, nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hat, in der Gerichtsschreiberei einfindet. Durch diese Übergabe erlangt der Berechtigte Eigentums recht an den Vervielfältigungen. Der Richter kann bestim men, daß diese Übergabe nur gegen Bezahlung einer seitens des Berechtigten zu leistenden, dem Staate zukommenden Ent schädigung erfolge. III. Abschnitt. Dauer des Urheberrechts. Art. 37. Das Urheberrecht erlischt mit Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Todestage des Urhebers des Werkes, unter Vorbehalt der Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Abschnittes. Die Dauer des gemeinschaftlichen, zwei oder mehreren Personen als gemeinsamen Verfassern an dem nämlichen Werke zustehenden Urheberrechts wird nach dem Todestage des Letziüberlebenden berechnet. Art. 38. Das Urheberrecht an einem Werke, auf oder in welchem der Urheber entweder nicht oder nicht so bezeichnet ist, daß sein wahrer Name bekannt wird, erlischt mit Ablauf von fünfzig Jahren nach dem letzten Tage des Kalender jahres, in welchem die erste Veröffentlichung des Werkes durch oder für den Berechtigten stattgefunden hat. Das Gleiche gilt für diejenigen Werke, als deren Ur-s Heber gemäß den Artikeln 7 oder 8 eine öffentliche Anstalt, Vereinigung, Stiftung oder Handelsgesellschaft anzusehen ist, sowie für die erstmals nach dem Tode des Urhebers ver öffentlichten Werke. Art. 39. Das ausschließliche Recht zur Übersetzung eines im Druck erschienenen Werkes erlischt zehn Jahre nach dem letzten Tage des Kalenderjahres, in welchem das Werk zum ersten Male durch oder für den Berechtigten herausgegeben worden ist, und zwar für diejenigen Sprachen, in denen der Verfasser keine Übersetzung in einem der Staaten der inter nationalen Union zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst herausgegeben hat oder mit seiner Zustimmung hat er scheinen lassen. Das ausschließliche Recht, einen öffentlichen Vortrag oder eine öffentliche Aufführung eines Werkes in einer andern als der Originalsprache zu veranstalten, hat die gleiche Dauer wie das ausschließliche übersetzungsrecht. Art. 40. Das Urheberrecht an photographischen und kine- matographischen oder durch ein ähnliches Verfahren herge stellten Werken erlischt mit Ablauf von fünfzig Jahren nach dem letzten Tage des Kalenderjahres, in welchem das Werk zum ersten Male durch oder für den Berechtigten veröffent licht worden ist. Art. 41. Bei Anwendung der Bestimmungen der drei vorhergehenden Artikel werden die in Lieferungen erscheinen den Werke erst mit der Herausgabe der letzten Lieferung als veröffentlicht angesehen. Hinsichtlich der aus zwei oder mehreren Teilen, Num mern oder Blättern bestehenden oder in Zwischenräumen im Druck erscheinenden Werke, sowie der von Gesellschaften oder Privatpersonen herausgegebenen Berichte und Mitteilungen wird jeder Teil, jede Nummer und jedes Blatt oder jeder Bericht und jede Mitteilung, als ein besonderes Werk an gesehen. Art. 42. In Abweichung von den Bestimmungen dieses Abschnittes kann weder im europäischen Teile des Reichs, noch in Niederländisch-Jndien irgendein Urheberrecht geltend ge macht werden, das im Ursprungslande des Werkes schon er loschen ist. IV. Abschnitt. Änderung des Konkursgesetzes und des Straf gesetzbuches. Art. 43. Im Artikel 2>, Nr. 1, des Konkursgesetzes sind die Worte »und das Urheberrecht« zu ersetzen durch die Worte »und das Urheberrecht in den Fällen, wo es nicht der Zwangs vollstreckung unterliegt«. Art. 44. Das Strafgesetzbuch wird folgendermaßen ab- geändert: Zwischen den Artikeln 328 und 327 wird ein neuer Ar- tikel 328>"° folgenden Inhalts eingeschoben: »Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Butze bis zu 5000 Gulden wird bestraft: 1. wer auf oder in einem Werke der Literatur, Wissen schaft, Kunst oder Industrie fälschlicherweise einen Na men oder ein Zeichen anbringt oder den wahren Namen oder das wahre Zeichen zu dem Zwecke fälscht, um glaubhaft zu machen, daß das Werk aus der Hand des jenigen stamme, dessen Name oder Zeichen daraus an gebracht wurde; 2. wer ein Werk der Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Industrie, auf oder in welchem ein Name oder Zeichen fälschlicherweise angebracht ist, oder ein Werk, dessen wahrer Name oder Zeichen gefälscht ist, als rührte es von der Hand desjenigen her, dessen Name oder Zeichen fälschlicherweise angebracht wurde, wissentlich verkauft, zum Verkauf anbietet, liefert, auf Lager hält oder in den europäischen Teil des Reiches einführt. Das Werk kann, sosern es dem Verurteilten gehört, ein gezogen werden.« Die Artikel 349dis, 349>«r und 349ga-Nor sind aufge hoben. V. Abschnitt. Rechtsvcrbindlichkeit für Niederländisch-Jndien. Art. 45. Dieses Gesetz gelangt mit Ausnahme der Ar tikel 31, 32, 33. 34, 43 und 44 ebenfalls in Niederländisch. Indien zur Anwendung. Außerdem stehen in Niederländisch-Jndien folgende Bestim mungen in Kraft: L. Wer wissentlich einen Eingriff in das Urheberrecht eines andern begeht, wird mit Buße bis zu 5000 Gulden bestraft. Die widerrechtlichen, dem Verurteilten gehörenden Ver vielfältigungen, sowie die Platten, Steine, Formen, Matrizen und Klischees, die zur Begehung des Delikts gedient haben, können eingezogen werden. 8. Wer ein Werk, von dem er weiß, daß es durch einen Eingriff in das Urheberrecht eines andern hergestellt ist, ver breitet oder öffentlich zum Kauf andietet, wird mit einer Butze bis zu 2000 Gulden bestraft. Die widerrechtlichen, dem Verurteilten gehörenden Ver vielfältigungen können eingezogen werden. 6. Die in den beiden vorhergehenden Bestimmungen be schriebenen Delikte werden nur auf Klage des Urhebers des Werkes oder desjenigen, der zur Wahrnehmung des Urheber rechts befugt ist, oder, sind dies zwei oder mehrere Personen, auf Klage einer derselben verfolgt. v. Wer wissentlich an einem Werke der Literatur, Wissen schaft, Kunst oder Industrie, an welchem ein Urheberrecht be- steht, an dessen Titel oder an der Autorbezeichnung wider rechtliche Änderungen vornimmt, wird mit einer Buße bis zu 5000 Gulden bestraft. Das Werk kann, sofern es dem Verurteilten gehört, ein gezogen werden. Das Delikt wird nur auf die Klage des Urhebers des Werkes oder desjenigen, dem das Urheberrecht gehört, verfolgt. L. Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Butze bis zu 5000 Gulden wird bestraft: 1. wer auf oder in einem Werke der Literatur, Wissen schaft, Kunst oder Industrie fälschlicherweise einen Na men oder ein Zeichen anbrtngt oder den wahren Na men oder das wahre Zeichen zu dem Zwecke fälscht, um 2omr'
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